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Bayerische Motoren Werke Aktiengesellschaft
München
GESONDERTE VERSAMMLUNG DER VORZUGSAKTIONÄRE 2026
Event-ID: SPCLBMW320260513BSDE0005190037 ISIN: DE0005190037
A. Einberufung und Tagesordnung
Hiermit berufen wir die gesonderte Versammlung der Vorzugsaktionäre der Bayerische Motoren Werke Aktiengesellschaft (nachfolgend auch „BMW AG“ oder die „Gesellschaft“ genannt) mit Sitz in München
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am Mittwoch, den 13. Mai 2026,
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ein.
Die gesonderte Versammlung der Vorzugsaktionäre findet im Anschluss an die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft statt, frühestens aber um 13:00 Uhr (MESZ). Der Beginn der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre kann sich abhängig von der Dauer der vorangehenden Hauptversammlung verzögern. Die vorangehende Hauptversammlung findet am 13. Mai 2026 ab 10:00 Uhr (MESZ) statt.
Die gesonderte Versammlung der Vorzugsaktionäre wird gemäß §§ 138, 118a Aktiengesetz (AktG) als virtuelle Versammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) durchgeführt. Die virtuelle Versammlung wird für angemeldete Aktionäre in voller Länge live im Internet unter www.bmwgroup.com/gvz-service aus der BMW Welt, Am Olympiapark 1, 80809 München übertragen.
Die Einberufung der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre ist fristgemäß im Bundesanzeiger bekanntgemacht.
TOP 1.
Sonderbeschluss der Vorzugsaktionäre: Zustimmung zum Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung der BMW AG vom 13. Mai 2026 zu TOP 8 über die Umwandlung sämtlicher Vorzugsaktien ohne Stimmrecht in stimmberechtigte Stammaktien durch Aufhebung des Gewinnvorzugs und über eine entsprechende Satzungsänderung
Das Grundkapital der BMW AG beträgt derzeit 615.810.431 €. Es ist eingeteilt in 561.134.926 Stammaktien mit einem Nennbetrag von jeweils 1 € sowie 54.675.505 Vorzugsaktien ohne Stimmrecht mit einem Nennbetrag von jeweils 1 €. Die Aktien lauten auf den Inhaber.
Es ist beabsichtigt, sämtliche stimmrechtslosen Vorzugsaktien der Gesellschaft unter Aufhebung des Gewinnvorzugs in stimmberechtigte, auf den Inhaber lautende Stammaktien umzuwandeln, sodass anschließend nur noch eine Aktiengattung (Stammaktien) bei der BMW AG besteht. Neben der Aufhebung des Gewinnvorzugs sind auch Anpassungen der entsprechenden Satzungsregelungen zu beschließen.
Unter Tagesordnungspunkt 8 der ordentlichen Hauptversammlung der BMW AG am 13. Mai 2026 ist die Beschlussfassung über die Umwandlung der Vorzugsaktien in Stammaktien durch Aufhebung des Gewinnvorzugs und eine entsprechende Satzungsänderung vorgesehen. Dieser Beschluss bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Vorzugsaktionäre, die als Sonderbeschluss in einer gesonderten Versammlung zu fassen ist.
Der Beschlussvorschlag zu Tagesordnungspunkt 8 an die Hauptversammlung lautet im Wortlaut wie folgt:
„8.1 Die stimmrechtslosen Vorzugsaktien werden unter Aufhebung des in § 5 Absatz 2 und § 25 Absatz 3 der Satzung bestimmten Gewinnvorzugs in auf den Inhaber lautende, stimmberechtigte Stammaktien umgewandelt.
8.2 Die Satzung der Gesellschaft wird wie folgt geändert:
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§ 5 Absatz 1 wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
„1Das Grundkapital beträgt 615.810.431 €. 2Es ist eingeteilt in 615.810.431 Stammaktien im Nennbetrag von 1 €. 3Die Aktien lauten auf den Inhaber.“
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§ 5 Absatz 2, § 5 Absatz 3, zweiter Halbsatz und § 25 Absatz 3 werden ersatzlos aufgehoben; die Nummerierungen werden entsprechend angepasst.“ |
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, diesem Beschluss der Hauptversammlung durch Sonderbeschluss der Vorzugsaktionäre wie folgt zuzustimmen:
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Die Vorzugsaktionäre stimmen dem Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung vom heutigen Tage zu Tagesordnungspunkt 8 über die Umwandlung sämtlicher Vorzugsaktien ohne Stimmrecht in stimmberechtigte Stammaktien durch Aufhebung des Gewinnvorzugs und über eine entsprechende Satzungsänderung zu. |
Eine Synopse zu § 5 und § 25 der Satzung in der aktuellen Fassung mit allen vorgeschlagenen Änderungen entsprechend dem Tagesordnungspunkt 8.2 der ordentlichen Hauptversammlung finden Sie unter www.bmwgroup.com/hv (↗ Synopse von § 5 und § 25 der Satzung). Dort ist auch die derzeit geltende Satzung der BMW AG abrufbar (↗ Satzung der BMW AG).
Den Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 1 - zugleich der Bericht an die ordentliche Hauptversammlung zu den Tagesordnungspunkten 8 und 9 - finden Sie bei den ergänzenden Angaben unter ↗ Abschnitt B. dieser Einberufungsunterlage sowie auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.bmwgroup.com/hv (↗ Bericht des Vorstands).
B. Ergänzende Angaben zu den Tagesordnungspunkten
Zu TOP 1.
