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/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
MAX Automation SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.05.2026 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
15.04.2026 / 15:05 CET/CEST
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
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MAX Automation SE
Hamburg
WKN: A2DA58
ISIN: DE000A2DA588
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre, wir laden Sie ein
zur ordentlichen Hauptversammlung der MAX Automation SE
am Donnerstag, den 28. Mai 2026, 10.00 Uhr (MESZ),
im Haus der Patriotischen Gesellschaft, Reimarus-Saal, Eingang: Trostbrücke 6, 20457 Hamburg.
Auf die Gesellschaft finden die für Aktiengesellschaften mit Sitz in Deutschland maßgeblichen Vorschriften, insbesondere des HGB und des AktG, nach Maßgabe der Verweisungsnormen der SE-VO (insbesondere Artikel 5, Artikel 9 Absatz 1 lit. c) ii), Artikel 53 sowie Artikel 61 SE-VO) Anwendung, soweit sich aus spezielleren Vorschriften der SE-VO nichts Abweichendes ergibt. Die Verweisungsnormen werden nachfolgend aus Gründen der Übersichtlichkeit nicht zitiert.
I. TAGESORDNUNG
| 1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2025, des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2025, des zusammengefassten Lageberichts für die MAX Automation SE und den Konzern mit dem erläuternden Bericht des Verwaltungsrats zu den Angaben nach §§ 289a und 315a HGB, des zusammengefassten gesonderten nichtfinanziellen Berichts gemäß §§ 289b Absatz 3, 315b Absatz 3 HGB sowie des Berichts des Verwaltungsrats für das Geschäftsjahr 2025
Der Verwaltungsrat hat den von den geschäftsführenden Direktoren aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gemäß § 47 Absatz 5 SEAG am 16. März 2026 gebilligt und den Jahresabschluss damit festgestellt.
Die zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgelegten Unterlagen sind der Hauptversammlung nur zugänglich zu machen. Einer Beschlussfassung der Hauptversammlung zu Punkt 1 der Tagesordnung bedarf es daher nicht.
Sämtliche Vorlagen zu Tagesordnungspunkt 1 sind von der Einberufung der Hauptversammlung an und auch während der gesamten Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.maxautomation.com/hv2026 zugänglich. Ferner sind sie auch in der Hauptversammlung zugänglich.
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| 2. |
Beschlussfassung über die Entlastung der geschäftsführenden Direktoren für das Geschäftsjahr 2025
Der Verwaltungsrat schlägt vor, den nachfolgend unter Buchstaben a) und b) genannten im Geschäftsjahr 2025 amtierenden geschäftsführenden Direktoren für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen:
| a) |
Hartmut Buscher |
| b) |
Dr. Ralf Guckert |
Die Abstimmung über die Entlastung soll für jeden geschäftsführenden Direktor einzeln erfolgen.
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| 3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrats für das Geschäftsjahr 2025
Der Verwaltungsrat schlägt vor, den nachfolgend unter Buchstaben a) bis g) genannten im Geschäftsjahr 2025 amtierenden Mitgliedern des Verwaltungsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen:
| a) |
Guido Mundt (Vorsitzender) |
| b) |
Oliver Jaster (stv. Vorsitzender) |
| c) |
Dr. Wolfgang Hanrieder |
| d) |
Karoline Kalb |
| e) |
Dr. Nadine Pallas |
| f) |
Hartmut Buscher |
| g) |
Dr. Ralf Guckert |
Die Abstimmung über die Entlastung soll für jedes Mitglied des Verwaltungsrats einzeln erfolgen.
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| 4. |
Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2026 sowie des Prüfers für eine etwaige prüferische Durchsicht von unterjährigen Abschlüssen und Lageberichten für das zweite Quartal 2026
Der Verwaltungsrat schlägt, gestützt auf eine entsprechende Empfehlung des Prüfungsausschusses vor, die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf,
| a) |
zum Abschlussprüfer der Gesellschaft und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2026 sowie |
| b) |
zum Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht von unterjährigen Abschlüssen und Lageberichten für das zweite Quartal 2026 |
zu bestellen.
Über die Beschlussvorschläge zu den Buchstaben a) und b) soll jeweils einzeln abgestimmt werden.
Der Prüfungsausschuss hat in seiner Empfehlung erklärt, dass diese frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Artikel 16 Absatz 6 der EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission) auferlegt wurde.
