Jungheinrich Aktiengesellschaft
Hamburg
ISIN DE0006219900, DE0006219926 und DE0006219934
Wir laden hiermit die Aktionärinnen und Aktionäre unserer Gesellschaft zu der
ordentlichen Hauptversammlung
am Dienstag, den 19. Mai 2026, um 10:00 Uhr
ein.
Die Hauptversammlung wird als virtuelle Hauptversammlung gemäß § 118a Absatz 1 Satz 1 Aktiengesetz (AktG) auf Basis der Ermächtigung gemäß § 19 Absatz 9 der Satzung ohne physische Präsenz der Aktionärinnen und Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme des von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters) am Ort der Hauptversammlung abgehalten. Für ordnungsgemäß angemeldete Aktionärinnen und Aktionäre und ihre Bevollmächtigten wird eine Bild- und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung live im passwortgeschützten HV-Aktionärsportal der Gesellschaft erfolgen.
Die Stimmrechtsausübung der Stammaktionärinnen erfolgt ausschließlich über Briefwahl (auch im Wege elektronischer Kommunikation) oder Vollmachtserteilung an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter.
Wir bitten die Aktionärinnen und Aktionäre, insbesondere die Regelungen zur erforderlichen Anmeldung zur Hauptversammlung in Abschnitt III. 2. sowie zur Ausübung der Rechte der Aktionärinnen und Aktionäre in Abschnitt III. 3. bis 9. zu beachten.
Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes sind die Geschäftsräume am Sitz der Gesellschaft, Friedrich-Ebert-Damm 129, 22047 Hamburg. Aktionärinnen und Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten (mit Ausnahme des von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters) sind nicht berechtigt, physisch an der Hauptversammlung teilzunehmen. Ihnen stehen die nachstehend in Abschnitt III. beschriebenen Rechte zu.
I. Tagesordnung
| 1. |
Vorlage des vom Aufsichtsrat festgestellten Jahresabschlusses der Jungheinrich AG zum 31. Dezember 2025, des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2025, des zusammengefassten Lageberichtes für die Jungheinrich AG und den Konzern mit dem Bericht des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2025
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| 2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes für das Geschäftsjahr 2025
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den für das Geschäftsjahr 2025 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von 45.105.000,00 € wie folgt zu verwenden:
| a) |
Verteilung an die Aktionärinnen und Aktionäre: |
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Zahlung einer Dividende von 0,27 € je Stammaktie |
14.580.000,00 € |
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Zahlung einer Dividende von 0,29 € je Vorzugsaktie |
13.920.000,00 € |
| b) |
Einstellung in andere Gewinnrücklagen: |
16.605.000,00 € |
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45.105.000,00 €
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| 3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2025
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2025 amtierenden Mitgliedern des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2025 Entlastung zu erteilen.
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| 4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2025
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2025 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2025 Entlastung zu erteilen.
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| 5. |
Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2026
Gestützt auf die Empfehlung des Finanz- und Prüfungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat vor, die
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PricewaterhouseCoopers GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, |
zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2026 zu bestellen.
Der Finanz- und Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die Auswahl beschränkende Klausel im Sinne von Artikel 16 Absatz 6 der EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014) auferlegt wurde.
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| 6. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichtes für das Geschäftsjahr 2025
Nach § 120a Absatz 4 AktG beschließt die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft über die Billigung des nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsberichtes für das vorausgegangene Geschäftsjahr.
Vorstand und Aufsichtsrat haben den Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2025 nach Maßgabe des § 162 AktG erstellt und hierüber jeweils im Februar 2026 beschlossen. Der Abschlussprüfer der Gesellschaft hat den Vergütungsbericht nach Maßgabe des § 162 Absatz 3 Satz 1 und 2 AktG geprüft und am 12. März 2026 seinen Vermerk nach § 162 Absatz 3 Satz 3 AktG erteilt. Der Vermerk über die Prüfung ist dem Vergütungsbericht beigefügt. Der geprüfte Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2025 wird der Hauptversammlung zur Billigung vorgelegt. Der Vergütungsbericht mit dem Vermerk des Abschlussprüfers ist von der Einberufung der Hauptversammlung an auf der Internetseite der Gesellschaft unter
| https://www.jungheinrich.com/investor-relations/hauptversammlung |
zugänglich gemacht.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:
Der nach § 162 AktG erstellte und geprüfte Vergütungsbericht der Jungheinrich AG für das Geschäftsjahr 2025 wird gebilligt.
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| 7. |
Beschlussfassung über die Billigung des geänderten Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder
Nach § 120a Absatz 1 AktG beschließt die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft über die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder bei jeder wesentlichen Änderung, mindestens jedoch alle vier Jahre.
Die Hauptversammlung am 15. Mai 2024 hat unter Tagesordnungspunkt 7 das durch den Aufsichtsrat am 20. Dezember 2023 beschlossene System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder gemäß § 120a Absatz 1 AktG gebilligt.
Der Aufsichtsrat hat in seiner Sitzung am 26. März 2026 ein geändertes System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder nach § 87a AktG beschlossen, welches das bisherige Vergütungssystem punktuell aktualisiert und modifiziert. Dieses geänderte Vergütungssystem mit Wirkung seit dem 1. Januar 2026 wird der Hauptversammlung zur Billigung vorgelegt. Es ist auf der Internetseite der Gesellschaft unter
| https://www.jungheinrich.com/investor-relations/hauptversammlung |
zugänglich gemacht.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, wie folgt zu beschließen:
Das vom Aufsichtsrat in seiner Sitzung am 26. März 2026 beschlossene geänderte System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder der Jungheinrich AG wird gebilligt.
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| 8. |
Beschlussfassung über die Ermächtigung des Vorstandes zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien nach § 71 Absatz 1 Nummer 8 AktG sowie zum Ausschluss des Bezugs- und des Andienungsrechtes
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
| a) |
Der Vorstand wird gemäß § 71 Absatz 1 Nummer 8 AktG bis einschließlich zum 18. Mai 2031 ermächtigt, Vorzugsaktien der Gesellschaft zu erwerben. Die Ermächtigung darf nicht zum Zweck des Handels in eigenen Aktien genutzt werden. |
| b) |
Die Ermächtigung ist auf den Erwerb von Vorzugsaktien mit einem auf diese Aktien entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals von 4.800.000,00 € beschränkt, das entspricht rund 4,7 Prozent des am 19. Mai 2026 bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft von 102.000.000,00 €. Auf die erworbenen Vorzugsaktien dürfen zusammen mit anderen eigenen Aktien, welche die Gesellschaft bereits erworben hat und noch besitzt oder welche ihr nach §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 Prozent des Grundkapitals der Gesellschaft entfallen. |
| c) |
Der Erwerb der Aktien erfolgt nach Wahl des Vorstandes und nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen über die Börse oder aufgrund eines an alle Vorzugsaktionärinnen und -aktionäre der Gesellschaft gerichteten öffentlichen Kaufangebotes oder aufgrund einer an alle Vorzugsaktionärinnen und -aktionäre der Gesellschaft gerichteten öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten.
| (1) |
Erfolgt der Erwerb der Aktien über die Börse, so darf der von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie (jeweils ohne Erwerbsnebenkosten) den Durchschnittskurs an den fünf Börsenhandelstagen vor Eingehen der Verpflichtung zum Erwerb eigener Aktien um nicht mehr als 10 Prozent über- oder unterschreiten. Der Durchschnittskurs wird bestimmt durch den volumengewichteten Mittelwert der Schlusskurse der Vorzugsaktien der Gesellschaft im Xetra-Handelssystem (beziehungsweise einem an die Stelle des Xetra-Systems getretenen, funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse. |
| (2) |
Erfolgt der Erwerb aufgrund eines öffentlichen Kaufangebotes an die Vorzugsaktionärinnen und -aktionäre der Gesellschaft oder aufgrund einer an die Vorzugsaktionärinnen und -aktionäre der Gesellschaft gerichteten öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten, dürfen
| a. |
im Falle eines an die Vorzugsaktionärinnen und -aktionäre der Gesellschaft gerichteten öffentlichen Kaufangebotes der gebotene Kaufpreis (jeweils ohne Erwerbsnebenkosten) beziehungsweise |
| b. |
im Falle einer an die Vorzugsaktionärinnen und -aktionäre der Gesellschaft gerichteten öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten die Grenzwerte der von der Gesellschaft festgelegten Kaufpreisspanne (ohne Erwerbsnebenkosten) |
den volumengewichteten Mittelwert der an den fünf Börsenhandelstagen vor dem Tage der öffentlichen Ankündigung des öffentlichen Kaufangebotes beziehungsweise der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten ermittelten Schlusskurse im Xetra-Handelssystem (beziehungsweise einem an die Stelle des Xetra-Systems getretenen, funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse um nicht mehr als 10 Prozent über- oder unterschreiten.
Ergeben sich nach Veröffentlichung eines öffentlichen Kaufangebotes beziehungsweise einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten erhebliche Kursabweichungen vom gebotenen Kaufpreis beziehungsweise von der durch die Gesellschaft festgelegten Kaufpreisspanne, so kann das öffentliche Kaufangebot beziehungsweise die öffentliche Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten angepasst werden. In diesem Fall bestimmt sich der maßgebliche gebotene Kaufpreis beziehungsweise die durch die Gesellschaft festgelegte Kaufpreisspanne nach dem entsprechenden Schlusskurs der Vorzugsaktien der Gesellschaft im Xetra-Handelssystem (beziehungsweise einem an die Stelle des Xetra-Systems getretenen, funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse am letzten Handelstag vor der öffentlichen Ankündigung der Anpassung; die 10-Prozent-Grenze für das Über- beziehungsweise Unterschreiten ist auf diesen Betrag anzuwenden.