Bericht des Vorstands an die gesonderte Versammlung der Vorzugsaktionäre zu Punkt 1 der Tagesordnung und zugleich Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung der BMW AG am 13. Mai 2026 zu Punkt 8 und Punkt 9 der Tagesordnung.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt 8 vor, sämtliche stimmrechtslosen Vorzugsaktien der BMW AG in Stammaktien umzuwandeln und die Satzung durch Aufhebung des Gewinnvorzugs entsprechend zu ändern.
Unter Tagesordnungspunkt 9 schlagen Vorstand und Aufsichtsrat der Hauptversammlung vor, dass die Stammaktionäre dem Beschluss unter Tagesordnungspunkt 8 durch Sonderbeschluss zustimmen.
Die Umwandlung der Vorzugsaktien in Stammaktien erfordert zudem die Zustimmung der Vorzugsaktionäre. Diese soll unmittelbar nach der ordentlichen Hauptversammlung am 13. Mai 2026 in einer gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre durch Sonderbeschluss herbeigeführt werden.
Den Beschlussvorschlägen von Vorstand und Aufsichtsrat an die ordentliche Hauptversammlung 2026 und an die gesonderte Versammlung der Vorzugsaktionäre 2026 liegen folgende Erwägungen zugrunde:
1. Aktuelle Grundkapitalstruktur der BMW AG
Das Grundkapital der BMW AG beträgt 615.810.431 € und ist derzeit eingeteilt in 561.134.926 auf den Inhaber lautende Stammaktien (91,1%) und 54.675.505 auf den Inhaber lautende Vorzugsaktien (8,9%) mit einem Nennbetrag von jeweils 1 €. Die beiden Aktiengattungen unterscheiden sich darin, dass Vorzugsaktien - vorbehaltlich zwingender gesetzlicher Vorgaben - kein Stimmrecht in der Hauptversammlung haben. Dafür sind ihnen bei der Verteilung des Bilanzgewinns die in der Satzung bestimmten Vorrechte zugewiesen. Gemäß § 25 Absatz 3 lit. b) steht den Vorzugsaktien ein Vorabgewinnanteil von 0,02 € je 1 € Nennwert zu. Der Bilanzgewinn wird gemäß § 25 Absatz 3 in folgender Reihenfolge verwendet: a) Zur Nachzahlung etwaiger Rückstände von Gewinnanteilen auf die Vorzugsaktien ohne Stimmrecht in der Reihenfolge ihrer Entstehung; b) zur Zahlung eines Vorabgewinnanteils von 0,02 € je 1 € Nennwert auf die Vorzugsaktien ohne Stimmrecht und c) zur gleichmäßigen Zahlung etwaiger weiterer Gewinnanteile auf die Stamm- und Vorzugsaktien, soweit die Hauptversammlung keine andere Verwendung beschließt.
2. Zukünftige Grundkapitalstruktur der BMW AG
Durch die Umwandlung der Vorzugsaktien in Stammaktien wird die Höhe des Grundkapitals nicht verändert. Auch nach der Umwandlung beträgt es weiterhin 615.810.431 €. Künftig wird es ausschließlich aus 615.810.431 auf den Inhaber lautenden Stammaktien mit einem Nennbetrag von jeweils 1 € bestehen. Nach Eintragung der entsprechenden Satzungsänderung im Handelsregister gewähren die umgewandelten Aktien gemäß § 141 Absatz 4 AktG das Stimmrecht. Nach der Umwandlung besitzt jede Aktie in der Hauptversammlung das gleiche Stimmrecht.
Der Gewinnvorzug ist damit letztmalig bei der Verteilung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2025 zu berücksichtigen. Ab dem Geschäftsjahr 2026 wird der zur Ausschüttung vorgesehene Bilanzgewinn gleichmäßig auf alle Stammaktien verteilt.
3. Geplanter Prozess der Umwandlung
Die Umwandlung der Vorzugsaktien soll durch die Aufhebung des bisher bestehenden Gewinnvorzugs der Vorzugsaktien und entsprechende Änderung der Satzung erfolgen (Modifikation der bestehenden Mitgliedschaftsrechte). Mit Aufhebung des Gewinnvorzugs gewähren die ehemaligen Vorzugsaktien kraft Gesetzes das Stimmrecht (§ 141 Absatz 4 AktG). Die Rechte der Vorzugsaktien werden vollumfänglich an die der Stammaktien angeglichen; die Aktiengattung „Vorzugsaktie“ fällt damit weg. Der Anteil der Aktionäre am Grundkapital bleibt unverändert. Ein Tausch von Aktien oder eine Kapitalmaßnahme finden nicht statt. Eine Zuzahlung durch die Vorzugsaktionäre ist nicht vorgesehen.
Voraussetzung für die Umwandlung der stimmrechtslosen Vorzugsaktien in stimmberechtigte Stammaktien ist ein satzungsändernder Hauptversammlungsbeschluss, der mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen sowie gemäß § 179 Absatz 2 Satz 2 AktG in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Satz 3 der Satzung der einfachen Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals gefasst werden kann. Den Stammaktionären wird zudem vorsorglich vorgeschlagen, dem Hauptversammlungsbeschluss durch Sonderbeschluss gemäß § 179 Absatz 3 AktG zuzustimmen. Dieser Sonderbeschluss erfordert ebenfalls die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen sowie gemäß § 179 Absatz 3 Satz 3, Absatz 2 Satz 2 AktG in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Satz 3 der Satzung die einfache Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals. Der Sonderbeschluss der Stammaktionäre soll in der Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt 9 gefasst werden.