Die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, hat gegenüber dem Verwaltungsrat erklärt, dass keine geschäftlichen, finanziellen, persönlichen oder sonstigen Beziehungen zwischen ihr, ihren Organen und Prüfungsleitern einerseits und dem Unternehmen und seinen Organmitgliedern andererseits bestehen, die Zweifel an ihrer Unabhängigkeit begründen können.
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| 5. |
Wahl des Prüfers der Nachhaltigkeitsberichterstattung für das Geschäftsjahr 2026
Der Verwaltungsrat schlägt, gestützt auf eine entsprechende Empfehlung seines Prüfungsausschusses, vor, die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, zum Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung im Sinne der Richtlinie (EU) 2022/2464 (Corporate Sustainability Reporting Directive) für das Geschäftsjahr 2026 zu wählen.
Die Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022, die am 5. Januar 2023 in Kraft getreten ist, (Corporate Sustainability Reporting Directive; "CSRD") sieht die Einführung einer Nachhaltigkeitsberichterstattung vor, die extern durch den Abschlussprüfer oder - nach Wahlmöglichkeit des jeweiligen Mitgliedstaats - einen anderen Prüfer oder unabhängigen Erbringer von Bestätigungsleistungen zu prüfen ist. Die CSRD bedarf der Umsetzung durch die EU-Mitgliedstaaten. Ein Gesetz zur Umsetzung der CSRD befindet sich im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung im Gesetzgebungsverfahren. Die Umsetzung ist aber noch nicht erfolgt. Der Vorschlag zur Wahl eines Prüfers der Nachhaltigkeitsberichterstattung erfolgt daher vorsorglich für den Fall, dass eine solche Wahl durch die Hauptversammlung für das Geschäftsjahr 2026 rechtlich erforderlich werden sollte.
Der Prüfungsausschuss hat in seiner Empfehlung erklärt, dass diese frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Artikel 16 Absatz 6 der EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr. 537/2014) auferlegt wurde.
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| 6. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2025
Die geschäftsführenden Direktoren und der Verwaltungsrat haben einen Vergütungsbericht gemäß § 162 AktG für das Geschäftsjahr 2025 erstellt, welcher der Hauptversammlung zur Billigung vorzulegen ist.
Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2025 wurde durch den Abschlussprüfer daraufhin geprüft, ob die gesetzlich geforderten Angaben nach § 162 Absatz 1 und 2 AktG gemacht wurden. Der Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts ist dem Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2025 beigefügt.
Der Vergütungsbericht einschließlich des Vermerks über die Prüfung des Vergütungsberichts ist von der Einberufung der Hauptversammlung an und auch während der gesamten Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.maxautomation.com/hv2026 zugänglich und wird auch in der Hauptversammlung zugänglich sein.
Der Verwaltungsrat schlägt vor, den Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2025 zu billigen.
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| 7. |
Beschlussfassung über die Herabsetzung der Anzahl der Verwaltungsratsmitglieder von sieben auf sechs Mitglieder
Der Verwaltungsrat setzt sich seit dem Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung vom 30. Mai 2024 gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Satzung, §§ 23 Absatz 1, 24 Absatz 1, 28 Absatz 1 SEAG, Art. 43 Absatz 2 und 3 SE-VO aus derzeit sieben Mitgliedern zusammen, die sämtlich Verwaltungsratsmitglieder der Aktionäre sind und von der Hauptversammlung gewählt werden.
Herr Dr. Ralf Guckert hat sein Amt als Verwaltungsratsmitglied mit Wirkung zum Ablauf des 31. März 2026 niedergelegt, so dass dem Verwaltungsrat seitdem nur sechs Mitglieder angehören. Die Vakanz soll nicht durch die Nachwahl eines weiteren Verwaltungsratsmitglieds gefüllt werden. Vielmehr soll die Anzahl der Verwaltungsratsmitglieder von sieben auf sechs reduziert werden.
Der Verwaltungsrat schlägt daher vor, zu beschließen:
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Die Hauptversammlung bestimmt gemäß § 7 Absatz 1 Satz 2 der Satzung mit Wirkung zur Beendigung dieser Hauptversammlung, dass der Verwaltungsrat aus sechs Mitgliedern besteht. |
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II. WEITERE ANGABEN UND HINWEISE
| 1. |
Voraussetzungen für die Teilnahme und die Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die im Aktienregister eingetragen sind und sich rechtzeitig angemeldet haben.