Das Volumen des Kaufangebotes beziehungsweise der Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten kann begrenzt werden. Sofern bei einem öffentlichen Kaufangebot oder einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten das Volumen der angedienten Aktien das vorgesehene Rückkaufvolumen überschreitet, kann der Erwerb im Verhältnis der jeweils gezeichneten beziehungsweise angebotenen Aktien erfolgen; das Recht der Aktionärinnen und Aktionäre, ihre Aktien im Verhältnis ihrer Beteiligungsquoten anzudienen, ist insoweit ausgeschlossen. Eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter Aktien je Aktionärin beziehungsweise Aktionär sowie eine kaufmännische Rundung zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile von Aktien können vorgesehen werden. Ein etwaiges weitergehendes Andienungsrecht der Aktionärinnen und Aktionäre ist insoweit ausgeschlossen.
Das an die Vorzugsaktionärinnen und -aktionäre der Gesellschaft gerichtete öffentliche Kaufangebot beziehungsweise die an die Vorzugsaktionärinnen und -aktionäre der Gesellschaft gerichtete öffentliche Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten können weitere Einzelheiten und Bedingungen enthalten.
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| d) |
Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund der Ermächtigung gemäß vorstehender lit. a) bis c) erworbenen eigenen Aktien zu allen gesetzlich zugelassenen Zwecken, insbesondere auch zu den folgenden Zwecken, zu verwenden:
| (1) |
Die Aktien können eingezogen werden, ohne dass die Einziehung oder ihre Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Sie können auch im vereinfachten Verfahren ohne Kapitalherabsetzung durch Anpassung des anteiligen rechnerischen Betrages der übrigen Stückaktien am Grundkapital der Gesellschaft eingezogen werden. Erfolgt die Einziehung im vereinfachten Verfahren, ist der Vorstand zur Anpassung der Zahl der Stückaktien in der Satzung ermächtigt. |
| (2) |
Die Aktien können auch in anderer Weise als über die Börse oder aufgrund eines Angebotes an alle Aktionärinnen und Aktionäre veräußert werden, wenn der bar zu zahlende Kaufpreis den Börsenpreis der im Wesentlichen gleich ausgestatteten, bereits börsennotierten Aktien der betreffenden Gattung nicht wesentlich unterschreitet. Der rechnerische Anteil am Grundkapital, der auf die so veräußerten Aktien entfällt, darf 10 Prozent des Grundkapitals nicht überschreiten. Maßgeblich ist das Grundkapital zum Zeitpunkt der Beschlussfassung oder - falls dieser Wert geringer ist - zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung. Zusätzlich darf die Anzahl der in dieser Weise veräußerten Aktien zusammen mit der Anzahl anderer Aktien, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden, und der Anzahl der Aktien, die durch Ausübung beziehungsweise Erfüllung von Options- und/ oder Wandlungsrechten beziehungsweise -pflichten aus Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen und/ oder Genussrechten entstehen können, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss in entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden, 20 Prozent des Grundkapitals nicht überschreiten. Maßgeblich ist das Grundkapital im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung oder das im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung vorhandene Grundkapital, je nachdem, welcher Wert geringer ist. |
| (3) |
Die Aktien können gegen Sachleistung veräußert werden, insbesondere im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder beim Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen Vermögensgegenständen oder von Ansprüchen auf den Erwerb von sonstigen Vermögensgegenständen einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft. |
Das Bezugsrecht der Aktionärinnen und Aktionäre auf die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien wird ausgeschlossen, soweit sie gemäß den vorstehenden Ermächtigungen unter (2) und (3) verwendet werden. Darüber hinaus kann im Fall der Veräußerung der eigenen Aktien über ein Veräußerungsangebot an alle Aktionärinnen und Aktionäre das Bezugsrecht der Aktionärinnen und Aktionäre für Spitzenbeträge ausgeschlossen werden.
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| e) |
Sämtliche vorbezeichneten Ermächtigungen können ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch den Vorstand ausgeübt werden. Die Ermächtigungen - mit Ausnahme der Ermächtigung zur Einziehung der eigenen Aktien - können auch durch abhängige oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende Unternehmen oder für ihre oder deren Rechnung durch Dritte ausgeübt werden. |
| f) |
Der Vorstand bedarf zur Ausübung der vorbezeichneten Ermächtigungen jeweils der Zustimmung des Aufsichtsrates. |
Der schriftliche Bericht des Vorstandes gemäß § 71 Absatz 1 Nummer 8 AktG in Verbindung mit § 186 Absatz 4 AktG über die Gründe für die Ermächtigung des Vorstandes, das Andienungsrecht der Aktionärinnen und Aktionäre beim Erwerb und das Bezugsrecht der Aktionärinnen und Aktionäre bei der Veräußerung eigener Aktien auszuschließen, kann von der Einberufung der Hauptversammlung an unter
| https://www.jungheinrich.com/investor-relations/hauptversammlung |
eingesehen werden. Der Bericht wird auch in der Hauptversammlung am 19. Mai 2026 dem beurkundenden Notar zugänglich sein und ist im Übrigen im Rahmen des folgenden Abschnittes II. abgedruckt.
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| 9. |
Beschlussfassung über eine Satzungsänderung zur Ermöglichung elektronischer Einberufungen der Sitzungen des Aufsichtsrates (Änderung von § 15 Absatz 1 der Satzung; Einberufung von Sitzungen)
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:
§ 15 Absatz 1 Satz 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
„Die Sitzungen des Aufsichtsrates werden durch den Vorsitzenden mit einer Frist von 14 Tagen schriftlich oder mittels elektronischer Medien einberufen.“
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| 10. |
Beschlussfassung über Wahlen zum Aufsichtsrat
Mit Wirkung ab dem 31. Dezember 2025 schied Herr Rolf Najork durch Niederlegung seines Amtes aus dem Aufsichtsrat aus. Anstelle von Herrn Najork wurde Herr Jürgen Peddinghaus mit Wirkung zum 12. Januar 2026 gerichtlich zum Mitglied des Aufsichtsrates bestellt. Die gerichtliche Bestellung ist gemäß dem Antrag des Vorstandes und im Einklang mit der Empfehlung C.15 Satz 2 des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 28. April 2022 (DCGK) bis zur nächsten Hauptversammlung befristet.
Mit Beendigung der Hauptversammlung am 19. Mai 2026 enden zudem die Amtszeiten von den Vertreterinnen der Anteilseigner Frau Antoinette P. Aris und Frau Beate Klose. Auch die Amtszeiten von sämtlichen Arbeitnehmervertreterinnen und -vertretern im Aufsichtsrat enden mit Beendigung der Hauptversammlung am 19. Mai 2026.
Der Aufsichtsrat der Jungheinrich AG setzt sich gemäß § 11 Absatz 1 der Satzung der Gesellschaft und §§ 96 Absatz 1 und 2, 101 AktG, § 7 Absatz 1 Satz 1 Ziffer 1 MitbestG aus je sechs Vertreterinnen und Vertretern der Anteilseigner und der Arbeitnehmenden sowie zu mindestens 30 Prozent aus Frauen (also mindestens vier) und zu mindestens 30 Prozent aus Männern (also mindestens vier) zusammen. Der Aufsichtsrat hat aufgrund von einstimmig gefassten Beschlüssen der Seite der Anteilseigner und der Seite der Arbeitnehmenden beschlossen, dass es gemäß § 96 Absatz 2 Satz 3 AktG keine Gesamterfüllung geben soll. Der Aufsichtsrat ist daher sowohl auf der Seite der Anteilseigner als auch auf der Seite der Arbeitnehmer jeweils mit mindestens zwei Frauen und mindestens zwei Männern zu besetzen, um das Mindestanteilsgebot gemäß § 96 Absatz 2 Satz 1 AktG zu erfüllen. Dieses Mindestanteilsgebot erfüllt die Gesellschaft.
Die Arbeitnehmervertreterinnen und -vertreter werden nach den Bestimmungen des MitbestG mit Wirkung ab Beendigung der am 19. Mai 2026 stattfindenden Hauptversammlung gewählt. Das Ergebnis dieser Wahl, insbesondere der Anteil von Frauen und Männern auf Seiten der Arbeitnehmervertreterinnen und -vertreter, kann nach dessen Bekanntgabe im Internet unter
| https://www.jungheinrich.com/investor-relations/hauptversammlung |
eingesehen werden. Die Arbeitnehmervertreterinnen und -vertreter werden gemäß §§ 6 Absatz 2, 15 Absatz 1 Satz 1 MitbestG in Verbindung mit § 11 Absatz 2 der Satzung für eine Amtszeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrates für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird hierbei nicht mitgerechnet.