Der Beschluss zur Umwandlung der Vorzugsaktien in Stammaktien erfordert zudem die Zustimmung der Vorzugsaktionäre durch Sonderbeschluss. Über diesen Sonderbeschluss soll in einer gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre entschieden werden, die am 13. Mai 2026 unmittelbar im Anschluss an die Hauptversammlung stattfindet. Der Sonderbeschluss der Vorzugsaktionäre bedarf gemäß § 141 Absatz 3 Satz 2 AktG einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfasst.
Werden die vorgeschlagenen Beschlüsse mit den notwendigen Mehrheiten gefasst, wird die Satzungsänderung zum Handelsregister angemeldet. Einer weiteren Mitwirkung durch die Aktionäre bedarf es nicht. Mit der Eintragung der Satzungsänderung in das Handelsregister wird diese wirksam und die Mitgliedschaftsrechte der von den bisherigen Vorzugsaktionären gehaltenen Aktien werden denjenigen der Stammaktien angeglichen. Durch die Eintragung der Satzungsänderung in das Handelsregister wird die bisherige Gattung der Vorzugsaktien aufgehoben.
4. Folgen für die Börsennotierung; Abwicklung
Die Stamm- und Vorzugsaktien sind im regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse, einschließlich des Teilbereichs mit weiteren Zulassungsfolgepflichten (Prime Standard), sowie im regulierten Markt der Börse München zugelassen.
Durch die Umwandlung erlöschen die bisherigen Börsenzulassungen der Vorzugsaktien. Die in Stammaktien umgewandelten ehemaligen Vorzugsaktien sollen - wie die bereits bestehenden Stammaktien - zum Handel im regulierten Markt an der Frankfurter Wertpapierbörse zugelassen werden, mit gleichzeitiger Zulassung zum Teilbereich mit weiteren Zulassungsfolgepflichten (Prime Standard), sowie im regulierten Markt der Börse München.
Nach Eintragung der Satzungsänderung in das Handelsregister und Austausch der bei der Clearstream Europe AG, Frankfurt am Main, hinterlegten Globalurkunden stellen die Depotbanken die Bestände ihrer Kunden von Vorzugsaktien auf Stammaktien um. Für die Aktionäre besteht insofern kein Handlungsbedarf. Auf den genauen Zeitpunkt der Handelsregistereintragung und damit der Wirksamkeit der Aktienumwandlung hat die Gesellschaft keinen Einfluss. Für einen reibungslosen Ablauf plant die Gesellschaft, die Umwandlung in enger Abstimmung mit der Frankfurter Wertpapierbörse und der Börse München sowie dem zuständigen Handelsregister durchzuführen. Eine zeitweise Aussetzung des Börsenhandels mit Aktien der Gesellschaft soll nach Möglichkeit vermieden werden. Die Gesellschaft wird im Bundesanzeiger und durch öffentliche Bekanntmachung auf den vorgesehenen Zeitpunkt der Aktienumwandlung hinweisen.
Wir bitten unsere Aktionäre, sich frühzeitig bei ihrer depotführenden Bank über etwaige Gebühren oder Auslagen zu informieren.
5. Vorteile und Gründe für die Umwandlung
a) Gewichtung in relevanten Aktienindizes
Für die Gewichtung der BMW AG Aktien in relevanten Indizes (z.B. DAX und EURO STOXX 50) ist die Aktiengattung mit der höchsten Marktkapitalisierung im Streubesitz maßgeblich. Bei der BMW AG sind dies die Stammaktien. Die relevante Marktkapitalisierung ergibt sich aus der Anzahl der Aktien im Streubesitz multipliziert mit dem aktuellen Kursniveau. Im Zuge der Umwandlung der Vorzugsaktien in Stammaktien würde die Anzahl der Stammaktien im Streubesitz um ca. 19% steigen. Der Anstieg wird begünstigt durch einen höheren Streubesitzanteil im Vorzugsaktienkapital. Die daraus resultierende höhere Gewichtung der Stammaktie in wichtigen Indizes stärkt ihre Zugehörigkeit zu diesen Indizes. Mit der höheren Gewichtung gehen schließlich auch Kaufimpulse für passive Indexfonds einher.
b) Vereinfachung der Kapitalstruktur
Gemäß dem international anerkannten Corporate Governance Grundsatz „one share, one vote“ („eine Aktie, eine Stimme“) soll die Kapitalstruktur der BMW AG vereinfacht werden. Künftig soll jede Aktie die gleichen Rechte gewähren, einschließlich des Stimmrechts. Dies erhöht die Attraktivität der Stammaktie, insbesondere für internationale und institutionelle Anleger.
c) Verwaltungsaufwand und Kosten
Die Konzentration auf eine Aktiengattung verringert den administrativen Aufwand der Gesellschaft und vereinfacht das Berichtswesen. Die Umwandlung der Vorzugsaktien in Stammaktien führt zudem in geringem Umfang zu Kosteneinsparungen bei der Gesellschaft.
6. Nachteile der Umwandlung
Durch die Umwandlung verlieren die bisherigen Vorzugsaktionäre den unter Ziffer 1 beschriebenen Gewinnvorzug. Im Gegenzug erhalten sie das Stimmrecht in zukünftigen Hauptversammlungen.