Die Anmeldung muss der Gesellschaft
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spätestens bis zum 21. Mai 2026, 24:00 Uhr (MESZ),
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unter der Adresse
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MAX Automation SE Hauptversammlung 2026 c/o C-HV AG Gewerbepark 10 D-92289 Ursensollen |
oder per E-Mail unter der E-Mail-Adresse
in deutscher oder englischer Sprache zugehen.
Intermediäre im Sinne von § 67a Absatz 4 AktG sowie Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater im Sinne von § 134a Absatz 1 Nr. 3, Absatz 2 Nr. 3 AktG und sonstige nach § 135 Absatz 8 AktG den Intermediären gleichgestellte Personen dürfen das Stimmrecht für Namensaktien, die ihnen nicht gehören, als deren Inhaber sie aber im Aktienregister eingetragen sind, nur aufgrund einer Ermächtigung ausüben. Einzelheiten zu dieser Ermächtigung finden sich in § 135 AktG.
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| 2. |
Umschreibung im Aktienregister
Für die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts ist - wie vorstehend dargestellt - neben der ordnungsgemäßen und rechtzeitigen Anmeldung die Eintragung als Aktionär im Aktienregister erforderlich. Maßgeblicher Zeitpunkt ist insofern die Eintragung im Aktienregister im Zeitpunkt der Hauptversammlung. Um eine ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Hauptversammlung sicherzustellen, nimmt die Gesellschaft allerdings Umschreibungen im Aktienregister, d. h. Löschungen und Neueintragungen, nicht mehr vor, wenn der Antrag auf Umschreibung bei der Gesellschaft nach Ablauf des 21. Mai 2026, d. h. nach dem 21. Mai 2026, 24:00 Uhr (MESZ), sog. Technical Record Date, eingeht. Geht ein Umschreibungsantrag der Gesellschaft erst nach dem 21. Mai 2026 zu, wird die Umschreibung im Aktienregister erst nach Ablauf der Hauptversammlung wirksam; Teilnahme- und Stimmrechte aus den von der Umschreibung betroffenen Aktien verbleiben bei der Person, die aufgrund eines solchen Umschreibungsantrags im Aktienregister ausgetragen werden soll.
Wir empfehlen daher, Umschreibungsanträge möglichst rechtzeitig vor der Hauptversammlung zu stellen.
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| 3. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte
| a) |
Aktionäre können ihre Rechte in der Hauptversammlung, insbesondere ihr Stimmrecht, auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater im Sinne von § 134a Absatz 1 Nr. 3, Absatz 2 Nr. 3 AktG oder durch eine andere Person ihrer Wahl, wahrnehmen lassen. Auch in diesem Fall sind eine ordnungsgemäße Anmeldung und eine Eintragung im Aktienregister, jeweils wie oben in Ziffer 1 dargestellt, erforderlich. |
| b) |
Weder vom Gesetz noch von der Satzung oder von der Gesellschaft wird für die Erteilung der Vollmacht die Nutzung bestimmter Formulare verlangt. Jedoch bitten wir im Interesse einer reibungslosen Abwicklung, bei Vollmachtserteilungen, wenn sie durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen, die bereitgestellten Formulare zu verwenden. Mit Übermittlung der Mitteilung über die Einberufung werden den Aktionären Formulare zugänglich gemacht, die zu einer bereits im Rahmen des Anmeldevorgangs erfolgenden Vollmachts- und Weisungserteilung verwendet werden können. Den Aktionären wird dabei namentlich ein Anmelde- und Vollmachtsformular (Anmeldebogen) zugänglich gemacht. Formulare, die zur Vollmachts- und gegebenenfalls Weisungserteilung verwendet werden können, sind außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.maxautomation.com/hv2026 zum Download bereitgestellt. Sie können zudem über die in Ziffer 1 für die Anmeldung angegebene Postanschrift oder E-Mail-Adresse von der Gesellschaft angefordert werden. In der Hauptversammlung erhalten die Teilnehmer Formulare, die zur Vollmachts- und gegebenenfalls Weisungserteilung während der Hauptversammlung verwendet werden können. |
| c) |
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen vorbehaltlich der nachfolgend genannten Sonderfälle der Textform (§ 126b BGB). |
| d) |
