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EQS Zulassungsfolgepflichtmitteilung: Deutsche Beteiligungs AG
/ Bekanntmachung zum Aktienrückkauf nach Art. 5 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052
Bekanntmachung zum Aktienrückkauf nach Art. 5 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 Verlängerung des Aktienrückkaufprogramms 2025 Frankfurt am Main, 2. März 2026 – Der Vorstand der Deutschen Beteiligungs AG („DBAG“) (ISIN: DE000A1TNUT7 / WKN: A1TNUT) hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats vom 26. Februar 2026 die Verlängerung des am 3. März 2025 begonnenen Aktienrückkaufprogramms (das „Aktienrückkaufprogramm 2025“) über den 2. März 2026 hinaus bis spätestens zum 31. Juli 2026 beschlossen. Die Gesamtzahl der bisher im Rahmen des Aktienrückkaufprogramms 2025 seit dem 3. März 2025 bis einschließlich 2. März 2026 gekauften Aktien belief sich auf 578.100 Aktien. Das Gesamtvolumen der Rückkäufe betrug EUR 14.426.709,58. Die beschlossene Verlängerung zielt darauf ab, das Gesamtvolumen des nunmehr verlängerten Aktienrückkaufprogramms 2025 von EUR 20 Mio. (ohne Erwerbsnebenkosten) zu erreichen; es sollen jedoch weiterhin insgesamt maximal 800.000 Aktien erworben werden, was einem Anteil von ca. 4,25 Prozent des derzeitigen Grundkapitals der DBAG entspricht, wobei die ersten Rückkäufe bereits am morgigen 3. März 2026 getätigt werden sollen. Der Vorstand macht dabei von der durch die Hauptversammlung der DBAG am 27. Mai 2025 erteilten Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Aktiengesetz (AktG) Gebrauch, die den Erwerb eigener Aktien bis zum 26. Mai 2030 bis zu einer Höhe von maximal 10 % des zum Zeitpunkt der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals oder – falls dieser Wert geringer ist – des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals ermöglicht. Die DBAG plant, der ordentlichen Hauptversammlung 2026, die am 2. Juni 2026 stattfinden soll, eine erneute Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien vorzuschlagen. Vorbehaltlich der Erteilung einer solchen Ermächtigung durch die ordentliche Hauptversammlung 2026 soll der Aktienrückkauf unter dieser neuen Ermächtigung fortgesetzt werden. Das Aktienrückkaufprogramm 2025 erfolgt weiterhin in Übereinstimmung mit den Safe Harbour-Regelungen des Art. 5 der Marktmissbrauchsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014) („MAR“) in Verbindung mit den Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 der Kommission vom 8. März 2016 („DVO“). Die zurückgekauften Aktien können weiterhin zu allen gesetzlich zulässigen Zwecken verwendet werden. Das Aktienrückkaufprogramm 2025 wird weiterhin nach Art. 4 Abs. 2 lit. b) DVO unter Führung eines von der DBAG beauftragten Kreditinstituts durchgeführt, das seine Entscheidungen über den Zeitpunkt des Erwerbs der Aktien unabhängig von der Gesellschaft trifft. Das Kreditinstitut hat sich gegenüber der DBAG unter anderem auch dazu verpflichtet, die Handelsbedingungen gemäß Art. 3 DVO einzuhalten. Das Recht der DBAG, das Mandat der Bank im Einklang mit den zu beachtenden rechtlichen Vorgaben zu beenden und neu zu vergeben, bleibt weiterhin unberührt. Das Aktienrückkaufprogramm 2025 kann im Einklang mit den zu beachtenden rechtlichen Vorgaben jederzeit beendet, unterbrochen und fortgesetzt werden. Für den Zeitraum von jeweils einer Woche vor und nach der ordentlichen Hauptversammlung 2026 werden aus organisatorischen Gründen keine Aktien zurückgekauft. Das Aktienrückkaufprogramm 2025 wird weiterhin nach Maßgabe der Vorgaben des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 27. Mai 2025 durchgeführt werden. Danach darf der von der DBAG gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den am Handelstag durch die Eröffnungsauktion ermittelten Börsenkurs der Aktien der DBAG im Xetra-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse um nicht mehr als 10% über- oder unterschreiten. Nach Art. 3 Abs. 2 DVO dürfen Aktien zudem nicht zu einem Kurs erworben werden, der über dem des letzten unabhängig getätigten Abschlusses oder (sollte dieser höher sein) über dem des derzeit höchsten unabhängigen Angebots auf dem Handelsplatz, auf dem der Kauf stattfindet, liegt. Unter dem Aktienrückkaufprogramm 2025 wird der jeweilige Kaufpreis pro Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) außerdem die Grenze von 90 % des Nettovermögenswerts pro Aktie, wie dieser in der jeweils letzten Quartalsmitteilung der DBAG veröffentlicht wurde, nicht überschreiten. Sollte nach Veröffentlichung der letzten Quartalsmitteilung ein Nettovermögenswert pro Aktie durch DBAG per Ad hoc-Mitteilung veröffentlicht worden sein, dann ist dieser Nettovermögenswert pro Aktie maßgeblich. Darüber hinaus wird die Gesellschaft an einem Handelstag nicht mehr als 25 % des durchschnittlichen täglichen Aktienumsatzes auf dem Handelsplatz, auf dem der Kauf erfolgt, erwerben. Der durchschnittliche tägliche Aktienumsatz wird berechnet auf Basis des durchschnittlichen täglichen Handelsvolumens während der 20 Börsentage vor dem jeweiligen Kauftermin. Informationen zu den mit dem Aktienrückkaufprogramm 2025 zusammenhängenden Geschäften werden in einer den Anforderungen des Art. 2 Abs. 3 S. 1 i.V.m. Abs. 2 DVO entsprechenden Weise spätestens am Ende des siebten Handelstages nach dem Tag der Ausführung solcher Geschäfte in aggregierter Form bekanntgegeben. Zudem wird die DBAG gemäß Art. 2 Abs. 3 S. 2 DVO die bekanntgegebenen Geschäfte auf ihrer Website unter https://www.dbag.de/shareholder-relations/aktienrueckkaufprogramm/ veröffentlichen und dafür sorgen, dass die Informationen ab dem Tag der Bekanntgabe mindestens fünf Jahre öffentlich zugänglich bleiben.
02.03.2026 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. |
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