Koenig & Bauer AG
Würzburg
101. Ordentliche Hauptversammlung
WKN 719 350
ISIN DE0007193500
Eindeutige Kennung: 125c0f34bb05f111b552ec75f1f2e92d
Sehr herzlich laden wir die Aktionärinnen und Aktionäre zur Ordentlichen Hauptversammlung unserer Gesellschaft ein.
Die Hauptversammlung findet am Mittwoch, 17. Juni 2026, 11:00 Uhr (MESZ), im Vogel Convention Center (VCC), Max-Planck-Straße 7/9 (Eingang Ost), 97082 Würzburg, Deutschland, statt.
I. Tagesordnung
| 1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses sowie des zusammengefassten Lageberichts für die Koenig & Bauer AG und die Koenig & Bauer-Unternehmensgruppe zum 31. Dezember 2025, des nichtfinanziellen Konzernberichts sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025 |
| 2. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands der Koenig & Bauer AG für das Geschäftsjahr 2025 |
| 3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats der Koenig & Bauer AG für das Geschäftsjahr 2025 |
| 4. |
Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2026 sowie vorsorgliche Wahl des Prüfers für den Nachhaltigkeitsbericht für das Geschäftsjahr 2026 |
| 5. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2025 |
| 6. |
Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals mit der Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses und die entsprechende Satzungsänderung (Anpassung Ziffer 5.3, Abschnitt II) |
II. Vorschläge zur Beschlussfassung
| 1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses sowie des zusammengefassten Lageberichts für die Koenig & Bauer AG und die Koenig & Bauer-Unternehmensgruppe zum 31. Dezember 2025, des nichtfinanziellen Konzernberichts sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025
Die genannten Unterlagen enthalten auch den erläuternden Bericht zu den Angaben nach § 289a Abs. 1 HGB sowie nach § 315a Abs. 1 HGB. Die Dokumente sind vom Tag der Einberufung an auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://investors.koenig-bauer.com/de/hauptversammlung/
veröffentlicht und abrufbar. Sie werden dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein. Ferner werden sie den Aktionärinnen und Aktionären auf Anfrage per Post zugesandt. Die Abschlüsse und Berichte werden auch in der Hauptversammlung erläutert. Auf der genannten Internetseite finden sich auch die Erklärung zur Unternehmensführung mit der Berichterstattung zur Corporate Governance und der Vergütungsbericht für die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025.
Der Aufsichtsrat hat in seiner Sitzung am 18. März 2026 den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss gebilligt, der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Er hat in derselben Sitzung ferner den Konzernabschluss gebilligt. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu diesem Punkt der Tagesordnung daher keine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung vorgesehen.
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| 2. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands der Koenig & Bauer AG für das Geschäftsjahr 2025
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2025 amtierenden Mitgliedern des Vorstands Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen.
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| 3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats der Koenig & Bauer AG für das Geschäftsjahr 2025
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2025 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen.
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| 4. |
Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers sowie vorsorgliche Wahl des Prüfers für den Nachhaltigkeitsbericht für das Geschäftsjahr 2026
Gestützt auf die Empfehlung seines Prüfungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat vor, folgende Beschlüsse zu fassen:
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| 4.1 |
“Die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, Niederlassung Nürnberg, wird zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2026 bestellt.”
Als verantwortliche Wirtschaftsprüfer für das Geschäftsjahr 2026 sind Herr Christian König als hauptverantwortlicher Prüfer sowie Herr Dr. Felix Canitz vorgesehen. Die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, Niederlassung Nürnberg, prüft die Jahres- und Konzernabschlüsse der Koenig & Bauer AG seit dem Geschäftsjahr 2020. Hauptverantwortlicher Wirtschaftsprüfer seit dem Geschäftsjahr 2020 war Herr Marco See. Im Zuge der turnusgemäßen Rotation des Engagement Partners übernimmt Herr Christian König ab dem Geschäftsjahr 2026 die Position des zuständigen Engagement Partners von Herrn Marco See. Herr König war bereits für den Abschluss 2025 als hauptverantwortlicher Prüfer tätig.
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| 4.2 |
“Die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, Niederlassung Nürnberg, wird zum Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung für das Geschäftsjahr 2026 bestellt.”
Die Wahl eines Prüfers für die Nachhaltigkeitsberichterstattung unter TOP 4.2 erfolgt vorsorglich und nur für den Fall, dass das deutsche Umsetzungsrecht zur Richtlinie (EU) 2022/2464 (“Corporate Sustainability Reporting Directive”, kurz “CSRD”) - unter Berücksichtigung der Änderungsrichtlinie (EU) 2026/470 - eine ausdrückliche Wahl eines solchen Prüfers durch die Hauptversammlung verlangen sollte.