Gemäß § 11 Absatz 1 Satz 3 der Satzung der Gesellschaft werden von den Mitgliedern der Aktionärinnen und Aktionäre vier von der Hauptversammlung gewählt und zwei von den Inhaberinnen beziehungsweise Inhabern der Namensaktien entsandt. Die Inhaberinnen der Namensaktien haben folgende Mitglieder in den Aufsichtsrat entsandt:
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Herrn Wolff Lange, Hamburg, Geschäftsführer der LJH-Holding GmbH, Wohltorf, dessen Entsendung bis zur Beendigung der Hauptversammlung läuft, die über die Entlastung des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2029 beschließt, sowie |
| • |
Herrn Andreas Wolf, Wohltorf, Geschäftsführer der WJH-Holding GmbH, Aumühle, und der Sachsenwald Management GmbH, Aumühle, dessen Entsendung bis zur Beendigung der Hauptversammlung läuft, die über die Entlastung des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2027 beschließt. |
Es ist beabsichtigt, die Wahlen zum Aufsichtsrat im Wege der Einzelabstimmung durchzuführen.
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| 10.1 |
Der Aufsichtsrat schlägt der Hauptversammlung vor,
Frau Dipl.-Ing. Antoinette P. Aris, MBA, Senior Affiliate Professor für Strategie am INSEAD (Fontainebleau, Frankreich), Academic Director INSEAD’s Corporate Governance Center, Den Haag, Niederlande, für eine Amtszeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrates für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt, in den Aufsichtsrat zu wählen, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, hierbei nicht mitgerechnet wird.
Frau Aris hat neben dem laufenden Aufsichtsratsmandat für die Gesellschaft keine weiteren Mandate in Aufsichtsräten und Kontrollgremien gemäß § 125 Absatz 1 Satz 5 AktG inne.
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| 10.2 |
Der Aufsichtsrat schlägt der Hauptversammlung vor,
Frau Beate Klose, Diplom-Kauffrau, selbständige Beraterin, Großhansdorf, für eine Amtszeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrates für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt, in den Aufsichtsrat zu wählen, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, hierbei nicht mitgerechnet wird.
Frau Klose hat neben dem laufenden Aufsichtsratsmandat für die Gesellschaft keine weiteren Mandate in Aufsichtsräten und Kontrollgremien gemäß § 125 Absatz 1 Satz 5 AktG inne.
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| 10.3 |
Der Aufsichtsrat schlägt der Hauptversammlung vor,
Herrn Dipl.-Ing. Andreas Umbach, MBA, selbständiger Unternehmensberater, Zug, Schweiz, für eine Amtszeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrates für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt, in den Aufsichtsrat zu wählen, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, hierbei nicht mitgerechnet wird.
Herr Umbach hat keine Mandate in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten, aber folgende Mandate in aus- bzw. inländischen Kontrollgremien gemäß § 125 Absatz 1 Satz 5 AktG inne:
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Schurter Group AG (Schweiz), Vorsitzender des Verwaltungsrates |
| - |
Wittur Group GmbH (Deutschland), Vorsitzender des Advisory Boards |
Für den Fall seiner Wahl ist vorgesehen, Herrn Umbach zur Wahl zum Vorsitzenden des Aufsichtsrates vorzuschlagen.
Mit Blick auf die Empfehlung C.13 DCGK wird erklärt, dass nach Einschätzung des Aufsichtsrates, abgesehen von Frau Klose, die seit vielen Jahren als selbstständige Beraterin für die wesentlich an der Gesellschaft beteiligte Aktionärin WJH-Holding GmbH, Aumühle, tätig ist, keiner der zur Wahl vorgeschlagenen Kandidatinnen oder Kandidaten in nach dieser Vorschrift offenzulegenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zum Unternehmen, den Organen der Gesellschaft oder einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionärin oder Aktionär steht. Zudem hat sich der Aufsichtsrat bei Frau Aris, Frau Klose und Herrn Umbach versichert, dass diese jeweils den zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen können.
Weitere Informationen mit Lebensläufen von Frau Aris, Frau Klose und Herrn Umbach finden sich in Abschnitt II.
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| II. |
Weitere Angaben und Berichte
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| 1. |
Bericht des Vorstandes über die Gründe für die Ermächtigung des Vorstandes, das Andienungsrecht der Aktionärinnen und Aktionäre beim Erwerb und das Bezugsrecht der Aktionärinnen und Aktionäre bei der Veräußerung eigener Aktien auszuschließen (zu Tagesordnungspunkt 8)
Das Aktiengesetz bietet in seinem § 71 Absatz 1 Nummer 8 die Möglichkeit, aufgrund einer Ermächtigung der Hauptversammlung eigene Aktien bis zu insgesamt 10 Prozent des Grundkapitals zu erwerben. Die Hauptversammlung hat die Gesellschaft zuletzt am 11. Mai 2021 zum Erwerb eigener Vorzugsaktien ermächtigt. Diese Ermächtigung ist am 10. Mai 2026 ausgelaufen.
Der Beschlussvorschlag sieht vor, den Vorstand erneut zum Erwerb eigener Vorzugsaktien zu ermächtigen. Die Ermächtigung ist auf den Erwerb von Vorzugsaktien mit einem auf diese Aktien entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals der Gesellschaft von 4.800.000,00 € beschränkt, das entspricht rund 4,7 Prozent des am 19. Mai 2026 bestehenden Grundkapitals von 102.000.000,00 €.
Der Erwerb der Aktien erfolgt über die Börse oder aufgrund eines an alle Vorzugsaktionärinnen und -aktionäre der Gesellschaft gerichteten öffentlichen Kaufangebotes oder aufgrund einer an alle Vorzugsaktionärinnen und -aktionäre der Gesellschaft gerichteten öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten, jeweils entweder durch die Gesellschaft selbst oder durch Konzerngesellschaften oder für ihre oder deren Rechnung handelnde Dritte. Insbesondere der Erwerb über die Börse kann auch im Rahmen eines sogenannten Rückkaufprogrammes durchgeführt werden, mit dem Kreditinstitute oder Wertpapierhäuser beauftragt werden.
Der Vorstand ist lediglich berechtigt, Vorzugsaktien zu erwerben. Der Erwerb von Stammaktien wird von der Ermächtigung nicht umfasst.
Erfolgt der Erwerb mittels eines an alle Vorzugsaktionärinnen und -aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebotes beziehungsweise mittels einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten, kann das Volumen des Angebotes beziehungsweise der Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten begrenzt werden. Dabei kann es dazu kommen, dass die von den Aktionärinnen und -aktionären angebotene Menge an Vorzugsaktien der Gesellschaft die von der Gesellschaft nachgefragte Menge an Vorzugsaktien übersteigt. In diesem Fall muss eine Zuteilung nach Quoten erfolgen. Hierbei soll es möglich sein, eine Repartierung nach dem Verhältnis der jeweils gezeichneten beziehungsweise angebotenen Vorzugsaktien (Andienungsquoten) statt nach Beteiligungsquoten vorzunehmen, weil sich das Erwerbsverfahren so in einem wirtschaftlich vernünftigen Rahmen technisch besser abwickeln lässt. Außerdem soll es möglich sein, eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter Vorzugsaktien je Aktionärin beziehungsweise Aktionär vorzusehen. Diese Möglichkeit dient dazu, gebrochene Beträge bei der Festlegung der zu erwerbenden Quoten und kleine Restbestände zu vermeiden und damit die technische Abwicklung des Aktienrückkaufes zu erleichtern. Auch eine faktische Beeinträchtigung von Kleinaktionärinnen und -aktionären kann so vermieden werden. Schließlich soll eine kaufmännische Rundung zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile von Vorzugsaktien vorgesehen werden können. Insoweit können die Erwerbsquote und die Anzahl der von einzelnen andienenden Aktionärinnen und Aktionären zu erwerbenden Vorzugsaktien so gerundet werden, wie es erforderlich ist, um den Erwerb ganzer Vorzugsaktien abwicklungstechnisch darzustellen. Der Vorstand und der Aufsichtsrat halten den hierin liegenden Ausschluss eines etwaigen weitergehenden Andienungsrechtes der Aktionärinnen und Aktionäre daher für sachlich gerechtfertigt.
Der Vorstand soll weiter ermächtigt werden, die aufgrund der Ermächtigung erworbenen eigenen Vorzugsaktien zu allen gesetzlich zugelassenen Zwecken, insbesondere auch zu den nachfolgend ausdrücklich aufgeführten Zwecken, zu verwenden.
Die vorgeschlagene Möglichkeit der Veräußerung eigener Vorzugsaktien dient der vereinfachten Mittelbeschaffung. Gemäß § 71 Absatz 1 Nummer 8 Satz 5 AktG kann die Hauptversammlung die Gesellschaft auch zu einer anderen Form der Veräußerung als über die Börse oder aufgrund eines Angebotes an alle Aktionärinnen und Aktionäre ermächtigen.
Die aufgrund dieses Ermächtigungsbeschlusses erworbenen eigenen Vorzugsaktien können nach Alternative (1) von der Gesellschaft eingezogen werden, ohne dass hierfür eine erneute Beschlussfassung der Hauptversammlung erforderlich wäre. Gemäß § 237 Absatz 3 Nummer 3 AktG kann die Hauptversammlung einer Gesellschaft die Einziehung ihrer voll eingezahlten Stückaktien beschließen, ohne dass hierdurch eine Herabsetzung des Grundkapitals der Gesellschaft erforderlich wird. Die hier vorgeschlagene Ermächtigung sieht neben der Einziehung mit Kapitalherabsetzung diese Alternative ausdrücklich vor. Durch die Einziehung eigener Vorzugsaktien ohne Kapitalherabsetzung erhöht sich automatisch der rechnerische Anteil der übrigen Stückaktien am Grundkapital der Gesellschaft. Der Vorstand soll daher auch ermächtigt werden, die erforderlich werdende Änderung der Satzung hinsichtlich der sich durch eine Einziehung verändernden Anzahl der Stückaktien vorzunehmen.