Die Umwandlung führt zu einer Erhöhung der Gesamtanzahl der Stimmrechte an der BMW AG. Dadurch reduziert sich das anteilige Stimmgewicht einer Stammaktie. Das Stimmrecht der bisherigen Stammaktionäre wird im Umfang der Umwandlung verwässert; die Kapitalbeteiligung bleibt dagegen unverändert. Die Stammaktionäre profitieren jedoch durch den Wegfall des Gewinnvorzugs der Vorzugsaktionäre. Künftig partizipieren alle Aktien gleichmäßig und einheitlich am Bilanzgewinn.
Bei der Gesellschaft entstehen im Rahmen der Umwandlung Einmalkosten. Diese betreffen vor allem die Planung und Durchführung der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre, marktübliche Provisionen an die Depotbanken für die ISIN-Umstellung, die Vergütung des begleitenden Kreditinstituts sowie die Zulassungsgebühren für die neuen Stammaktien.
7. Abschließende Bewertung
Beim Vorschlag einer 1:1-Umwandlung hat der Vorstand die bis zur Ad-hoc-Mitteilung vom 16. Dezember 2025 historisch niedrige Kursdifferenz zwischen beiden Aktiengattungen berücksichtigt und den gewählten Zeitpunkt vor dem Hintergrund aller Vor- und Nachteile als ausgewogen bewertet.
Der Vorstand ist insgesamt der Auffassung, dass die Umwandlung für die Gesellschaft und die Aktionäre sinnvoll und angemessen ist. Nach seiner Einschätzung überwiegen die Vorteile einer Umwandlung die dargelegten Nachteile deutlich. Ein anderes Mittel zur Erreichung der dargelegten Vorteile ist nicht ersichtlich. Der Aufsichtsrat schließt sich dieser Einschätzung an.
C. Weitere Informationen und Hinweise
Die nachstehenden Angaben und Hinweise betreffen ausschließlich die gesonderte Versammlung der Vorzugsaktionäre am 13. Mai 2026. Informationen zu der vorher stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung finden Sie unter www.bmwgroup.com/hv (↗ Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung).
1. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung
Zum Zeitpunkt der Einberufung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft 615.810.431 €. Es ist eingeteilt in 615.810.431 Aktien mit einem Nennbetrag von jeweils 1 €. Die Aktien verteilen sich auf 561.134.926 Stammaktien und 54.675.505 Vorzugsaktien. In der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre sind nur die Vorzugsaktionäre teilnahme- und stimmberechtigt. Jede Vorzugsaktie gewährt dabei eine Stimme. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beläuft sich somit auf 54.675.505 Stimmrechte.
Aus eigenen Vorzugsaktien stehen der Gesellschaft gemäß § 71b AktG keine Stimmrechte zu. Am Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses (9. März 2026) hielt die Gesellschaft insgesamt 1.773.313 eigene Vorzugsaktien.
2. Virtuelle Versammlung
Der Vorstand der BMW AG hat auf Grundlage von §§ 138, 118a AktG in Verbindung mit § 17 Absatz 2 der Satzung beschlossen, die gesonderte Versammlung der Vorzugsaktionäre am 13. Mai 2026 als virtuelle Versammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) abzuhalten. Ort der Versammlung gemäß § 121 Absatz 3 AktG in Verbindung mit § 17 Absatz 1 der Satzung sind die Räumlichkeiten der BMW Welt, Am Olympiapark 1, 80809 München.
Sämtliche Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats nehmen grundsätzlich persönlich vor Ort an der virtuellen Versammlung teil. Der Versammlungsleiter kann Mitgliedern des Aufsichtsrats ausnahmsweise die Teilnahme an der Versammlung im Wege der Bild- und Tonübertragung gestatten, wenn die Anwesenheit am Ort der Versammlung für das betreffende Aufsichtsratsmitglied mit einer unangemessen langen Reisedauer, sonstigen Reiseerschwernissen oder gesundheitlichen Risiken verbunden wäre.
3. Online-Service für die gesonderte Versammlung der Vorzugsaktionäre
Für die gesonderte Versammlung der Vorzugsaktionäre und die am selben Tag stattfindende Hauptversammlung hat die Gesellschaft zwei separate Online-Services eingerichtet.
Den Online-Service für die gesonderte Versammlung der Vorzugsaktionäre finden Sie unter
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www.bmwgroup.com/gvz-service |
Über den Online-Service für die gesonderte Versammlung der Vorzugsaktionäre können angemeldete Vorzugsaktionäre u.a. die gesonderte Versammlung verfolgen und das Stimmrecht sowie ihre sonstigen Aktionärsrechte ausüben. Die Zugangsdaten für den Online-Service erhalten die Aktionäre nach erfolgreicher Anmeldung zusammen mit der Anmeldebestätigung (siehe ↗ Ziffer 5).
Der Online-Service steht den Aktionären voraussichtlich ab dem Nachweisstichtag (21. April 2026) zur Verfügung.
4. Übertragung der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre im Internet
Die gesonderte Versammlung der Vorzugsaktionäre am 13. Mai 2026 wird für angemeldete Aktionäre live im Online-Service übertragen.
Vorzugsaktionäre, die sich ordnungsgemäß für die gesonderte Versammlung der Vorzugsaktionäre angemeldet haben, können auch die gesamte Hauptversammlung live in Bild und Ton über den Online-Service für die gesonderte Versammlung der Vorzugsaktionäre verfolgen. Die Verfolgung der Hauptversammlung über den Online-Service für die gesonderte Versammlung der Vorzugsaktionäre begründet jedoch keine Teilnahme (d.h. die Möglichkeit zur Ausübung von Aktionärsrechten) an der Hauptversammlung im Sinne der §§ 118, 118a AktG. Für die Teilnahme an der Hauptversammlung müssen sich Vorzugsaktionäre ordnungsgemäß für die Hauptversammlung anmelden und über den Online-Service für die Hauptversammlung virtuell teilnehmen.