Sowohl die Empfehlung des Prüfungsausschusses als auch der Vorschlag des Aufsichtsrats sind frei von einer ungebührlichen Einflussnahme Dritter. Auch wurden dem Prüfungsausschuss sowie dem Aufsichtsrat keine Beschränkungen im Hinblick auf die Auswahl eines bestimmten Abschlussprüfers oder einer bestimmten Prüfungsgesellschaft im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt.
Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung des Wahlvorschlags eine Erklärung der PricewaterhouseCoopers GmbH, Frankfurt am Main, Niederlassung Nürnberg, zu deren Unabhängigkeit eingeholt, die sich sowohl auf die Abschlussprüfung als auch auf die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung erstreckt.
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| 5. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2025
Vorstand und Aufsichtsrat haben gemäß § 162 AktG einen Bericht über die im Geschäftsjahr 2025 den Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats gewährte und geschuldete Vergütung erstellt, welcher der Hauptversammlung gemäß § 120a Abs. 4 AktG zur Billigung vorgelegt wird.
Der Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG vom Abschlussprüfer dahingehend geprüft, ob die gesetzlich geforderten Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht wurden. Über die gesetzlichen Anforderungen hinaus erfolgte auch eine inhaltliche Prüfung durch den Abschlussprüfer. Der Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts ist dem Vergütungsbericht beigefügt.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:
„Der von Vorstand und Aufsichtsrat erstellte Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2025 wird gebilligt.”
Der Vergütungsbericht nebst Prüfungsvermerk des Abschlussprüfers ist von der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft unter
https://investors.koenig-bauer.com/de/hauptversammlung/
zugänglich und wird auch während der Hauptversammlung dort zugänglich sein.
Das dem Vergütungsbericht zugrunde liegende Vergütungssystem kann auf der Website der Koenig & Bauer AG im Bereich Investor Relations unter dem Punkt “Corporate Governance - Vergütung” abgerufen werden.
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| 6. |
Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals mit der Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses und die entsprechende Satzungsänderung (Anpassung Ziffer 5.3, Abschnitt II)
Die von der Hauptversammlung am 24. Mai 2022 beschlossene Ermächtigung zur Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft gegen Bar- und/oder Sacheinlagen (Genehmigtes Kapital 2022) mit einem Umfang von bis zu 8.580.000 € durch Ausgabe von maximal 3.300.000 Stückaktien samt der Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses wird zum 23. Mai 2026 auslaufen.
Damit die Gesellschaft auch zukünftig in der Lage ist, genehmigtes Kapital, insbesondere zum Erwerb von Unternehmensbeteiligungen sowie zur Stärkung der Eigenmittel der Gesellschaft einzusetzen, soll ein neues Genehmigtes Kapital (Genehmigtes Kapital 2026) geschaffen werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen:
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| a. |
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital in der Zeit bis zum 16. Juni 2031 durch die Ausgabe von bis zu 3.300.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar und/oder Sacheinlagen um bis zu insgesamt 8.580.000 € zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2026). Die Ermächtigung kann einmal oder mehrmals, insgesamt oder in Teilbeträgen ausgenutzt werden. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen.
Die Aktien sind den Aktionärinnen und Aktionären grundsätzlich zum Bezug anzubieten. Das gesetzliche Bezugsrecht kann den Aktionärinnen und Aktionären in der Weise eingeräumt werden. dass die Aktien von einem oder mehreren durch den Vorstand bestimmten Kreditunternehmen oder Unternehmen im Sinne des §186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionärinnen und Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionärinnen und Aktionäre insbesondere, aber nicht nur in folgenden Fällen auszuschließen:
| i. |
zum Ausgleich von Spitzenbeträgen; |
| ii. |
bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag für die neuen Aktien den Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft nicht wesentlich unterschreitet (§ 186 Abs.3 Satz 4 AktG). Die unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien dürfen insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung. Auf diese 10 %-Begrenzung ist der anteilige Betrag am Grundkapital anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die zur Bedienung von während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts begebenen Wandlungs- oder Optionsschuldverschreibungen ausgegeben werden oder auszugeben sind, oder die als eigene Aktien während der Laufzeit dieser Ermächtigung in entsprechender Anwendung von § 186 Abs.3 Satz 4 AktG veräußert werden; |
| iii. |
bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen für einen rechnerischen Anteil am Grundkapital von bis zu insgesamt 1.300.000 € durch Ausgabe von bis zu 500.000 neuen Stückaktien, wenn die neuen Aktien im Rahmen eines Beteiligungsprogrammes und/oder als aktienbasierte Vergütung an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft, Mitgliedern des Vertretungsorgans eines mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmens oder an Mitarbeitende der Gesellschaft oder ihrer verbundenen Unternehmen ausgegeben werden. Soweit Vorstandsmitgliedern der Gesellschaft Aktien gewährt werden sollen, entscheidet der Aufsichtsrat der Gesellschaft entsprechend der aktienrechtlichen Zuständigkeitsverteilung über die Zuteilung; |
| iv. |
bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur Gewährung von Aktien, wenn die neuen Aktien zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen, sonstigen Vermögensgegenständen oder Ansprüchen auf den Erwerb von Vermögensgegenständen einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft oder ihre verbundenen Unternehmen verwendet werden sollen; |
| v. |
zur Gewährung von Aktien zur Bedienung von Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. zur Erfüllung von Wandlungs- oder Optionspflichten. |
Der anteilige Betrag am Grundkapital der Aktien, die unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben oder veräußert werden, darf insgesamt 20 % des Grundkapitals nicht überschreiten (“Gesamtlimit”). Maßgeblich ist der Bestand des Grundkapitals im Zeitpunkt des Wirksamwerdens oder - falls dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung.