Voraussetzung für einen Bezugsrechtsausschluss ist in Alternative (2), dass die eigenen Vorzugsaktien entsprechend § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG zu einem bar zu zahlenden Preis veräußert werden, der den Börsenkurs der im Wesentlichen gleich ausgestatteten, bereits börsennotierten Aktien gleicher Gattung der Gesellschaft im Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Ein solcher Bezugsrechtsausschluss ist gesetzlich möglich und in der Praxis üblich. Dem Gedanken des Verwässerungsschutzes der Aktionärinnen und Aktionäre wird dadurch Rechnung getragen, dass die Vorzugsaktien nur zu einem Preis veräußert werden dürfen, der den maßgeblichen Börsenkurs nicht wesentlich unterschreitet. Die endgültige Festlegung des Veräußerungspreises für die eigenen Vorzugsaktien geschieht zeitnah vor der Veräußerung. Der Vorstand wird - mit Zustimmung des Aufsichtsrates - einen Abschlag auf den Börsenpreis so niedrig bemessen, wie dies nach den zum Zeitpunkt der Platzierung vorherrschenden Marktbedingungen möglich ist. Der Abschlag auf den Börsenpreis wird keinesfalls mehr als 10 Prozent des Börsenkurses betragen. Die Möglichkeit der Veräußerung eigener Vorzugsaktien unter Bezugsrechtsausschluss und in einer anderen Form als über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionärinnen und Aktionäre liegt angesichts des starken Wettbewerbes an den Kapitalmärkten im Interesse der Gesellschaft. Für die Gesellschaft eröffnet sich damit die Chance, nationalen und internationalen Investoren eigene Vorzugsaktien schnell und flexibel anzubieten, den Aktionärskreis zu erweitern und den Wert der Aktie zu stabilisieren. Im Gegensatz zu einer zeitlich gestreckten Veräußerung über die Börse erfolgt der Mittelzufluss zudem umgehend. Mit der Veräußerung zu einem den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitenden Kaufpreis sowie mit der Begrenzung des auf diese Weise veräußerten Anteiles eigener Aktien auf 10 Prozent des Grundkapitals und zusätzlich auf insgesamt - unter Anrechnung von Aktien, die während der Laufzeit der Ermächtigung auf anderer Grundlage unter Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden - maximal 20 Prozent des Grundkapitals werden die Vermögensinteressen der Aktionärinnen und Aktionäre angemessen gewahrt.
Nach Alternative (3) hat die Gesellschaft darüber hinaus die Möglichkeit, eigene Vorzugsaktien zur Verfügung zu haben, um diese beim Erwerb von Sachleistungen, insbesondere im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen, beim Erwerb von Unternehmen oder bei Beteiligungen daran oder beim Erwerb von sonstigen Vermögensgegenständen oder von Ansprüchen auf den Erwerb von Vermögensgegenständen einschließlich Forderungen als Gegenleistung anbieten zu können. Die hier vorgeschlagene Ermächtigung soll der Gesellschaft die notwendige Flexibilität geben, um sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen daran oder von sonstigen Vermögensgegenständen schnell und flexibel sowie liquiditätsschonend ausnutzen zu können. Dem trägt der vorgeschlagene Bezugsrechtsausschluss Rechnung. Bei der Festlegung der Wertrelationen wird der Vorstand darauf achten, dass die Interessen der Aktionärinnen und Aktionäre angemessen gewahrt werden. Er wird sich insbesondere bei der Bemessung des Wertes der als Gegenleistung gewährten eigenen Vorzugsaktien am Börsenpreis der Vorzugsaktien der Gesellschaft orientieren. Um einmal erzielte Verhandlungsergebnisse nicht durch etwaige Schwankungen des Börsenpreises in Frage zu stellen, ist eine systematische Anknüpfung an einen Börsenpreis insoweit allerdings nicht vorgesehen.
Das Bezugsrecht der Aktionärinnen und Aktionäre auf erworbene eigene Vorzugsaktien wird insoweit ausgeschlossen, als diese Vorzugsaktien gemäß Tagesordnungspunkt 8 lit. d) (2) und (3) in anderer Weise als durch Veräußerung über die Börse oder durch Angebot an alle Aktionärinnen und Aktionäre verwendet werden. Darüber hinaus soll im Fall der Veräußerung der eigenen Vorzugsaktien über ein Veräußerungsangebot an alle Aktionärinnen und Aktionäre das Bezugsrecht der Aktionärinnen und Aktionäre für Spitzenbeträge ausgeschlossen werden können. Der Ausschluss des Bezugsrechtes für Spitzenbeträge ist notwendig, um die Abgabe erworbener eigener Vorzugsaktien im Wege eines Angebotes an die Aktionärinnen und Aktionäre technisch durchführen zu können. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionärinnen und Aktionäre ausgeschlossenen eigenen Vorzugsaktien werden entweder durch Verkauf an der Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet.
Bei der Entscheidung über die Verwendung der eigenen Vorzugsaktien werden sich der Vorstand und der Aufsichtsrat allein vom wohlverstandenen Interesse der Aktionärinnen und Aktionäre sowie der Gesellschaft leiten lassen.
Alle Maßnahmen des Vorstandes auf der Grundlage der Ermächtigungen der Hauptversammlung gemäß dem Beschluss zu Tagesordnungspunkt 8 lit. a) bis e) der Hauptversammlung, also die Ausnutzung der Ermächtigungen sowohl zum Erwerb eigener Vorzugsaktien als auch zur Verwendung erworbener Vorzugsaktien, dürfen nur mit Zustimmung des Aufsichtsrates vorgenommen werden.
Der Vorstand wird die einer Ausnutzung nachfolgende Hauptversammlung über eine Ausnutzung der vorstehenden Ermächtigungen unterrichten.
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| 2. |
Weitere Informationen zu den Wahlen zum Aufsichtsrat (zu Tagesordnungspunkt 10)
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Frau Antoinette P. Aris
Dipl.-Ingenieur, MBA, Senior Affiliate Professor für Strategie am INSEAD (Fontainebleau, Frankreich), Academic Director INSEAD’s Corporate Governance Center
Persönliche Daten:
| Jahrgang: |
1958 |
| Nationalität: |
Niederländisch |
| Wohnort: |
Den Haag, Niederlande |
Ausbildung:
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MBA, INSEAD, Fontainebleau |
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Dipl.-Ingenieur, Wageningen University |
Beruflicher Werdegang:
| 1986-1994 |
McKinsey&Co, Berater (Amsterdam, London, München) |
| 1994-2003 |
McKinsey&Co, Partner (München) |
| 2003-2018 |
INSEAD, Adjunct Professor of Strategy, Fokus: Digitale Transformation |
| Seit 2018 |
INSEAD, Senior Affiliate Professor of Strategy, Fokus: Digitale Transformation |
| Seit 2023 |
Academic Director INSEAD’s Corporate Governance Center |
| 2004-2007 |
Aufsichtsratsmitglied Media Capital SA, Lissabon |
| 2005-2008 |
Aufsichtsratsmitglied Tipp24 AG, Hamburg |
| 2008-2011 |
Verwaltungsratsmitglied, OPTA, Den Haag |
| 2004-2014 |
Aufsichtsratsmitglied HANSA-HEEMANN AG, Rellingen |
| 2009-2015 |
Aufsichtsratsmitglied Sanoma Oy, Helsinki |
| 2010-2019 |
Aufsichtsratsmitglied a.s.r. Nederland NV |
| 2011-2014 |
Aufsichtsratsmitglied Tomorrow Focus AG, München |
| 2011-2015 |
Aufsichtsratsmitglied Kabel Deutschland AG, München |
| 2014-2018 |
Aufsichtsratsmitglied ProSiebenSat1 SE, München |
| 2014-2019 |
Aufsichtsratsmitglied Thomas Cook PLC, London |
| 2018-2022 |
Aufsichtsratsmitglied Rabobank Group, Utrecht |
| 2015-2025 |
Aufsichtsratsmitglied ASML N.V., Eindhoven, Vice-Aufsichtsratsvorsitzende von 2022-2025 |
| 2018-2026 |
Aufsichtsratsmitglied Randstad N.V., Diemen |
| Seit 2011 |
Aufsichtsratsmitglied Jungheinrich AG, Hamburg, Mitglied des Finanz- und Prüfungsausschusses und des Personalausschusses |
Frau Beate Klose
Diplom-Kauffrau, selbstständige Beraterin im Bereich Family Office
Persönliche Daten:
| Jahrgang: |
1966 |
| Nationalität: |
Deutsch |
| Wohnort: |
Großhansdorf, Deutschland |
Ausbildung:
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Studium der Betriebswirtschaftslehre an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster |
Beruflicher Werdegang:
| 1993-1997 |
GGV Grützmacher, Gravert und Partner Steuerberatungs-, Wirtschaftsprüfungs- und Rechtsanwaltskanzlei, Hamburg |
| Seit 1998 |
Selbstständigkeit im Bereich Family Office, dabei schwerpunktmäßig beratend tätig für die WJH-Holding GmbH und die Sachsenwald Management GmbH |
| Seit 2016 |
Mitglied des Aufsichtsrates der Jungheinrich AG |
Herr Andreas Umbach
Dipl.-Ing., MBA, selbständiger Unternehmensberater
Persönliche Daten:
| Jahrgang: |
1963 |
| Nationalität: |
Deutsch und Schweizerisch |
| Wohnort: |
Zug, Schweiz |
Ausbildung:
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MBA, University of Texas at Austin, USA Dipl.-Ing. Maschinenbau, Technische Universität Berlin |
Beruflicher Werdegang:
| 1991-2002 |
SIEMENS, verschiedene Positionen bis Geschäftsgebietsleiter Metering, Bereich Energieübertragung und -verteilung, Schweiz |
| 2002-2017 |
Landis+Gyr Group AG, Präsident und Chief Executive Officer, Schweiz; Begleitung des Unternehmens durch mehrere Eigentümerwechsel (Erwerber u.a. Kohlberg, Kravis & Roberts, Bayard Capital und Toshiba) sowie den Börsengang |
| 2017-2025 |
Landis+Gyr Group AG, Präsident des Verwaltungsrates, Schweiz |
| 2018-2025 |
SIG Group AG, Präsident des Verwaltungsrates, Schweiz |
| 2018-2026 |
Techem Energy Services, Aufsichtsratsvorsitzender, Deutschland |
| Seit 2024 |
Schurter Group AG, Vorsitzender des Verwaltungsrates, Schweiz |
| Seit 2025 |
Wittur Group GmbH, Vorsitzender des Advisory Boards, Deutschland |
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| III. |
Weitere Angaben zur Einberufung und Durchführung der Hauptversammlung, zu Voraussetzungen der Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung, zur Ausübung des Stimmrechtes durch die Stammaktionärinnen sowie der sonstigen Rechte der Aktionärinnen und Aktionäre
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| 1. |
Mitteilungen gemäß § 49 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 WpHG
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Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger 102.000.000,00 € und ist eingeteilt in 102.000.000 Stückaktien, die sich aus 54.000.000 nennbetragslosen Stammaktien und 48.000.000 nennbetragslosen Vorzugsaktien ohne Stimmrecht zusammensetzen. Jede Stammaktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme, sodass die Gesamtzahl der Stimmrechte im Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger 54.000.000 beträgt. Aus von der Gesellschaft gehaltenen eigenen Aktien können keine Stimmrechte ausgeübt werden. Derzeit hält die Gesellschaft keine eigenen Aktien.