Bei Bevollmächtigung eines Intermediärs, einer Aktionärsvereinigung, eines Stimmrechtsberaters im Sinne von § 134a Absatz 1 Nr. 3, Absatz 2 Nr. 3 AktG oder einer sonstigen nach § 135 Absatz 8 AktG den Intermediären gleichgestellten Person ist § 135 AktG zu beachten. Danach ist unter anderem die Vollmacht vom Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten. Die Vollmachtserklärung muss vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Ferner sollten etwaige vom jeweiligen Bevollmächtigten für seine Bevollmächtigung vorgesehene Regelungen mit diesem abgeklärt werden. |
| e) |
Wir bieten unseren Aktionären an, sich durch den von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung vertreten zu lassen. Auch in diesem Fall sind eine ordnungsgemäße Anmeldung und eine Eintragung im Aktienregister, jeweils wie oben in Ziffer 1 dargestellt, erforderlich. Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter wird das Stimmrecht nur ausüben, soweit ihm eine ausdrückliche Weisung vorliegt. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt statt einer Sammel- eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, so gilt die zu diesem Tagesordnungspunkt erteilte Weisung entsprechend für jeden Punkt der Einzelabstimmung. Aus abwicklungstechnischen Gründen empfehlen wir, für die Erteilung der Vollmachten und Weisungen an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter die dafür von der Gesellschaft bereitgestellten Formulare (siehe vorstehend unter Buchstabe b)) zu nutzen. Der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter wird ausschließlich Weisungen zur Ausübung des Stimmrechts zu Abstimmungen über vor der Hauptversammlung seitens der Gesellschaft bekanntgemachte Beschlussvorschläge des Verwaltungsrats sowie zu Abstimmungen über vor der Hauptversammlung seitens der Gesellschaft aufgrund eines Verlangens einer Minderheit nach Artikel 56 SE-VO, § 50 Absatz 2 SEAG, § 122 Absatz 2 AktG, als Gegenantrag nach § 126 Absatz 1 AktG oder als Wahlvorschlag nach § 127 AktG bekanntgemachte Beschlussvorschläge von Aktionären entgegennehmen und steht insbesondere nicht zur Verfügung, um Fragen oder Anträge zu stellen.
Die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter hat ebenso wie ein etwaiger Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft (siehe nachstehender Buchstabe f)) und ihr Widerruf in Textform (§ 126b BGB) unter der in Ziffer 1 für die Anmeldung angegebenen Postanschrift oder E-Mail-Adresse zu erfolgen. Vollmacht und Weisungen müssen der Gesellschaft unabhängig vom Übermittlungsweg bis zum 27. Mai 2026, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen. Dasselbe gilt für die Änderung und den Widerruf von Vollmacht und Weisungen an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter. Unbeschadet hiervon bleibt die Möglichkeit der Aktionäre, auch nach diesem Zeitpunkt die Rechte in der Hauptversammlung persönlich wahrzunehmen oder durch einen anderen Bevollmächtigten wahrnehmen zu lassen; in diesem Fall gilt die den von der Gesellschaft benannten weisungsabhängigen Stimmrechtsvertretern erteilte Vollmacht als widerrufen, und die von der Gesellschaft benannten weisungsabhängigen Stimmrechtsvertreter werden aufgrund der ihnen erteilten Vollmacht dementsprechend keine Stimmrechte ausüben. Darüber hinaus besteht für in der Hauptversammlung erschienene Aktionäre oder Bevollmächtigte die Möglichkeit, die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung mit der Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen; Bevollmächtigte haben dabei zu beachten, ob sie nach ihrem Rechtsverhältnis mit dem von ihnen vertretenen Aktionär zur Erteilung einer solchen Vollmacht berechtigt sind.
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| f) |
Wird eine Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erteilt, ist ein zusätzlicher Nachweis der Bevollmächtigung nicht erforderlich. Wird hingegen die Vollmacht durch Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigten erteilt, kann die Gesellschaft einen Nachweis der Bevollmächtigung verlangen, soweit sich nicht - das betrifft den Fall von vorstehendem Buchstaben d) - aus § 135 AktG etwas anderes ergibt. Ein Nachweis der Bevollmächtigung kann der Gesellschaft bereits vor der Hauptversammlung übermittelt werden.
Als elektronischen Weg für die Übermittlung bieten wir an, den Nachweis über die Bestellung eines Bevollmächtigten der Gesellschaft per E-Mail an die E-Mail-Adresse
zu übermitteln.