Auf dieses Gesamtlimit sind Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss aufgrund anderer Ermächtigungen ausgegeben oder veräußert werden oder auf die sich ein entsprechendes Wandlungs- oder Optionsrecht bzw. eine Pflicht bezieht.
Die spezielle Begrenzung für Barkapitalerhöhungen (10 %-Grenze) gemäß der vorstehenden Ziffer ii bleibt innerhalb dieses Gesamtlimits als zusätzliche Einschränkung bestehen.
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| b. |
Ziffer 5.3, Abschnitt II der Satzung der Koenig & Bauer AG wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
„Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis zum 16. Juni 2031 durch Ausgabe von bis zu 3.300.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen um bis zu insgesamt 8.580.000 € zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2026). Die Ermächtigung kann einmal oder mehrmals, insgesamt oder in Teilbeträgen ausgenutzt werden. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen.
Die Aktien sind den Aktionärinnen und Aktionären grundsätzlich zum Bezug anzubieten. Das gesetzliche Bezugsrecht kann den Aktionärinnen und Aktionären in der Weise eingeräumt werden. dass die Aktien von einem oder mehreren durch den Vorstand bestimmten Kreditunternehmen oder Unternehmen im Sinne des §186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionärinnen und Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionärinnen und Aktionäre insbesondere, aber nicht nur in folgenden Fällen auszuschließen:
| i. |
zum Ausgleich von Spitzenbeträgen; |
| ii. |
bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag für die neuen Aktien den Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft nicht wesentlich unterschreitet (§ 186 Abs.3 Satz 4 AktG). Die unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien dürfen insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung. Auf diese 10 %-Begrenzung ist der anteilige Betrag am Grundkapital anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die zur Bedienung von während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts begebenen Wandlungs- oder Optionsschuldverschreibungen ausgegeben werden oder auszugeben sind, oder die als eigene Aktien während der Laufzeit dieser Ermächtigung in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert werden; |
| iii. |
bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen für einen rechnerischen Anteil am Grundkapital von bis zu insgesamt 1.300.000 € durch Ausgabe von bis zu 500.000 neuen Stückaktien, wenn die neuen Aktien im Rahmen eines Beteiligungsprogrammes und/oder als aktienbasierte Vergütung an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft, Mitgliedern des Vertretungsorgans eines mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmens oder an Mitarbeitende der Gesellschaft oder ihrer verbundenen Unternehmen ausgegeben werden. Soweit Vorstandsmitgliedern der Gesellschaft Aktien gewährt werden sollen, entscheidet der Aufsichtsrat der Gesellschaft entsprechend der aktienrechtlichen Zuständigkeitsverteilung über die Zuteilung; |
| iv. |
bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur Gewährung von Aktien, wenn die neuen Aktien zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen, sonstigen Vermögensgegenständen oder Ansprüchen auf den Erwerb von Vermögensgegenständen einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft oder ihre verbundenen Unternehmen verwendet werden sollen; |
| v. |
zur Gewährung von Aktien zur Bedienung von Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. zur Erfüllung von Wandlungs- oder Optionspflichten. |
Der anteilige Betrag am Grundkapital der Aktien, die unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben oder veräußert werden, darf insgesamt 20 % des Grundkapitals nicht überschreiten (“Gesamtlimit”). Maßgeblich ist dabei der Bestand des Grundkapitals im Zeitpunkt des Wirksamwerdens oder - falls dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung.