| 2. |
Virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionärinnen und Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten, Voraussetzungen zur Teilnahme an der Hauptversammlung; Bild- und Tonübertragung
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Die Hauptversammlung wird auf Basis der Ermächtigung gemäß § 19 Absatz 9 der Satzung und der entsprechenden Entscheidung des Vorstandes als virtuelle Hauptversammlung nach § 118a AktG abgehalten.
Die Hauptversammlung findet unter Anwesenheit des Versammlungsleiters und eines mit der Niederschrift der Hauptversammlung beauftragten Notars in den Geschäftsräumen am Sitz der Gesellschaft, Friedrich-Ebert-Damm 129, 22047 Hamburg, statt. Eine physische Präsenz der Aktionärinnen und Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme des von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters) am Ort der Hauptversammlung ist ausgeschlossen. Die Stammaktionärinnen und ihre Bevollmächtigten können ihr Stimmrecht in der virtuellen Hauptversammlung ausschließlich über Briefwahl (auch im Wege elektronischer Kommunikation) oder Erteilung von Vollmacht und Weisungen an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen ausüben. Im Vorfeld der Versammlung können ordnungsgemäß angemeldete Aktionärinnen und Aktionäre zudem im Wege der elektronischen Kommunikation Stellungnahmen einreichen. Während der Versammlung wird elektronisch zugeschalteten Aktionärinnen und Aktionären ein Rederecht in der Versammlung im Wege der Videokommunikation eingeräumt. Auch sind diese berechtigt, als Teil ihres Rederechtes im Wege der Videokommunikation in der Versammlung Anträge und Wahlvorschläge zu stellen und Auskunft vom Vorstand zu verlangen sowie im Wege der elektronischen Kommunikation Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zur Niederschrift zu erklären.
Im Hinblick auf die Besonderheiten der virtuellen Hauptversammlung bitten wir die Aktionärinnen und Aktionäre um besondere Beachtung der nachstehenden Hinweise zur Anmeldung und zur Ausübung der Rechte der Aktionärinnen und Aktionäre.
Für die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionärinnen und Aktionäre erfolgt eine Bild- und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung im Internet im passwortgeschützten HV-Aktionärsportal der Gesellschaft, welches auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.jungheinrich.com/investor-relations/hauptversammlung
zu erreichen ist und über das sich die Aktionärinnen und Aktionäre elektronisch zur Versammlung zuschalten können. Für alle Interessierten wird ebenfalls auf der Internetseite der Gesellschaft unter der oben genannten Rubrik ein frei zugänglicher Streaming-Link verfügbar sein, über den die Reden der Vorsitzenden von Aufsichtsrat und Vorstand verfolgt werden können.
Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung ist für die Stamm- und Vorzugsaktionärinnen und -aktionäre sowie zur Ausübung des Stimmrechtes für die Stammaktionärinnen eine Anmeldung erforderlich. Die Anmeldung muss der Gesellschaft unter der Adresse
Jungheinrich AG c/o UBJ. GmbH Kapstadtring 10 22297 Hamburg
E-Mail: hv@ubj.de
bis spätestens am
12. Mai 2026 (24:00 Uhr)
in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache zugehen.
Für Inhaberaktien gelten die folgenden Bestimmungen: Zur Teilnahme an der Hauptversammlung ist für Stamm- und Vorzugsaktionärinnen und -aktionäre sowie zur Ausübung des Stimmrechtes für die Stammaktionärinnen darüber hinaus der Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich. Aktionärinnen und Aktionäre, die Inhaberaktien halten, weisen ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechtes durch einen gemäß § 67c Absatz 3 AktG durch den Letztintermediär ausgestellten Nachweis über den Anteilsbesitz der Aktionärin oder des Aktionärs nach, der der Gesellschaft auch direkt durch den Letztintermediär übermittelt werden kann. Die Inhaberinnen von Stammaktien, die ihre Aktien nicht in einem von einem Intermediär geführten Depot verwahren, weisen ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechtes durch eine entsprechende Bescheinigung ihres Anteilsbesitzes durch die Gesellschaft, eine innerhalb der Europäischen Union ansässige Notarin oder einen innerhalb der Europäischen Union ansässigen Notar, eine Wertpapiersammelbank oder einen Intermediär nach. Der Nachweis des Anteilsbesitzes von Inhaberaktien hat sich gemäß den gesetzlichen Vorgaben für börsennotierte Gesellschaften auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen (sogenannter Nachweisstichtag), also auf den
27. April 2026 (24:00 Uhr),
und muss der Gesellschaft spätestens am
12. Mai 2026 (24:00 Uhr)
unter der vorstehend für die Anmeldung benannten Adresse zugehen.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechtes als Aktionärin oder Aktionär hinsichtlich der Inhaberaktien nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes in der vorstehend beschriebenen Weise fristgerecht erbracht hat. Insbesondere haben Veräußerungen oder sonstige Übertragungen der Aktien nach dem Nachweisstichtag im Verhältnis zur Gesellschaft keine Bedeutung für den Umfang und die Ausübung des gesetzlichen Teilnahme- und Stimmrechtes der bisherigen Aktionärin oder des bisherigen Aktionärs. Entsprechendes gilt für den Zuerwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionärin oder Aktionär werden, sind - soweit es sich um Inhaberaktien handelt - nicht teilnahme- oder stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.
| 3. |
Stimmrechtsausübung und Bevollmächtigung
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Ordnungsgemäß angemeldete Aktionärinnen und Aktionäre können ihre Rechte auch durch eine Bevollmächtigte oder einen Bevollmächtigten, zum Beispiel durch einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Auch in diesem Fall gelten die vorstehend beschriebenen Regelungen betreffend Inhaberaktien für eine frist- und formgerechte Anmeldung und den frist- und formgerechten Nachweis des Anteilsbesitzes. Die Vollmachtserteilung muss gemäß § 134 Absatz 3 Satz 3 AktG grundsätzlich in Textform (§ 126b BGB) erfolgen.
Stamm- und Vorzugsaktionärinnen und -aktionäre können eine Bevollmächtigte oder einen Bevollmächtigten dadurch bevollmächtigen, dass sie die auf der Zugangskarte abgedruckte Vollmacht ausfüllen und die Zugangskarte mit den Zugangsdaten für das passwortgeschützte HV-Aktionärsportal der oder dem Bevollmächtigten aushändigen. Vollmachten können alternativ auch unter Verwendung der Daten der Zugangskarte gemäß dem von der Gesellschaft festgelegten Verfahren elektronisch über das Internet erteilt werden. Durch Verwendung des passwortgeschützten HV-Aktionärsportals und Eingabe von Vor- und Nachnamen und Wohnort der oder des Bevollmächtigten erklärt die oder der Bevollmächtigte, dass sie oder er ordnungsgemäß bevollmächtigt wurde. In diesem Fall ist der Gesellschaft jedoch zusätzlich ein Nachweis der Bevollmächtigung bis zum Tag der Hauptversammlung auf die nachstehend genannte Weise zu übermitteln. Auch am Tag der Hauptversammlung können bis zu dem vom Versammlungsleiter festgelegten Zeitpunkt Vollmachten erteilt oder widerrufen werden und der Nachweis hierüber gegenüber der Gesellschaft erbracht werden.