5. Voraussetzungen für die Teilnahme und für die Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre, zur Ausübung des Stimmrechts und der sonstigen Aktionärsrechte - in Person oder durch einen Bevollmächtigten - sind nur diejenigen Vorzugsaktionäre berechtigt, die sich vor der Versammlung in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache angemeldet haben.
Im Rahmen der Anmeldung müssen Vorzugsaktionäre ihre Berechtigung zur Teilnahme, zur Ausübung des Stimmrechts und der sonstigen Aktionärsrechte nachweisen. Hierzu ist ein in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes durch den Letztintermediär erforderlich. Ein Nachweis des Anteilsbesitzes gemäß § 67c Absatz 3 AktG genügt.
Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Nachweisstichtag beziehen. Nachweisstichtag ist gemäß § 123 Absatz 4 Satz 2 AktG der Geschäftsschluss des 22. Tages vor der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre. Das ist der 21. April 2026, 24:00 Uhr (MESZ).
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung sowie für die Ausübung des Stimmrechts und der sonstigen Aktionärsrechte nur derjenige als Aktionär, der den Nachweis des Anteilsbesitzes form- und fristgerecht erbracht hat.
Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft spätestens bis zum 6. Mai 2026, 24:00 Uhr (MESZ), unter der folgenden Adresse zugehen:
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Bayerische Motoren Werke Aktiengesellschaft c/o ADEUS Aktienregister-Service-GmbH Postfach 57 03 64 22772 Hamburg E-Mail: hv-service.bmw@adeus.de |
Unter den Voraussetzungen des § 67c AktG kann die Anmeldung auch durch autorisierte SWIFT-Teilnehmer (z.B. Depotbanken) übermittelt werden. SWIFT-Mitteilungen müssen spätestens bis zum 6. Mai 2026, 24:00 Uhr (MESZ) (SWIFT Enrolment Market Deadline), unter folgendem Business Identifier Code (BIC) zugehen:
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BIC: ADEUDEMMXXX Instruktionen sind nur gemäß ISO 20022 möglich. |
6. Briefwahl
Vorzugsaktionäre und ihre Bevollmächtigten können ihre Stimmen per Briefwahl abgeben, ohne an der Versammlung teilzunehmen. Voraussetzung dafür ist die ordnungsgemäße Anmeldung zur Versammlung sowie der form- und fristgerechte Nachweis des Anteilsbesitzes nach den in ↗ Ziffer 5 beschriebenen Anforderungen.
Elektronische Briefwahlstimmen können über den Online-Service für die gesonderte Versammlung der Vorzugsaktionäre abgegeben, geändert und widerrufen werden. Dies ist nach erfolgreicher Anmeldung bis spätestens zu dem vom Versammlungsleiter festgelegten Zeitpunkt in der Versammlung am 13. Mai 2026 möglich.
Alternativ können Vorzugsaktionäre für die Abgabe, Änderung und den Widerruf von Briefwahlstimmen auch das unter www.bmwgroup.com/hv bereitgestellte Formular (↗ Formular) ausdrucken, ausfüllen und übermitteln. Briefwahlstimmen in Papierform müssen der Gesellschaft spätestens bis zum 12. Mai 2026, 12:00 Uhr (MESZ), unter der folgenden Adresse zugehen:
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Bayerische Motoren Werke Aktiengesellschaft c/o ADEUS Aktienregister-Service-GmbH Postfach 57 03 64 22772 Hamburg |
Per E-Mail an
übermittelte Briefwahlstimmen müssen der Gesellschaft spätestens bis zum 13. Mai 2026, 10:00 Uhr (MESZ), zugehen.
Werden für denselben Aktienbestand Briefwahlstimmen in Papierform und zusätzlich elektronische Stimmen oder Stimmweisungen über den Online-Service oder per SWIFT abgegeben, wird die Gesellschaft die Briefwahlstimmen in Papierform unabhängig vom Zeitpunkt des Zugangs als gegenstandslos behandeln. Im Übrigen berücksichtigt die Gesellschaft bei der Abstimmung die zuletzt zugegangene wirksame Erklärung.
7. Vollmacht mit Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
Vorzugsaktionäre können ihr Stimmrecht auch durch weisungsgebundene, von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter ausüben lassen. Soweit Vorzugsaktionäre die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft bevollmächtigen, müssen sie diesen Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts zu den einzelnen Beschlussgegenständen erteilen. Die Vollmacht kann nur in dem Umfang ausgeübt werden, in dem entsprechende Weisungen vorliegen. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen.
Elektronische Stimmen per Vollmacht mit Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können über den Online-Service für die gesonderte Versammlung der Vorzugsaktionäre erteilt, geändert und widerrufen werden. Dies ist nach erfolgreicher Anmeldung bis spätestens zu dem vom Versammlungsleiter festgelegten Zeitpunkt in der Versammlung am 13. Mai 2026 möglich.