Auf dieses Gesamtlimit sind Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss aufgrund anderer Ermächtigungen ausgegeben oder veräußert werden oder auf die sich ein entsprechendes Wandlungs- oder Optionsrecht bzw. eine Pflicht bezieht.
Die spezielle Begrenzung für Barkapitalerhöhungen (10 %-Grenze) gemäß der vorstehenden Ziffer ii bleibt innerhalb dieses Gesamtlimits als zusätzliche Einschränkung bestehen.
|
| c. |
Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals aus dem genehmigten Kapital oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem genehmigten Kapital anzupassen.
Der schriftliche Bericht des Vorstands gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu den Gründen, aus denen der Vorstand ermächtigt sein soll, das Bezugsrechts der Aktionärinnen und Aktionäre auszuschließen, ist auf der Internetseite des Unternehmens unter
https://investors.koenig-bauer.com/de/hauptversammlung/
veröffentlicht.
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III. Mitteilungen und Informationen an die Aktionärinnen und Aktionäre
| 1. |
Anzahl der Aktien und Stimmrechte
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Koenig & Bauer AG 42.964.435,80 €, aufgeteilt in 16.524.783 Stückaktien. Jede Stückaktie ist stimmberechtigt und gewährt eine Stimme. Die Gesamtzahl der Stückaktien und der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung beträgt daher jeweils 16.524.783. Zum Zeitpunkt der Einberufung hält die Gesellschaft keine eigenen Aktien.
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| 2. |
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß Abschnitt VI, Ziffer 14.2 der Satzung der Gesellschaft nur diejenigen Aktionärinnen und Aktionäre - persönlich oder durch einen Bevollmächtigten- berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung bei der Gesellschaft angemeldet und ihre Berechtigung durch einen Nachweis des Anteilsbesitzes gegenüber der Gesellschaft nachgewiesen haben.
Aktionärinnen und Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen und ihr Stimmrecht ausüben möchten, müssen sich daher unter der nachfolgend genannten Adresse
Koenig & Bauer AG c/o Computershare Operations Center 80249 München E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
bis spätestens 10. Juni 2026, 24:00 Uhr (MESZ), bei der Gesellschaft anmelden und ihre Berechtigung nachweisen.
Für den Nachweis der Berechtigung reicht ein in Textform erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes durch den Letztintermediär gemäß § 67c Abs. 3 AktG aus. Der Nachweis muss in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein und muss sich auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung - also auf den 26. Mai 2026 24.00 Uhr (MESZ) (nachfolgend „Nachweisstichtag“) - beziehen.
In der Regel übernehmen die depotführenden Institute die erforderliche Anmeldung und die Übermittlung des Nachweises des Anteilsbesitzes für ihre Kundinnen und Kunden, nachdem die Kundinnen bzw. Kunden einen Auftrag zur Anmeldung zur Hauptversammlung erteilt haben. Die Aktionärinnen und Aktionäre werden daher gebeten, sich rechtzeitig an ihr depotführendes Institut zu wenden, um ihre Anmeldung zur Hauptversammlung zu veranlassen.
Nach Eingang der Anmeldung mit beigefügtem Nachweis des Anteilsbesitzes erhalten Aktionärinnen und Aktionäre Eintrittskarten für die Hauptversammlung von der Anmeldestelle.
Hinweis für Intermediäre:
Alternativ können die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes über Intermediäre gemäß § 67c Abs.1 und 2 Satz 3 AktG in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 und 3 und Artikel 9 Abs. 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 über die folgende Swift-Adresse bis spätestens 10. Juni 2026, 24:00 Uhr (MESZ) an die Gesellschaft übermittelt werden:
Swift: CMDHDEMMXXX Instruktionen gemäß ISO 20022; Autorisierung über SWIFT Relationship Management Application (RMA) erforderlich.
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| 3. |
InvestorPortal
Die Gesellschaft stellt unter
https://investors.koenig-bauer.com/de/hauptversammlung/
ein passwortgeschütztes Online-Portal für die Hauptversammlung bereit („InvestorPortal”). Nach erfolgreicher Anmeldung erhalten Aktionärinnen und Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten Eintrittskarten mit Zugangsdaten.
Mit diesen Zugangsdaten können sich die Aktionärinnen und Aktionäre oder deren Bevollmächtigte im InvestorPortal anmelden und nach Maßgabe der nachstehenden Ausführungen bestimmte Aktionärsrechte, insbesondere ihr Stimmrecht durch elektronische Briefwahl oder durch Erteilung von Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausüben.