Wenn ein Intermediär, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere in § 135 AktG gleichgestellte Institution oder Person bevollmächtigt werden soll, besteht kein Textformerfordernis. Vielmehr richtet sich in diesem Fall das Formerfordernis nach den aktienrechtlichen Vorschriften des § 135 AktG. Wir weisen jedoch darauf hin, dass in diesen Fällen die zu bevollmächtigende Institution oder Person möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht verlangt, weil sie gemäß § 135 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten muss. Wir bitten diejenigen Aktionärinnen und Aktionäre, die einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere in § 135 AktG gleichgestellte Institution oder Person bevollmächtigen wollen, sich mit diesen Institutionen oder Personen über eine mögliche Form der Vollmacht abzustimmen. Gemäß § 67a Absatz 4 AktG ist ein Intermediär eine Person, die Dienstleistungen der Verwahrung oder der Verwaltung von Wertpapieren oder der Führung von Depotkonten für Aktionärinnen und Aktionäre oder andere Personen erbringt, wenn die Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien von Gesellschaften stehen, die ihren Sitz in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben. Der Begriff Intermediär umfasst demnach insbesondere Kreditinstitute im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der sogenannten Kapitaladäquanzverordnung (Verordnung (EU) Nr. 575/2013). Gemäß § 67a Absatz 5 Satz 2 AktG ist ein Letztintermediär, wer als Intermediär für eine Aktionärin oder einen Aktionär Aktien einer Gesellschaft verwahrt.
Der Nachweis der Bevollmächtigung muss entweder am Tag der Hauptversammlung durch die Bevollmächtigte oder den Bevollmächtigten im passwortgeschützten HV-Aktionärsportal hochgeladen werden oder bis zum Tag der Hauptversammlung durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft an folgende Adresse erfolgen:
Jungheinrich AG HV-Stelle Friedrich-Ebert-Damm 129 22047 Hamburg Telefax: +49 40 6948-1288 E-Mail: hv@jungheinrich.de
Um das passwortgeschützte HV-Aktionärsportal zu nutzen, bedarf es der auf der Zugangskarte abgedruckten erforderlichen Log-in-Daten (Zugangsnummer und PIN-Code). Den Zugang erhalten die Aktionärinnen und Aktionäre über die Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.jungheinrich.com/investor-relations/hauptversammlung
Bevollmächtigt eine Aktionärin oder ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere dieser Personen zurückweisen.
Den stimmberechtigten Stammaktionärinnen bieten wir an, dass sie sich durch den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter in der virtuellen Hauptversammlung vertreten lassen können. Auch in diesem Fall gelten die vorstehend beschriebenen Regelungen für eine frist- und formgerechte Anmeldung und - betreffend Inhaberaktien - für den frist- und formgerechten Nachweis des Anteilsbesitzes. Die Vollmacht und die Weisungen für den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können bis spätestens 18. Mai 2026 (Tag des Einganges) durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft an folgende Adresse erteilt werden:
Jungheinrich AG HV-Stelle Friedrich-Ebert-Damm 129 22047 Hamburg Telefax: +49 40 6948-1288 E-Mail: hv@jungheinrich.de
Alternativ kann der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter von den stimmberechtigten Stammaktionärinnen auch über das passwortgeschützte HV-Aktionärsportal bevollmächtigt werden. Über das HV-Aktionärsportal erteilte Vollmachten und Weisungen an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können bis zu dem am Tag der Hauptversammlung vom Versammlungsleiter festgelegten Zeitpunkt erteilt werden. Bis zu diesem Zeitpunkt ist auch ein Widerruf der über das Internet erteilten Vollmachten oder eine Änderung über das Internet erteilter Weisungen möglich. Näheres wird den stimmberechtigten Stammaktionärinnen schriftlich mitgeteilt.
| 4. |
Verfahren für die Ausübung des Stimmrechtes durch Briefwahl
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Die Stammaktionärinnen können ihre Stimmen ausschließlich im Wege elektronischer Kommunikation oder schriftlich abgeben (Briefwahl). Voraussetzung für die Ausübung des Stimmrechtes durch Briefwahl ist die form- und fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung.
Für die elektronische Briefwahl steht das passwortgeschützte HV-Aktionärsportal der Gesellschaft unter
https://www.jungheinrich.com/investor-relations/hauptversammlung
ab dem 28. April 2026 bis zu dem am Tag der Hauptversammlung vom Versammlungsleiter festgelegten Zeitpunkt zur Verfügung. Zugangsdaten erhalten die stimmberechtigten Stammaktionärinnen nach ihrer Anmeldung.
Alternativ können die stimmberechtigten Stammaktionärinnen für die Briefwahl nach erfolgter Anmeldung auch das zusammen mit der Zugangskarte zugesandte Formular benutzen. Die schriftlichen Stimmabgaben müssen spätestens bis zum 18. Mai 2026 (Tag des Einganges) bei der Gesellschaft unter der folgenden Adresse eingegangen sein:
Jungheinrich AG HV-Stelle Friedrich-Ebert-Damm 129 22047 Hamburg Telefax: +49 40 6948-1288 E-Mail: hv@jungheinrich.de
| 5. |
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionärinnen und Aktionären
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Aktionärinnen und Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000,00 € erreichen (Letzteres entspricht 500.000 Stückaktien), können gemäß § 122 Absatz 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden.
Die Antragstellenden haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zuganges des Verlangens Inhaberinnen oder Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstandes über den Antrag halten. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.
Das Verlangen muss der Gesellschaft schriftlich unter der Adresse
Jungheinrich AG Vorstand Friedrich-Ebert-Damm 129 22047 Hamburg
oder in elektronischer Form gemäß § 126a BGB (das heißt mit qualifizierter elektronischer Signatur) unter der E-Mail-Adresse
hv@jungheinrich.de
mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, also bis spätestens zum Ablauf des
18. April 2026 (24:00 Uhr),
zugehen.
Gegenanträge von Aktionärinnen und Aktionären mit Begründung gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt gemäß § 126 AktG oder Vorschläge von Aktionärinnen und Aktionären zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern gemäß § 127 AktG sind ausschließlich an folgende Adresse im Original, per Telefax oder per E-Mail zu übersenden:
Jungheinrich AG HV-Stelle Friedrich-Ebert-Damm 129 22047 Hamburg Telefax: +49 40 6948-1288 E-Mail: hv@jungheinrich.de
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionärinnen und Aktionären, die mindestens 14 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung, also bis spätestens zum Ablauf des
4. Mai 2026 (24:00 Uhr),
unter der vorstehend angegebenen Adresse eingehen, werden einschließlich einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung allen Aktionärinnen und Aktionären im Internet unter
https://www.jungheinrich.com/investor-relations/hauptversammlung
unverzüglich zugänglich gemacht, wenn die übrigen Voraussetzungen für eine Pflicht zur Veröffentlichung gemäß § 126 beziehungsweise § 127 AktG erfüllt sind, insbesondere sofern - bei Inhaberaktien - ein Nachweis der Aktionärseigenschaft erfolgt. Anderweitig adressierte Gegenanträge von Aktionärinnen und Aktionären bleiben unberücksichtigt.
Von der Gesellschaft zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge der Aktionärinnen und Aktionäre gelten nach § 126 Absatz 4 AktG als im Zeitpunkt der Zugänglichmachung gestellt. Zu diesen Anträgen können ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldete Stammaktionärinnen sowie ihre Bevollmächtigten das Stimmrecht ausüben. Sofern die oder der den Antrag stellende oder den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionärin oder Aktionär nicht ordnungsgemäß legitimiert und zur Hauptversammlung angemeldet ist, muss der Gegenantrag oder Wahlvorschlag in der Versammlung nicht behandelt werden.
Gegenanträge und Wahlvorschläge sowie sonstige Anträge können darüber hinaus gemäß § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 AktG auch während der Hauptversammlung im Wege der Videokommunikation, mithin im Rahmen des Rederechts (dazu unter Ziffer 7.), gestellt werden.
| 6. |
Recht zur Einreichung von Stellungnahmen
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Aktionärinnen und Aktionäre, die sich form- und fristgerecht nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen zur Hauptversammlung angemeldet haben, und ihre Bevollmächtigten haben gemäß §§ 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 6, 130a Absatz 1 bis 4 AktG das Recht, bis spätestens fünf Tage vor der Versammlung, wobei der Tag des Zuganges und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind, also bis spätestens zum Ablauf des
13. Mai 2026 (24:00 Uhr),
über das passwortgeschützte HV-Aktionärsportal unter
https://www.jungheinrich.com/investor-relations/hauptversammlung
in Textform Stellungnahmen zu den Gegenständen der Tagesordnung einzureichen. Das passwortgeschützte HV-Aktionärsportal der Gesellschaft einschließlich der Möglichkeit zur Übermittlung von Stellungnahmen steht den Aktionärinnen und Aktionären und ihren Bevollmächtigten ab dem 28. April 2026 zur Verfügung. Der Umfang einer Stellungnahme soll 10.000 Zeichen (inklusive Leerzeichen) nicht überschreiten.