Alternativ können Vorzugsaktionäre für die Erteilung, Änderung und den Widerruf von Vollmachten mit Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auch das unter www.bmwgroup.com/hv bereitgestellte Formular (↗ Formular) ausdrucken, ausfüllen und übermitteln. Vollmachtsformulare in Papierform müssen der Gesellschaft spätestens bis zum 12. Mai 2026, 12:00 Uhr (MESZ), unter der folgenden Adresse postalisch zugehen:
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Bayerische Motoren Werke Aktiengesellschaft c/o ADEUS Aktienregister-Service-GmbH Postfach 57 03 64 22772 Hamburg |
Unter den Voraussetzungen des § 67c AktG kann die Erteilung, Änderung und der Widerruf von Vollmacht mit Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auch durch autorisierte SWIFT-Teilnehmer (z.B. Depotbanken) übermittelt werden. SWIFT-Mitteilungen müssen spätestens bis zum 12. Mai 2026, 12:00 Uhr (MESZ) (SWIFT Vote Market Deadline), unter folgendem Business Identifier Code (BIC) zugehen:
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BIC: ADEUDEMMXXX Instruktionen sind nur gemäß ISO 20022 möglich. |
Per E-Mail an
übermittelte Vollmachten mit Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter müssen der Gesellschaft spätestens bis zum 13. Mai 2026, 10:00 Uhr (MESZ), zugehen.
Werden für denselben Aktienbestand Vollmacht mit Weisungen in Papierform erteilt und zusätzlich elektronische Stimmen oder Stimmweisungen über den Online-Service oder per SWIFT abgegeben, wird die Gesellschaft die Vollmacht mit Weisungen in Papierform unabhängig vom Zeitpunkt des Zugangs als gegenstandslos behandeln. Im Übrigen berücksichtigt die Gesellschaft bei der Abstimmung die zuletzt zugegangene wirksame Erklärung.
8. Bevollmächtigung von Dritten
Vorzugsaktionäre, die nicht persönlich an der Versammlung teilnehmen oder ihr Stimmrecht nicht persönlich ausüben möchten, können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen, etwa durch einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder eine andere Person. Voraussetzung dafür ist die ordnungsgemäße Anmeldung zur Versammlung mit form- und fristgerechtem Nachweis des Anteilsbesitzes entsprechend den in ↗ Ziffer 5 beschriebenen Anforderungen.
Die Erteilung von Vollmachten, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB).
Vorzugsaktionäre werden gebeten, Vollmachten elektronisch über den Online-Service für die gesonderte Versammlung der Vorzugsaktionäre zu erteilen und zu übermitteln. Dies ist nach erfolgreicher Anmeldung bis zum Ende der Versammlung möglich.
Vorzugsaktionäre können für die Erteilung und den Widerruf von Vollmachten auch das unter www.bmwgroup.com/hv bereitgestellte Formular (↗ Formular) ausdrucken, ausfüllen und übermitteln. Vollmachtsformulare in Papierform müssen der Gesellschaft spätestens bis zum 12. Mai 2026, 12:00 Uhr (MESZ), unter der folgenden Adresse postalisch zugehen:
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Bayerische Motoren Werke Aktiengesellschaft c/o ADEUS Aktienregister-Service-GmbH Postfach 57 03 64 22772 Hamburg |
Unter den Voraussetzungen des § 67c AktG kann die Bevollmächtigung von Dritten und ihr Widerruf auch durch autorisierte SWIFT-Teilnehmer (z.B. Depotbanken) übermittelt werden. SWIFT-Mitteilungen müssen spätestens bis zum 12. Mai 2026, 12:00 Uhr (MESZ) (SWIFT Vote Market Deadline), unter folgendem Business Identifier Code (BIC) zugehen:
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BIC: ADEUDEMMXXX Instruktionen sind nur gemäß ISO 20022 möglich. |
Per E-Mail an
übermittelte Bevollmächtigungen müssen der Gesellschaft spätestens bis zum 13. Mai 2026, 10:00 Uhr (MESZ) zugehen.
Nach erfolgreicher Anmeldung des Aktionärs und Bevollmächtigung des Dritten erhält dieser eigene Zugangsdaten für den Online-Service. Für eine rechtzeitige Übermittlung der Zugangsdaten für den Online-Service werden Aktionäre gebeten, Bevollmächtigungen in Papierform oder per E-Mail möglichst frühzeitig vorzunehmen und der Gesellschaft geeignete Kontaktdaten für die Übermittlung mitzuteilen.
Intermediäre, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater und diesen nach dem Aktiengesetz gleichgestellte Personen können im Rahmen der für sie geltenden Sonderregelungen (§ 135 AktG) abweichende Anforderungen an die ihnen zu erteilenden Vollmachten vorsehen. Diese Anforderungen können bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden erfragt werden.
9. Ergänzungsverlangen zur Tagesordnung
Aktionäre (Stamm- und Vorzugsaktionäre), deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 € (dies entspricht 500.000 Aktien im Nennbetrag von 1 €) erreichen, können gemäß § 122 Absatz 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Nach § 138 Satz 3 AktG steht das gleiche Recht auch Aktionären zu, die an der Abstimmung über den Sonderbeschluss teilnehmen können (Vorzugsaktionäre), wenn ihre Anteile zusammen den zehnten Teil der Anteile erreichen, aus denen bei der Abstimmung über den Sonderbeschluss das Stimmrecht ausgeübt werden kann.
Antragsteller müssen nachweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. Auf die Berechnung des Zeitraums findet § 70 AktG Anwendung; im Übrigen gilt für die Fristberechnung § 121 Absatz 7 AktG. Danach ist der Tag des Zugangs des Verlangens nicht mitzurechnen. Eine Verlegung von einem Sonntag, Sonnabend oder Feiertag auf einen zeitlich vorausgehenden oder nachfolgenden Werktag kommt nicht in Betracht. Die §§ 187 bis 193 BGB sind nicht entsprechend anzuwenden.
Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung zugehen, das heißt spätestens bis zum 12. April 2026 (Sonntag), 24:00 Uhr (MESZ). Es wird darum gebeten, die folgende Anschrift zu verwenden:
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Bayerische Motoren Werke Aktiengesellschaft Der Vorstand Postanschrift: 80788 München Hausanschrift: Petuelring 130, 80809 München |
Ergänzungsverlangen zur Tagesordnung können alternativ auch in elektronischer Form gemäß § 126a BGB per E-Mail unter Angabe des Namens und mit qualifizierter elektronischer Signatur an
gerichtet werden.
Zulässige Ergänzungsverlangen zur Tagesordnung, die der Gesellschaft spätestens bis zum 12. April 2026 (Sonntag), 24:00 Uhr (MESZ), wirksam zugehen, werden bei Nachweis der Aktionärseigenschaft und der gesetzlich vorgesehenen Haltefrist mit Namen und Wohnort bzw. Sitz des Aktionärs im Bundesanzeiger bekannt gemacht und darüber hinaus auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.bmwgroup.com/hv veröffentlicht und den Aktionären mitgeteilt.
10. Gegenanträge
Jeder Vorzugsaktionär hat gemäß §§ 138, 126 AktG das Recht, Gegenanträge zu den Beschlussvorschlägen der Verwaltung zu bestimmten Tagesordnungspunkten zu stellen. Gegenanträge sind ausschließlich zu richten an
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Bayerische Motoren Werke Aktiengesellschaft Abt. FF-2 Postanschrift: 80788 München |
oder per E-Mail an
Anderweitig adressierte Gegenanträge werden nicht berücksichtigt.
Zulässige Gegenanträge, die der Gesellschaft spätestens bis zum 28. April 2026, 24:00 Uhr (MESZ), unter der vorstehenden Adresse zugehen, werden bei Nachweis der Aktionärseigenschaft mit Namen und Wohnort bzw. Sitz des Aktionärs und einer etwaigen Begründung unverzüglich im Internet unter www.bmwgroup.com/hv veröffentlicht.
Gegenanträge von Vorzugsaktionären, die nach § 126 AktG zugänglich zu machen sind, gelten gemäß § 126 Absatz 4 AktG als im Zeitpunkt der Zugänglichmachung gestellt. Zu diesen Gegenanträgen können ordnungsgemäß zur Versammlung angemeldete Vorzugsaktionäre ihr Stimmrecht entsprechend den Ziffern 6 bis 8 ausüben. Sofern der Aktionär, der den Antrag gestellt hat, nicht ordnungsgemäß zur Versammlung angemeldet ist, muss der Gegenantrag in der Versammlung nicht behandelt werden.
Darüber hinaus können Gegenanträge sowie sonstige Anträge auch während der Versammlung im Wege der Videokommunikation, das heißt im Rahmen eines Redebeitrags, gestellt werden (↗ Ziffer 12).
Wahlvorschläge nach § 127 AktG können im Rahmen der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre nicht gemacht werden, da die Tagesordnung der Versammlung keine Wahlen vorsieht.
11. Recht zur Abgabe von Stellungnahmen
Ordnungsgemäß zur gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre angemeldete Vorzugsaktionäre haben gemäß §§ 138, 130a AktG das Recht, Stellungnahmen zu den Gegenständen der Tagesordnung im Wege elektronischer Kommunikation einzureichen.
Stellungnahmen können in Textform oder als Video abgegeben werden. Sie sind ausschließlich über den Online-Service der Gesellschaft für die gesonderte Versammlung der Vorzugsaktionäre einzureichen und müssen dort spätestens bis zum 7. Mai 2026, 24:00 Uhr (MESZ), eingehen.
Stellungnahmen können in deutscher und englischer Sprache eingereicht werden. Stellungnahmen in einer anderen Sprache werden nicht zugänglich gemacht. Die Gesellschaft übersetzt eingehende Stellungnahmen nicht. Aktionäre können ihre Stellungnahme jedoch selbst zweisprachig, das heißt in deutscher und englischer Sprache, einreichen.
Es wird darum gebeten, den Umfang einer Stellungnahme auf ein angemessenes Maß zu begrenzen, um der Gesellschaft und den anderen Aktionären eine ordnungsgemäße Sichtung der Stellungnahmen zu ermöglichen. Stellungnahmen in Textform sollten 10.000 Zeichen (einschließlich Leerzeichen), Videobeiträge fünf Minuten nicht überschreiten. Für den Upload von Videostellungnahmen ist ein gängiges Dateiformat zu wählen (insbesondere MP4, AVI oder MOV).
Zugänglich zu machende Stellungnahmen werden mit Namen und Wohnort bzw. Sitz des Aktionärs im Online-Service spätestens bis zum 8. Mai 2026, 24:00 Uhr (MESZ), veröffentlicht.
Stellungnahmen werden nicht zugänglich gemacht, wenn sie der Gesellschaft verspätet oder nicht über den Online-Service der Gesellschaft zugehen, einen angemessenen Umfang überschreiten, nicht in deutscher oder englischer Sprache verfasst sind oder ein Ausschlussgrund gemäß § 130a Absatz 3 Satz 4 AktG in Verbindung mit § 126 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1, 3 und 6 AktG vorliegt.