Die Ausübung von Aktionärsrechten auf anderem Wege - wie nachstehend ebenfalls beschrieben - bleibt hiervon unberührt. Das InvestorPortal wird voraussichtlich ab dem 26. Mai 2026 zur Verfügung stehen.
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| 4. |
Übertragung der Hauptversammlung im Internet
Die einleitenden Ausführungen, die Rede des Aufsichtsratsvorsitzenden und der Bericht des Vorstands werden am 17. Juni 2026 ab 11:00 Uhr (MESZ) live auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://investors.koenig-bauer.com/de/hauptversammlung/
übertragen. Angemeldete Aktionärinnen und Aktionäre, die nicht teilnehmen können, können die Hauptversammlung bis zum Ende der Generaldebatte im InvestorPortal verfolgen.
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| 5. |
Verfahren für die Ausübung des Stimmrechts und Vertretung durch Dritte
Zur Ausübung ihres Stimmrechts stehen den Aktionärinnen und Aktionären neben der Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung weitere Möglichkeiten zur Verfügung. Diese werden nachstehend beschrieben. Bitte beachten Sie, dass die Voraussetzung für alle Möglichkeiten die form- und fristgerechte Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes nach den Bestimmungen der Ziffer 2 dieses Abschnitts III ist.
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| 5.1 |
Stimmabgabe per elektronischer Briefwahl
Aktionärinnen und Aktionäre, die nicht an der Hauptversammlung teilnehmen, können ihre Stimmen auch per Briefwahl im Wege der elektronischen Kommunikation über das passwortgeschützte InvestorPortal (https://investors.koenig-bauer.com/de/hauptversammlung/) abgeben.
Die elektronische Briefwahl über das InvestorPortal ist bis zum 16. Juni 2026, 18:00 Uhr (MESZ), möglich. Die Zugangsdaten zum InvestorPortal werden angemeldeten Aktionärinnen und Aktionären mit der Eintrittskarte übersandt.
Bevollmächtigte Intermediäre, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater und Stimmrechtsberaterinnen sowie andere in § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen sowie sonstige von Aktionärinnen und Aktionären Bevollmächtigte (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) können sich nach Maßgabe der vorgenannten Regelungen ebenfalls der Möglichkeit der Briefwahl im Wege elektronischer Kommunikation über das InvestorPortal bedienen.
Möchte eine Aktionärin oder ein Aktionär trotz bereits erfolgter Stimmabgabe im Wege der Briefwahl persönlich oder durch einen Bevollmächtigten an der Hauptversammlung teilnehmen, so ist dies möglich, gilt aber als Widerruf im Wege der elektronischen Briefwahl erfolgten Stimmabgabe.
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| 5.2 |
Verfahren für die Stimmabgabe durch die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
Die Gesellschaft bietet Aktionärinnen und Aktionären wieder die Möglichkeit, ihr Stimmrecht durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter ausüben zu lassen. Die Gesellschaft hat Herrn Bernd Borchardt und Frau Kathrin Schlosser-Wellner - beide Legal Counsels bei der Koenig & Bauer AG - mit dem Recht zur Unterbevollmächtigung als Stimmrechtsvertreter bzw. Stimmrechtsvertreterin der Gesellschaft benannt. Soweit Aktionärinnen und Aktionäre Herrn Borchardt und/oder Frau Schlosser-Wellner bevollmächtigen, müssen sie ihnen in jedem Fall ausdrückliche Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilen. Herr Borchardt und Frau Schlosser-Wellner sowie ihre jeweiligen Unterbevollmächtigten sind verpflichtet, nur nach Maßgabe der Weisungen abzustimmen; sie dürfen die Stimmrechte nicht nach eigenem Ermessen ausüben. Die Ausübung weiterer Rechte der Aktionärinnen und Aktionäre (wie beispielsweise das Stellen von Fragen oder Anträgen, die Abgabe von Erklärungen sowie die Erklärung von Widersprüchen gegen Beschlüsse der Hauptversammlung) durch die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ist nicht möglich.
Die Erteilung der Vollmacht an die Stimmrechtsvertreter, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung bedürfen der Textform. Aktionärinnen und Aktionäre können für die Bevollmächtigung entweder das mit der Eintrittskarte übermittelte Vollmacht- und Weisungsformular nutzen oder über das InvestorPortal ihre Vollmachten und Weisungen erteilen.
