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EQS Zulassungsfolgepflichtmitteilung: Mercedes-Benz Group AG
/ Bekanntmachung gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1052
Stuttgart, 9. März 2026
Der Vorstand der Mercedes-Benz Group AG ("Mercedes-Benz") hat am 25. November 2025 beschlossen, im Zeitraum vom 17. März 2026 bis einschließlich 25. März 2026 eigene Aktien (ISIN DE0007100000, "Mercedes-Benz-Aktien") über die Börse zu erwerben. Der Erwerb der Mercedes-Benz-Aktien beruht auf § 71 Abs. 1 Nr. 2 AktG und dient dem einzigen Zweck, die aus einem Belegschaftsaktienprogramm entstehenden Verpflichtungen zu erfüllen (Art. 5 Abs. 2 lit. c) der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 ("Verordnung (EU) 596/2014")). Sollten alle teilnahmeberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an dem diesjährigen Belegschaftsaktienprogramm teilnehmen und jeweils die größtmögliche Anzahl an Aktien beziehen, würden insgesamt 4.310.215 eigene Aktien zurückerworben, was auf Basis des Schlusskurses vom 6. März 2026 (XETRA) zu einem insgesamt aufzuwendenden Kaufpreis (ohne Nebenkosten) in Höhe von EUR 236.113.578 führen würde. Im Rahmen des letztjährigen Belegschaftsaktienprogramms hat Mercedes-Benz im ersten Quartal 2025 bei einer Teilnahmequote von 28,5 Prozent 942.215 Aktien zu einem Gesamterwerbspreis von EUR 56.382.146 (ohne Nebenkosten) erworben. In diesem Jahr wird eine vergleichbare Größenordnung erwartet. Der Rückkauf erfolgt nach Maßgabe von Artikel 5 Verordnung (EU) 596/2014 in Verbindung mit den Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1052 der Kommission vom 8. März 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 596/2014 durch technische Regulierungsstandards für die auf Rückkaufprogramme und Stabilisierungsmaßnahmen anwendbaren Bedingungen ("Delegierte Verordnung (EU) 2016/1052"). Der Rückkauf erfolgt im Auftrag und für Rechnung von Mercedes-Benz durch Einschaltung eines unabhängigen Kreditinstituts. Das Kreditinstitut muss den Erwerb der Mercedes-Benz-Aktien in Übereinstimmung mit den oben genannten Regelungen durchführen. Das Kreditinstitut trifft seine Entscheidungen über den Zeitpunkt des Erwerbs von Mercedes-Benz-Aktien entsprechend Artikel 4 Abs. 2 lit. b) der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 unabhängig und unbeeinflusst von Mercedes-Benz. Mercedes-Benz kann das Aktienrückkaufprogramm – unter Beachtung der insiderrechtlichen Bestimmungen der Verordnung (EU) 596/2014 – jederzeit beenden. Der Aktienrückkauf wird insbesondere im Einklang mit den Handelsbedingungen des Artikels 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 und gemäß den Vorgaben des Aktienrückkaufprogramms erfolgen. Insbesondere werden die Mercedes-Benz-Aktien nicht zu einem Kurs erworben, der über dem des letzten unabhängig getätigten Abschlusses oder (sollte dieser höher sein) über dem des derzeit höchsten unabhängigen Angebots auf dem Handelsplatz, auf dem der Kauf stattfindet, liegt. Darüber hinaus werden an einem Handelstag nicht mehr als 25 % des durchschnittlichen täglichen Aktienumsatzes auf dem Handelsplatz, auf dem der Kauf erfolgt, erworben. Der durchschnittliche tägliche Aktienumsatz wird berechnet auf Basis des durchschnittlichen täglichen Handelsvolumens während der 20 Börsentage vor dem jeweiligen Kauftermin. Sämtliche Transaktionen werden entsprechend den Vorgaben der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 bekannt gegeben. Über die Fortschritte des Aktienrückkaufprogramms wird Mercedes-Benz regelmäßig unter www.group.mercedes-benz.com informieren und dafür sorgen, dass die Informationen ab dem Tag der Bekanntgabe mindestens fünf Jahre öffentlich zugänglich bleiben.
09.03.2026 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. |
| Sprache: | Deutsch |
| Unternehmen: | Mercedes-Benz Group AG |
| Mercedesstrasse 120 | |
| 70372 Stuttgart | |
| Deutschland | |
| Internet: | https://group.mercedes-benz.com |
| Ende der Mitteilung | EQS News-Service |
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