Die Gesellschaft wird die Stellungnahmen bis spätestens vier Tage vor der Versammlung, also bis zum 14. Mai 2026, 24:00 Uhr, unter Nennung des Namens der einreichenden Aktionärin oder des einreichenden Aktionärs oder der von ihr oder ihm bevollmächtigten Person im passwortgeschützten HV-Aktionärsportal zugänglich machen. Mit dem Einreichen einer Stellungnahme erklärt sich die Aktionärin oder der Aktionär oder die von ihr oder ihm bevollmächtigte Person mit dieser Zugänglichmachung einverstanden.
Die Gesellschaft behält sich vor, Stellungnahmen mit beleidigendem, diskriminierendem, strafrechtlich relevantem, offensichtlich falschem oder irreführendem Inhalt sowie solche ohne Bezug zur Tagesordnung nicht zugänglich zu machen. Gleiches gilt, wenn Stellungnahmen den Umfang von 10.000 Zeichen (inklusive Leerzeichen) überschreiten oder die Aktionärin oder der Aktionär zu erkennen gibt, dass sie oder er an der Hauptversammlung nicht teilnehmen und sich nicht vertreten lassen wird (§ 130a Absatz 3 Satz 4 in Verbindung mit § 126 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, Nummer 3 oder Nummer 6 AktG).
Das Recht zur Einreichung von Stellungnahmen begründet keine Möglichkeit zur Vorab-Einreichung von Fragen nach § 131 Absatz 1a AktG. In den eingereichten Stellungnahmen enthaltene Anträge, Wahlvorschläge, Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung oder Fragen von Aktionärinnen und Aktionären werden nicht berücksichtigt. Das Stellen von Anträgen und das Unterbreiten von Wahlvorschlägen (dazu Ziffer 5.), die Ausübung des Auskunftsrechtes (dazu Ziffer 8.) sowie die Erklärung von Widersprüchen gegen Beschlüsse der Hauptversammlung (dazu Ziffer 9.) sind ausschließlich auf den in dieser Einladung jeweils gesondert beschriebenen Wegen möglich.
Aktionärinnen und Aktionäre beziehungsweise ihre Bevollmächtigten, die elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltet sind, haben gemäß §§ 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 7, 130a Absatz 5 und 6 AktG in der Versammlung ein Rederecht, das im Wege der Videokommunikation ausgeübt wird. Ab 9:30 Uhr am Tag der Hauptversammlung können ordnungsgemäß angemeldete Aktionärinnen und Aktionäre beziehungsweise ihre Bevollmächtigten im passwortgeschützten HV-Aktionärsportal unter
https://www.jungheinrich.com/investor-relations/hauptversammlung
Redebeiträge anmelden.
Anträge und Wahlvorschläge nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 AktG, Nachfragen nach § 131 Absatz 1d AktG und Fragen nach § 131 Absatz 1e AktG können Bestandteil des Redebeitrages sein.
Gemäß § 21 Absatz 2 Satz 3 der Satzung der Gesellschaft kann der Versammlungsleiter das Frage- und Rederecht der Aktionärinnen und Aktionäre zeitlich angemessen beschränken und insbesondere zu Beginn oder während der Hauptversammlung den zeitlichen Rahmen für den ganzen Verlauf der Hauptversammlung, für die Aussprache zu den einzelnen Tagesordnungspunkten sowie für den einzelnen Frage- und Redebeitrag angemessen festsetzen.
Aktionärinnen und Aktionäre beziehungsweise ihre Bevollmächtigten benötigen für die Ausübung des Rederechtes ein internetfähiges Endgerät (PC, Laptop, Tablet oder Smartphone), das über eine Kamera, einen Lautsprecher und ein Mikrofon verfügt. Der Versammlungsleiter wird das Verfahren der Wortmeldung und Worterteilung in der Hauptversammlung näher erläutern. Weitere Hinweise zur Anmeldung eines Redebeitrages und zu den technischen Voraussetzungen finden die Aktionärinnen und Aktionäre ab dem 28. April 2026 im passwortgeschützten HV-Aktionärsportal.
Die Gesellschaft behält sich vor, die Funktionsfähigkeit der Videokommunikation zwischen Aktionärin oder Aktionär beziehungsweise bevollmächtigter Person und Gesellschaft in der Versammlung und vor dem Redebeitrag zu überprüfen und diesen zurückzuweisen, sofern die Funktionsfähigkeit nicht sichergestellt ist.
Jeder Aktionärin und jedem Aktionär ist gemäß §§ 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 4, 131 Absatz 1 AktG auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Die Auskunftspflicht des Vorstandes erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu den mit ihr verbundenen Unternehmen. Des Weiteren betrifft die Auskunftspflicht auch die Lage des Konzerns und die Lage der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.
Es ist vorgesehen, dass der Versammlungsleiter gemäß § 131 Absatz 1f AktG festlegen wird, dass das vorgenannte Auskunftsrecht in der Hauptversammlung ausschließlich im Wege der Videokommunikation, also im Rahmen der Ausübung des Rederechtes (dazu Ziffer 7.), ausgeübt werden kann.
§ 131 Absatz 4 Satz 1 AktG bestimmt, dass dann, wenn einer Aktionärin oder einem Aktionär wegen ihrer oder seiner Eigenschaft als Aktionärin oder Aktionär eine Auskunft außerhalb der Hauptversammlung gegeben worden ist, diese Auskunft jeder anderen Aktionärin und jedem anderen Aktionär beziehungsweise deren Bevollmächtigten auf deren Verlangen in der Hauptversammlung zu geben ist, auch wenn sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnung nicht erforderlich ist. Im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung wird gewährleistet, dass ordnungsgemäß angemeldete Aktionärinnen und Aktionäre beziehungsweise ihre Bevollmächtigten, die elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltet sind, ihr Verlangen nach § 131 Absatz 4 Satz 1 AktG im Wege der elektronischen Kommunikation über das passwortgeschützte HV-Aktionärsportal unter
https://www.jungheinrich.com/investor-relations/hauptversammlung
während der Hauptversammlung übermitteln können.
Wird einer Aktionärin oder einem Aktionär eine Auskunft verweigert, so kann sie oder er gemäß § 131 Absatz 5 Satz 1 AktG verlangen, dass ihre oder seine Frage und der Grund, aus dem die Auskunft verweigert worden ist, in die Niederschrift über die Verhandlung aufgenommen werden. Im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung wird gewährleistet, dass ordnungsgemäß angemeldete Aktionärinnen und Aktionäre beziehungsweise ihre Bevollmächtigten, die elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltet sind, ihr Verlangen nach § 131 Absatz 5 Satz 1 AktG im Wege der elektronischen Kommunikation über das passwortgeschützte HV-Aktionärsportal während der Hauptversammlung übermitteln können.
Zu allen vom Vorstand gegebenen Antworten steht den Aktionärinnen und Aktionären in der Versammlung ein Nachfragerecht gemäß § 131 Absatz 1d AktG zu.
Aktionärinnen und Aktionäre sowie ihre Bevollmächtigten, die ordnungsgemäß angemeldet und elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltet sind, haben gemäß § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 in Verbindung mit § 245 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 AktG das Recht, Widerspruch gegen einen oder mehrere Beschlüsse der Hauptversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation bei dem beurkundenden Notar zu erklären. Eine gültige Erklärung des Widerspruches setzt voraus, dass die Aktionärin oder der Aktionär oder die oder der Bevollmächtigte den Widerspruch unter Angabe des Beschlusses, gegen den sich der Widerspruch richtet, bis zum Ende der Hauptversammlung über das passwortgeschützte HV-Aktionärsportal unter
https://www.jungheinrich.com/investor-relations/hauptversammlung
einreicht.
| 10. |
Weitere Erläuterungen und Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft
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Diese Einladung, weitere Informationen und weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionärinnen und Aktionäre sind im Internet unter
https://www.jungheinrich.com/investor-relations/hauptversammlung
abrufbar.
Den Aktionärinnen und Aktionären werden die Informationen gemäß § 124a AktG auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.jungheinrich.com/investor-relations/hauptversammlung
zugänglich gemacht. Ein Bericht des Vorstandes mit den erläuternden Angaben nach §§ 315a, 289a HGB ist für die Gesellschaft nicht abzugeben, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.
Wie vorstehend erläutert, können ordnungsgemäß angemeldete Aktionärinnen und Aktionäre und ihre Bevollmächtigten die gesamte Hauptversammlung über das passwortgeschützte HV-Aktionärsportal der Gesellschaft in Bild und Ton verfolgen. Die Ausführungen des Versammlungsleiters zur Eröffnung der Hauptversammlung und die Reden der Vorsitzenden von Aufsichtsrat und Vorstand sind über die vorstehend genannte Internetseite der Gesellschaft beziehungsweise unter der vorstehend genannten Rubrik über einen frei zugänglichen Streaming-Link empfangbar, sodass auch sonstige Interessierte diese Ausführungen live verfolgen können.
| 11. |
Informationen zum Datenschutz
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In diesem Abschnitt informieren wir die Aktionärinnen und Aktionäre darüber, welche personenbezogenen Daten wir von ihnen beziehungsweise einer gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreterin oder eines gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreters im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung unserer virtuellen Hauptversammlung verarbeiten und welche Rechte ihnen gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung - DS-GVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) hinsichtlich der Verarbeitung ihrer Daten zustehen.