Sofern Aktionärinnen und Aktionäre das mit auf der Eintrittskarte übermittelte Formular verwenden möchten, müssen Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft bis zum 16. Juni 2026, 18:00 Uhr (MESZ), per Post oder E-Mail bei der Gesellschaft unter der folgenden Adresse eingegangen sein:
Koenig & Bauer AG c/o Computershare Operations Center 80249 München E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Die Vollmacht- und Weisungserteilung über das InvestorPortal ist ebenfalls bis zum 16. Juni 2026, 18:00 Uhr (MESZ), möglich. Bis zu diesem Zeitpunkt sind auch der Widerruf sowie Änderungen bereits erteilter Vollmachten und Weisungen möglich. Dies gilt gleichermaßen für die über das InvestorPortal als auch für die per Post oder E-Mail eingereichten Erklärungen. Auch per Post oder E-Mail eingereichte Vollmachten und Weisungen können über das InvestorPortal geändert oder widerrufen werden, sofern diese bereits dort hinterlegt wurden.
Hinweis für Intermediäre:
Alternativ können die Erteilung, Änderung oder Widerruf von Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter über Intermediäre auch gemäß § 67c Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 Aktiengesetz in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 und 3 und Artikel 9 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 über die folgende SWIFT-Adresse bis spätestens 16. Juni 2026, 18:00 Uhr (MESZ), an die Gesellschaft übermittelt werden:
Swift: CMDHDEMMXXX Instruktionen gemäß ISO 20022; Autorisierung über SWIFT Relationship Management Application (RMA) erforderlich.
Zudem können form- und fristgerecht angemeldete und auf der Hauptversammlung persönlich erschienene Aktionärinnen und Aktionäre sowie deren Bevollmächtigte, soweit sie das Recht zur Unterbevollmächtigung haben, die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft auch während der Hauptversammlung bis zum Eintritt in die Abstimmung zur Ausübung ihres Stimmrechts bevollmächtigen und ihnen Weisungen erteilen.
Auch nach Vollmachtserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft können Aktionäre persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen. Nimmt die Aktionärin bzw. der Aktionär persönlich an der Hauptversammlung teil, so gilt dies als Widerruf der Vollmacht- und Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft.
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| 5.3 |
Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte
Aktionärinnen und Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten und/oder ihr Stimmrecht nicht persönlich ausüben möchten, können einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, eine Stimmrechtsberaterin oder einen Stimmrechtsberater oder eine andere Person ihrer Wahl zur Ausübung ihrer Stimmrechte bevollmächtigen. Das Erfordernis der Anmeldung gemäß den unter Ziffer 2 dieses Abschnitts III beschriebenen Voraussetzungen bleibt davon unberührt. Bevollmächtigt eine Aktionärin oder ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Die Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erfolgen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform.
Der Nachweis einer erteilten Vollmacht kann dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung die Vollmacht an der Einlasskontrolle vorweist. Ebenso kann der Widerruf durch persönliches Erscheinen der Aktionärin oder des Aktionärs zur Hauptversammlung erklärt werden.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft können im Übrigen vorab elektronisch über das InvestorPortal mit den Zugangsdaten auf der Eintrittskarte unter
https://investors.koenig-bauer.com/de/hauptversammlung/
bis zum 16. Juni 2026, 18:00 Uhr (MESZ), erfolgen.
Alternativ genügt der Zugang der Erteilung der Vollmacht, ihres Widerrufs und des Nachweises der Bevollmächtigung bis zum 16. Juni 2026, 18:00 Uhr (MESZ), per Post oder E-Mail unter der nachstehenden Adresse:
Koenig & Bauer AG c/o Computershare Operations Center 80249 München E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
In diesem Fall werden die Aktionärinnen und Aktionäre gebeten, für die Erteilung der Vollmacht das auf der Eintrittskarte hierfür vorgesehene Formular zu verwenden.
Hinweis für Intermediäre:
Alternativ können die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft über Intermediäre auch gemäß § 67c Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 Aktiengesetz in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 und 3 und Artikel 9 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 über die folgende SWIFT-Adresse bis spätestens zum 16. Juni 2026, 18:00 Uhr (MESZ), übermittelt werden:
Swift: CMDHDEMMXXX Instruktionen gemäß ISO 20022; Autorisierung über SWIFT Relationship Management Application (RMA) erforderlich.
Intermediäre, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater und andere in § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen können für ihre Bevollmächtigung abweichende Regelungen für die Form der Vollmacht vorgeben. Die Aktionärinnen und Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall mit dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer von ihm möglicherweise geforderten Form der Vollmacht abzustimmen.