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung (siehe ↗ Ziffer 9), Gegenanträge (siehe ↗ Ziffer 10) oder sonstige Anträge (siehe ↗ Ziffer 12) sowie Fragen oder Nachfragen (siehe ↗ Ziffer 13) können nicht durch Einreichung einer Stellungnahme gestellt werden. Das Verfahren für die Ausübung dieser Rechte ist abschließend in den entsprechenden Ziffern dieser Einberufungsunterlage beschrieben.
12. Rederecht
Ordnungsgemäß angemeldete und elektronisch zugeschaltete Vorzugsaktionäre und ihre Vertreter haben in der virtuellen Versammlung der Vorzugsaktionäre ein Rederecht im Wege der Videokommunikation gemäß §§ 138, 118a Absatz 1 Satz 2 Nr. 7 AktG in Verbindung mit § 130a Absätze 5 und 6 AktG. Gemäß § 118a Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 AktG dürfen Anträge und Wahlvorschläge sowie Auskunftsverlangen nach § 131 Absatz 1 AktG Bestandteil des Redebeitrags sein. Da die Tagesordnung der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre keine Wahlen vorsieht, weist die Gesellschaft darauf hin, dass etwaige Wahlvorschläge als unzulässig zurückzuweisen wären.
Vorzugsaktionäre bzw. ihre Vertreter, die einen Redebeitrag leisten möchten, können sich ab Beginn der Versammlung über den Online-Service der Gesellschaft für die gesonderte Versammlung der Vorzugsaktionäre anmelden. Die Zugangsdaten für den Online-Service erhalten die Aktionäre zusammen mit der Anmeldebestätigung. Ordnungsgemäß angemeldete Redner werden zu einem vom Versammlungsleiter bestimmten Zeitpunkt aufgerufen und in einen virtuellen Warteraum gebeten. Zum virtuellen Warteraum gelangen angemeldete Redner per Klick auf ein Pop-Up Fenster direkt im Online-Service.
Die Gesellschaft behält sich gemäß § 130a Absatz 6 AktG vor, die Funktionsfähigkeit der Video-kommunikation zwischen Aktionär und Gesellschaft vor dem Redebeitrag zu überprüfen. Sollte die Funktionsfähigkeit der Videokommunikation nicht sichergestellt sein, kann der Redebeitrag zurückgewiesen werden.
Bitte beachten Sie hierzu auch die weitergehenden Hinweise zur Videokommunikation unter www.bmwgroup.com/hv (↗ Key Facts zu den Aktionärsversammlungen 2026).
13. Auskunftsrecht
Ordnungsgemäß angemeldete und elektronisch zugeschaltete Vorzugsaktionäre und ihre Vertreter können in der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre gemäß §§138, 131 Absatz 1 AktG Auskunft vom Vorstand über Angelegenheiten der Gesellschaft, die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen verlangen, soweit die erbetene Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Darüber hinaus besteht gemäß § 131 Absatz 1d AktG ein Nachfragerecht zu allen in der Versammlung gegebenen Antworten des Vorstands.
Auf Anordnung des Versammlungsleiters kann das Auskunfts- und das Nachfragerecht in der Versammlung ausschließlich im Wege der Videokommunikation ausgeübt werden. Der Versammlungsleiter beabsichtigt, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen. In diesem Fall können Fragen und Nachfragen nur im Rahmen eines Redebeitrags während der Versammlung nach ↗ Ziffer 12 gestellt werden. Fragen und Nachfragen, die vor oder während der Versammlung auf anderen Wegen gestellt werden, bleiben unberücksichtigt.
14. Recht zum Widerspruch
Ordnungsgemäß angemeldete und elektronisch über den Online-Service für die gesonderte Versammlung zugeschaltete Vorzugsaktionäre und ihre Vertreter haben gemäß §§138, 118a Absatz 1 Satz 2 Nr. 8 AktG in Verbindung mit § 245 AktG das Recht, Widerspruch gegen Beschlüsse der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre im Wege elektronischer Kommunikation zu erklären.
Widerspruch kann über den Online-Service ab Beginn bis zum Ende der Versammlung erklärt werden. Der protokollierende Notar hat die Gesellschaft zur Entgegennahme von Widersprüchen über den Online-Service ermächtigt. Eingehende Widersprüche werden dem Notar aus dem Online-Service unverzüglich zugeleitet.
15. Sonstige Veröffentlichungen und ergänzende Informationen
Die Einberufung der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre, die zugänglich zu machenden Unterlagen und Informationen, weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Absatz 2, § 126 Absätze 1 und 4, § 127, § 130a, § 131, § 118a Absatz 1 Satz 2 Nr. 8 in Verbindung mit § 245 AktG sowie ergänzende Informationen zur Tagesordnung sind vom Tag der Einberufung an auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.bmwgroup.com/hv zugänglich gemacht. Dort werden nach der Versammlung auch die festgestellten Abstimmungsergebnisse veröffentlicht.
Vorzugsaktionäre und ihre Vertreter können über den Online-Service innerhalb eines Monats nach dem Tag der Versammlung eine Bestätigung darüber verlangen, ob und wie ihre Stimmen gezählt wurden. Alternativ können sich Vorzugsaktionäre auch an die Aktionärs-Hotline wenden. Diese erreichen sie unter +49-89-2019-0368 oder per E-Mail an hv-service.bmw@adeus.de.
16. Hinweise zum Datenschutz
Informationen zur Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre finden Sie im Internet unter www.bmwgroup.com/hv (↗ Hinweise zum Datenschutz für Aktionäre der BMW AG).
München, im März 2026
Bayerische Motoren Werke Aktiengesellschaft
Der Vorstand
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