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| g) |
Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. |
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| 4. |
Rechte der Aktionäre nach Artikel 56 SE-VO, § 50 Absatz 2 SEAG, § 122 Absatz 2, § 126 Absatz 1, § 127, § 131 Absatz 1 AktG
| a) |
Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 % des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen (dies entspricht 500.000 Stückaktien), können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Etwaige Ergänzungsverlangen sind schriftlich an den
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Verwaltungsrat der MAX Automation SE Steinhöft 11 D-20459 Hamburg |
zu übermitteln und müssen der Gesellschaft spätestens bis zum 27. April 2026, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen.
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekanntgemacht wurden - unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Sie werden außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.maxautomation.com/hv2026 zugänglich gemacht und nach Maßgabe von § 125 AktG mitgeteilt.
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| b) |
Jeder Aktionär der Gesellschaft hat das Recht, auch schon vor der Hauptversammlung Gegenanträge zu Vorschlägen des Verwaltungsrats zu bestimmten Punkten der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge zu stellen. Solche Gegenanträge und Wahlvorschläge einschließlich des Namens des Aktionärs und einer etwaigen Begründung wird die Gesellschaft gemäß § 126 AktG bzw. § 127 AktG auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.maxautomation.com/hv2026 zugänglich machen, wenn sie der Gesellschaft
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spätestens bis zum 13. Mai 2026, 24:00 Uhr (MESZ), |
unter der Adresse
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MAX Automation SE Investor Relations Steinhöft 11 D-20459 Hamburg |
oder per E-Mail unter der E-Mail-Adresse
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investor.relations@maxautomation.com |
zugehen und die übrigen Voraussetzungen für eine Pflicht der Gesellschaft zur Zugänglichmachung nach § 126 bzw. § 127 AktG erfüllt sind. Eventuelle Stellungnahmen des Verwaltungsrats zu den Gegenanträgen und Wahlvorschlägen werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.
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| c) |
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder Aktionärsvertreter Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft, die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht. |
| d) |
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach Artikel 56 SE-VO, § 50 Absatz 2 SEAG, § 122 Absatz 2, § 126 Absatz 1, § 127, § 131 Absatz 1 AktG, insbesondere Angaben zu weiteren, über die Einhaltung maßgeblicher Fristen hinausgehenden Voraussetzungen, finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.maxautomation.com/hv2026. |
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| 5. |
Hinweise zum Datenschutz für Aktionäre und deren Vertreter
Im Zusammenhang mit der Hauptversammlung verarbeitet die MAX Automation SE, Steinhöft 11, 20459 Hamburg, als Verantwortliche im Sinne von Artikel 4 Nr. 7 DSGVO personenbezogene Daten der im Aktienregister der Gesellschaft als Aktionäre Eingetragenen (in dieser Ziffer 5 "Aktionäre") und gegebenenfalls der gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen Vertreter von Aktionären im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Hauptversammlung.
Nähere Informationen zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Aktionäre bzw. deren Vertreter und zu deren Rechten gemäß der DSGVO im Zusammenhang mit der Hauptversammlung finden Sie auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.maxautomation.com/hv2026.
Zur Geltendmachung etwaiger Rechte gemäß der DSGVO oder bei sonstigen Fragen zum Datenschutz können sich Aktionäre bzw. deren Vertreter an den Datenschutzbeauftragten der Gesellschaft wenden: datenschutzbeauftragter@maxautomation.com.
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| 6. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung sind insgesamt 41.243.181 auf den Namen lautende Stückaktien der Gesellschaft ausgegeben, die jeweils eine Stimme gewähren. Die Gesellschaft hält derzeit keine eigenen Aktien.
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| 7. |
Informationen und Unterlagen auf der Internetseite der Gesellschaft, Einberufung
| a) |
Die nach § 124a AktG zu veröffentlichenden Informationen sowie alle weiteren Informationen, die den Aktionären vor der Hauptversammlung mitgeteilt oder zugänglich gemacht werden müssen, sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.maxautomation.com/hv2026 zugänglich und können dort eingesehen und heruntergeladen werden. |
| b) |
Auf der vorgenannten Internetseite werden nach der Hauptversammlung auch die festgestellten Abstimmungsergebnisse einschließlich der Angaben nach § 130 Absatz 2 Satz 2 AktG veröffentlicht. Ferner finden sich dort Hinweise zum Erhalt einer Bestätigung über die Stimmzählung, die der Abstimmende gemäß § 129 Absatz 5 AktG innerhalb eines Monats nach dem Tag der Hauptversammlung verlangen kann. |
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Hamburg, im April 2026
MAX Automation SE
Der Verwaltungsrat
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15.04.2026 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
Originalinhalt anzeigen: EQS News
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