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| 5.4 |
Ergänzende Informationen zur Stimmrechtsausübung
Werden Stimmrechte fristgerecht auf verschiedene Weise (per Post, per E-Mail, elektronisch über das InvestorPortal oder gemäß § 67c Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 AktG in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 1 und 3 sowie Artikel 9 Abs. 4 der Durchführungsverordnung ((EU) 2018/1212) durch Briefwahl ausgeübt oder Vollmacht und ggf. Weisungen auf diese Weise erteilt, so werden diese unabhängig vom Zeitpunkt ihres Zugangs in folgender Reihenfolge berücksichtigt:
| 1. |
elektronisch über das InvestorPortal |
| 2. |
gemäß § 67c Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 AktG in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 1 und Abs. 3 sowie Artikel 9 Abs. 4 der Durchführungsverordnung ((EU) 2018/1212) |
| 3. |
per E-Mail |
| 4. |
per Post. |
Gehen auf demselben Übermittlungsweg fristgerecht mehrere Vollmachten und Weisungen zu, so ist die zeitlich zuletzt zugegangene Erklärung maßgeblich. Eine spätere Stimmabgabe gilt nicht als Widerruf einer früheren Stimmabgabe. Der zuletzt zugegangene, fristgerechte Widerruf einer Erklärung ist maßgeblich.
Gehen auf demselben Weg Erklärungen mit mehr als einer Form der Stimmrechtsausübung ein, gilt Folgendes: Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft haben Vorrang vor Vollmachten und Weisungen an einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, eine Stimmrechtsberaterin bzw. einen Stimmrechtsberater gemäß § 134a AktG oder eine diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person. Soweit nach einer Vollmacht- und Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft Stimmen per elektronischer Briefwahl abgegeben werden, gilt dies als Widerruf der Vollmacht- und Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft; in diesem Fall werden die Briefwahlstimmen als vorrangig betrachtet.
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt statt einer Sammel- eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, so gilt die zu diesem Tagesordnungspunkt abgegebene Briefwahlstimme bzw. Weisung entsprechend für jeden Punkt der Einzelabstimmung.
Die persönliche Teilnahme gilt als Widerruf der zuvor abgegebenen Erklärungen.
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| 5.5 |
Nachweis der Stimmzählung
Abstimmende Aktionärinnen und Aktionäre oder deren Bevollmächtigte können gemäß § 129 Abs. 5 Satz 1 AktG innerhalb eines Monats nach dem Tag der Hauptversammlung eine Bestätigung darüber verlangen, ob und wie ihre Stimme gezählt wurde. Der Nachweis über die Stimmzählung (Abstimmbestätigung) ist für den gesetzlichen Zeitraum auf Anfrage bei der Gesellschaft unter hauptversammlung@koenig-bauer.com erhältlich. Sofern die Bestätigung einem Intermediär erteilt wird, hat dieser die Bestätigung nach § 129 Abs. 5 Satz 3 AktG unverzüglich der Aktionärin bzw. dem Aktionär zu übermitteln.
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| 6. |
Rechte der Aktionärinnen und Aktionäre
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| 6.1 |
Ergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Aktionärinnen und Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals (das entspricht 2.148.221,79 € oder aufgerundet auf die nächsthöhere ganze Aktienzahl 826.240 Stück) oder den anteiligen Betrag von 500.000,00 € (dies entspricht aufgerundet auf die nächsthöhere Aktienzahl 192.308 Stück) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Koenig & Bauer AG zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung zugehen; der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind nicht mitzurechnen. Der letzte Zugangstermin ist daher Sonntag, der 17. Mai 2026, 24:00 Uhr (MESZ). Später zugehende Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt. Etwaige Ergänzungsverlangen sind an folgende Adresse zu richten:
An den Vorstand Koenig & Bauer AG Friedrich-Koenig-Str. 4 97080 Würzburg
Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder Beschlussvorlage beiliegen. Antragsstellerinnen und Antragssteller müssen nachweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaberin bzw. Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten.