Kategorien von personenbezogenen Daten, die verarbeitet werden
Die Gesellschaft verarbeitet im Rahmen der Durchführung der Hauptversammlung folgende Kategorien personenbezogener Daten ihrer Aktionärinnen und Aktionäre: Kontaktdaten (zum Beispiel Name oder die E-Mail-Adresse), Informationen über ihre Aktien (zum Beispiel Anzahl der Aktien) und Verwaltungsdaten (zum Beispiel die Zugangsnummer und Account-Daten des passwortgeschützten HV-Aktionärsportals).
Wenn Aktionärinnen und Aktionäre unser HV-Aktionärsportal im Internet nutzen, erheben wir die erforderlichen Daten zur Nutzung und Bereitstellung des Aktionärsportals. Dazu gehören Zugangsdaten (Zugangsnummer und PIN-Code) und die folgenden Zugriffs- und Geräteinformationen, die in den Webserver-Log-Files protokolliert werden: abgerufene beziehungsweise angefragte Daten; Datum und Uhrzeit des Abrufes; Meldung, ob der Abruf erfolgreich war; Typ des verwendeten Webbrowsers; Referrer-URL (die zuvor besuchte Seite); IP-Adresse; Aktionärsnummer und Session-ID; Log-in. Ihr Browser übermittelt diese Daten automatisch an uns, wenn Sie unser Aktionärsportal besuchen.
Schließlich verarbeiten wir auch Informationen zu Fragen und sonstigen Anfragen sowie Stellungnahmen von Aktionärinnen und Aktionären und ihren Bevollmächtigten, die in Bezug auf die Hauptversammlung über das Aktionärsportal eingereicht werden.
Rechtsgrundlage und Zwecke der Datenverarbeitung
Die Datenverarbeitung erfolgt zur Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Hauptversammlung. Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Rahmen der Hauptversammlung basiert auf Artikel 6 Absatz 1 lit. c DS-GVO. Danach ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig, wenn die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist. Die Gesellschaft ist rechtlich verpflichtet, die Hauptversammlung der Aktionärinnen und Aktionäre durchzuführen. Um dieser Pflicht nachzukommen, ist die Verarbeitung der oben genannten Kategorien personenbezogener Daten unerlässlich. Ohne Angabe der personenbezogenen Daten der Aktionärinnen und Aktionäre können sich diese nicht zur Hauptversammlung anmelden.
Die Verarbeitung der oben genannten Zugriffsdaten und Geräteinformationen ist erforderlich, um das Aktionärsportal technisch bereitstellen zu können, sowie zur Missbrauchserkennung, Störungsbeseitigung und zur Sicherstellung eines reibungslosen Ablaufes der virtuellen Hauptversammlung. Rechtsgrundlage dieser Verarbeitung ist das berechtigte Interesse der Jungheinrich AG an den in diesem Abschnitt genannten Datenverarbeitungszwecken (Artikel 6 Absatz 1 lit. f DS-GVO).
Sofern Aktionärinnen und Aktionäre eine Stellungnahme über das Aktionärsportal einreichen, erfolgt deren Veröffentlichung im HV-Aktionärsportal unter Nennung des Namens, soweit dies gesetzlich vorgesehen oder zur ordnungsgemäßen Durchführung der Hauptversammlung erforderlich ist. Soweit dies nicht der Fall ist, erfolgt die Veröffentlichung auf Grundlage einer Einwilligung gemäß Artikel 6 Absatz 1 lit. a DSGVO.
Verantwortliche Stelle
Für die Datenverarbeitung ist die Jungheinrich AG verantwortlich. Die Kontaktdaten des Verantwortlichen lauten:
Jungheinrich AG Konzerndatenschutzbeauftragter Friedrich-Ebert-Damm 129 22047 Hamburg E-Mail: datenschutz@jungheinrich.de
Weitergabe der personenbezogenen Daten / Einbindung von Dienstleistern
Personenbezogene Daten, die die Aktionärinnen und Aktionäre betreffen, werden grundsätzlich nicht an Dritte weitergegeben. Ausnahmsweise erhalten auch Dritte Zugang zu diesen Daten, sofern sie von der Gesellschaft zur Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen der Durchführung der virtuellen Hauptversammlung beauftragt wurden. Hierbei handelt es sich um typische Hauptversammlungsdienstleister, wie etwa HV-Agenturen, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte oder Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer. Die Dienstleister erhalten personenbezogene Daten nur in dem Umfang, der für die Erbringung der Dienstleistung notwendig ist. Das Aktionärsportal wird durch unsere Dienstleisterin UBJ. GmbH, Hamburg, ausschließlich in unserem Auftrag und nach unserer Weisung betrieben.
Im Rahmen des gesetzlich vorgeschriebenen Einsichtsrechtes in das Teilnehmerverzeichnis der Hauptversammlung können andere Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie Aktionärinnen und Aktionäre Einblick in die in dem Teilnehmerverzeichnis über die von Aktionärinnen und Aktionären erfassten Daten erlangen. Auch im Rahmen von bekanntmachungspflichtigen Tagesordnungsergänzungsverlangen, Gegenanträgen beziehungsweise -wahlvorschlägen werden, wenn diese Anträge von Aktionärinnen oder Aktionären gestellt werden, die personenbezogenen Daten dieser Aktionärinnen oder Aktionäre veröffentlicht.
Sofern Aktionärinnen und Aktionäre beziehungsweise ihre Bevollmächtigten von der Möglichkeit Gebrauch machen, im Vorfeld der virtuellen Hauptversammlung über unser Aktionärsportal Stellungnahmen einzureichen, erfolgt dies - sofern sie mit Anklicken der entsprechenden Box dem zustimmen - unter Nennung ihres Namens. Dieser kann dann von anderen Teilnehmerinnen und Teilnehmern der virtuellen Hauptversammlung zur Kenntnis genommen werden. Mit dem Einreichen einer Stellungnahme erklären sich Aktionärinnen und Aktionäre beziehungsweise ihre Bevollmächtigten ferner damit einverstanden, dass die Stellungnahme unter Nennung ihres Namens im passwortgeschützten HV-Aktionärsportal veröffentlicht wird.
Speicherdauer
Wir löschen die oben genannten personenbezogenen Daten, sobald sie für die oben genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind und soweit uns nicht gesetzliche Aufbewahrungsfristen zu einer weiteren Speicherung verpflichten. Die im Zusammenhang mit der Hauptversammlung erhobenen Daten werden je nach Einzelfall bis zu drei Jahre (aber nicht weniger als zwei Jahre) nach Beendigung der Hauptversammlung aufbewahrt und dann gelöscht, es sei denn, die weitere Verarbeitung der Daten ist im Einzelfall noch zur Bearbeitung von Anträgen, Entscheidungen oder rechtlichen Verfahren in Bezug auf die Hauptversammlung erforderlich.
Die vorgenannten Zugriffsdaten und Geräteinformationen werden in der Regel 30 Tage nach Ablauf der virtuellen Hauptversammlung gelöscht, soweit sie nicht unter die Aufbewahrungsfristen für Hauptversammlungsunterlagen fallen.
Datenschutzrechte der Aktionärinnen und Aktionäre
Aktionärinnen und Aktionäre haben das Recht, über die personenbezogenen Daten, die über sie gespeichert wurden, auf Antrag unentgeltlich Auskunft zu erhalten (Artikel 15 DS-GVO). Zusätzlich haben sie das Recht auf Berichtigung unrichtiger Daten (Artikel 16 DS-GVO), das Recht, die Einschränkung der Verarbeitung von zu umfangreich verarbeiteten Daten zu verlangen (Artikel 18 DS-GVO) und das Recht auf Löschung von unrechtmäßig verarbeiteten beziehungsweise zu lange gespeicherten personenbezogenen Daten (Artikel 17 DS-GVO - soweit dem keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht und keine sonstigen Gründe nach Artikel 17 Absatz 3 DS-GVO entgegenstehen). Darüber hinaus haben Aktionärinnen und Aktionäre das Recht auf Übertragung sämtlicher von ihnen an uns übergebenen Daten in einem gängigen Dateiformat (Artikel 20 DS-GVO - Recht auf Datenportabilität).
Soweit wir Daten von Aktionärinnen und Aktionären zur Wahrung berechtigter Interessen der Jungheinrich AG verarbeiten, haben diese das Recht, aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit Widerspruch gegen die Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten einzulegen (Artikel 21 DS-GVO - Widerspruchsrecht). Die Datenverarbeitung wird dann beendet, es sei denn, wir können zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachweisen, die ihre Interessen, Rechte und Freiheiten überwiegen, oder sofern die Verarbeitung der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen dient.
Zur Ausübung dieser Rechte der Aktionärinnen und Aktionäre genügt eine entsprechende E-Mail an:
datenschutz@jungheinrich.de
Darüber hinaus haben Aktionärinnen und Aktionäre auch das Recht zur Beschwerde bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde.
Den Datenschutzbeauftragten der Jungheinrich AG erreichen Aktionärinnen und Aktionäre unter folgender Adresse:
Jungheinrich AG Konzerndatenschutzbeauftragter Friedrich-Ebert-Damm 129 22047 Hamburg E-Mail: datenschutz@jungheinrich.de
Hamburg, im April 2026
Jungheinrich AG
Der Vorstand
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