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| 6.2 |
Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG
Aktionärinnen und Aktionäre können der Gesellschaft Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung gemäß § 126 Abs. 1 AktG sowie Wahlvorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder zur Wahl von Abschlussprüfern gemäß § 127 AktG unterbreiten. Gegenanträge (nebst etwaiger Begründung) und Wahlvorschläge werden von der Gesellschaft zugänglich gemacht, wenn sie bis 2. Juni 2026, 24:00 Uhr (MESZ), über einen der folgenden Kontaktwege eingegangen sind:
Koenig & Bauer AG Investor Relations Friedrich-Koenig-Straße 4 97080 Würzburg oder per E-Mail: hauptversammlung@koenig-bauer.com
Vorbehaltlich § 126 Abs. 2 und 3 AktG werden zugänglich zu machende Gegenanträge von Aktionärinnen und Aktionären einschließlich des Namens der Aktionärin bzw. des Aktionärs und der Begründung sowie etwaige Stellungnahmen der Verwaltung hierzu auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://investors.koenig-bauer.com/de/hauptversammlung/
veröffentlicht. Für Wahlvorschläge gelten gemäß § 127 Satz 1 AktG die vorstehend genannten Regelungen nach § 126 AktG sinngemäß. Die Gesellschaft braucht Wahlvorschläge von Aktionärinnen und Aktionären außer in den Fällen des § 126 Abs. 2 AktG gemäß § 127 Satz 3 AktG auch dann nicht zugänglich machen, wenn der Wahlvorschlag nicht den Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort (bei Wirtschaftsprüfungsgesellschaften Sitz) der zur Wahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kandidatin bzw des vorgeschlagenen Kandidaten beziehungsweise des zur Wahl vorgeschlagenen Prüfers und bei Vorschlägen zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern keine Angaben zur deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthält.
Eventuelle Stellungnahmen des Vorstands werden ebenfalls unter dieser Internetadresse veröffentlicht.
Es wird darauf hingewiesen, dass Gegenanträge und Wahlvorschläge, auch wenn sie der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt wurden, in der Hauptversammlung nur dann Beachtung finden, wenn sie dort gestellt werden. Das Recht einer jeden Aktionärin bzw. eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge und Wahlvorschläge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten zu stellen, bleibt davon unberührt.
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| 6.3 |
Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG
In der Hauptversammlung kann jede Aktionärin bzw. jeder Aktionär vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit diese Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist (§ 131 Abs. 1 AktG).
Die Ausübung des gesetzlichen Auskunftsrechts gemäß § 131 Abs. 1 AktG setzt die Teilnahme an der Hauptversammlung voraus. Hierfür sind also die unter Ziffer 2 dieses Abschnitts III dargestellten Voraussetzungen für die Teilnahme, insbesondere die Anmeldefrist bis zum 10. Juni 2026, 24:00 Uhr (MESZ), zu beachten.
Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen und die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen.
Nach Abschnitt VI, Ziffer 15.2 der Satzung der Gesellschaft ist der Versammlungsleiter jedoch ermächtigt, das Frage- und Rederecht der Aktionärinnen und Aktionäre zeitlich angemessen zu beschränken. Außerdem ist der Vorstand berechtigt, in bestimmten, im Aktiengesetz abschließend geregelten Fällen (§ 131 Abs. 3 AktG) die Auskunft zu verweigern, etwa, weil die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen.
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| 6.4 |
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionärinnen und Aktionäre
Weitere Erläuterungen zu den Rechten der Aktionärinnen und Aktionäre finden Sie auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://investors.koenig-bauer.com/de/hauptversammlung/
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IV. Weitere Informationen zur Hauptversammlung
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Zeitangaben in dieser Einberufung
Sämtliche Zeitangaben in dieser Einberufung sind in der für Deutschland maßgeblichen mitteleuropäischen Zeit (MESZ) angegeben. Dies entspricht mit Blick auf die koordinierte Weltzeit (UTC) dem Verhältnis UTC = MESZ minus zwei Stunden.
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| 2. |
Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft
Die Einladung zur Hauptversammlung, die übrigen der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen und weitere Informationen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://investors.koenig-bauer.com/de/hauptversammlung/
abrufbar. Die zugänglich zu machenden Unterlagen werden auch während der Versammlung zur Einsichtnahme ausliegen. Die Kernaussagen des Berichts des Vorstands sind ab 10. Juni 2026 ebenfalls unter der oben genannten Internetadresse zugänglich.
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Abstimmungsergebnisse
Die vom Versammlungsleiter festgestellten Abstimmungsergebnisse werden ebenfalls auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://investors.koenig-bauer.com/de/hauptversammlung/
veröffentlicht.
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Hinweise zum Datenschutz
Wenn Sie sich für die Hauptversammlung anmelden oder eine Stimmrechtsvollmacht erteilen, erhebt die Koenig & Bauer AG personenbezogene Daten über Sie und /oder Ihren Bevollmächtigten. Dies geschieht, um Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen.
Die Koenig & Bauer AG verarbeitet Ihre Daten als Verantwortlicher unter Beachtung der Bestimmungen der EU Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze. Einzelheiten zum Umgang mit Ihren personenbezogenen Daten und zu Ihren Rechten gemäß der DSGVO finden Sie auf der Website der Gesellschaft unter
https://investors.koenig-bauer.com/de/hauptversammlung/
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Würzburg, im April 2026
Koenig & Bauer AG
Der Vorstand
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