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/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
SFC Energy AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 20.05.2026 in Brunnthal mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
10.04.2026 / 15:05 CET/CEST
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
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SFC Energy AG
Brunnthal
- ISIN DE0007568578 -
- WKN 756857 -
Kennung des Ereignisses: F3C20052026oHV
EINLADUNG ZUR ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG
Wir laden unsere Aktionäre* zu der am
Mittwoch, den 20. Mai 2026, um 10:00 Uhr (MESZ)
im
Hotel Brunnthal, Münchner Str. 2, 85649 Brunnthal,
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.
* Ausschließlich aus Gründen leichterer Lesbarkeit wird in dieser Einberufung für natürliche Personen die männliche Form verwendet. Sie steht stets stellvertretend für Personen aller geschlechtlichen Identitäten.
I. TAGESORDNUNG
| 1. |
Vorlagen an die Hauptversammlung
Der Vorstand macht der Hauptversammlung die folgenden Vorlagen sowie den erläuternden Bericht des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a und 315a des Handelsgesetzbuchs für das Geschäftsjahr 2025 zugänglich:
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den festgestellten Jahresabschluss der SFC Energy AG zum 31. Dezember 2025, |
| • |
den gebilligten Konzernabschluss des SFC Energy-Konzerns zum 31. Dezember 2025, |
| • |
den Lagebericht für die SFC Energy AG für das Geschäftsjahr 2025, |
| • |
den Lagebericht für den SFC Energy-Konzern für das Geschäftsjahr 2025 sowie |
| • |
den Bericht des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2025. |
Die vorstehend genannten Unterlagen sind von der Einberufung der Hauptversammlung an im Internet unter
| https://www.sfc.com/de/investoren/hauptversammlung/ |
zugänglich. Die Unterlagen werden auch während der Hauptversammlung zugänglich sein und dort vom Vorstand und, soweit es um den Bericht des Aufsichtsrats geht, vom Aufsichtsratsvorsitzenden auch näher erläutert werden.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt; der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 Satz 1 AktG festgestellt. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen erfolgt daher zu diesem Punkt der Tagesordnung keine Beschlussfassung der Hauptversammlung.
Ein Bilanzgewinn, über dessen Verwendung die Hauptversammlung gemäß § 174 Abs. 1 Satz 1 AktG beschließen könnte, existiert nicht.
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| 2. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, sämtlichen im Geschäftsjahr 2025 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen, namentlich:
| a) |
Dr. Peter Podesser |
| b) |
Daniel Saxena |
| c) |
Hans Pol |
Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands entscheiden zu lassen.
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| 3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, sämtlichen im Geschäftsjahr 2025 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen, namentlich:
| a) |
Sunaina Sinha Haldea |
| b) |
Henning Gebhardt |
| c) |
Gerhard Schempp |
| d) |
Dr. Andreas Blaschke |
Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats entscheiden zu lassen.
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| 4. |
Beschlussfassung über die Bestellung des Abschluss- und Konzernabschlussprüfers
Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die entsprechende Empfehlung seines Prüfungsausschusses - vor, wie folgt zu beschließen:
| a) |
Die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, wird zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2026 bestellt. |
| b) |
Die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, wird zum Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten des Geschäftsjahres 2026 bestellt, sofern diese durchgeführt wird. |
Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von einer ungebührlichen Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 (Abschlussprüferverordnung) auferlegt wurde.
Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung des Wahlvorschlags eine Erklärung der PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zu deren Unabhängigkeit eingeholt.
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| 5. |
Beschlussfassung über die Bestellung des Prüfers für die Nachhaltigkeitsberichterstattung
Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die entsprechende Empfehlung seines Prüfungsausschusses - vor, wie folgt zu beschließen:
Die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, wird zum Prüfer der (Konzern-)Nachhaltigkeitsberichterstattung (vgl. Art. 19a, 29a der Richtlinie 2013/34/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022, „CSRD“) für das Geschäftsjahr 2026 bestellt. Die Bestellung erfolgt mit Wirkung auf das Inkrafttreten des CSRD-Umsetzungsgesetzes und steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass nach dem CSRD-Umsetzungsgesetz die SFC Energy AG einen (Konzern-)Nachhaltigkeitsbericht für das Geschäftsjahr 2026 zu erstellen und extern prüfen zu lassen hat und die Bestellung des Prüfers der (Konzern-)Nachhaltigkeitsberichterstattung für das Geschäftsjahr 2026 der Gesellschaft einer Beschlussfassung der Hauptversammlung unterliegt.
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| 6. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts
Vorstand und Aufsichtsrat haben nach Maßgabe von § 162 AktG jährlich einen Vergütungsbericht zu erstellen. Dieser ist gemäß § 120a Abs. 4 Satz 1 AktG der Hauptversammlung zur Billigung vorzulegen. Vorstand und Aufsichtsrat der SFC Energy AG haben dementsprechend für das Geschäftsjahr 2025 den Vergütungsbericht im Einklang mit den Vorgaben des § 162 AktG erstellt. Der Vergütungsbericht wurde vom Abschlussprüfer PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, gemäß § 162 Abs. 3 AktG daraufhin geprüft, ob die gesetzlich geforderten Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht wurden.
Der Vergütungsbericht nebst dem Vermerk über dessen Prüfung ist von der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft unter
| https://www.sfc.com/de/investoren/hauptversammlung/ |
zugänglich und wird dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2025 zu billigen.
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| 7. |
Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente), auch unter Ausschluss eines Bezugsrechts, sowie über die Aufhebung des Bedingten Kapitals 2024, die Schaffung eines Bedingten Kapitals 2026/I und die Änderung der Satzung
Die in der Hauptversammlung am 16. Mai 2024 erteilte Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen ist bis zum 15. Mai 2026 befristet. Von dieser Ermächtigung hat die Gesellschaft keinen Gebrauch gemacht.
Um der Gesellschaft die Flexibilität und den Finanzierungsspielraum zu erhalten, soll der Vorstand erneut zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen ermächtigt werden, wobei klargestellt wird, dass die vorgeschlagene Ermächtigung nicht die Möglichkeit der Ausgabe von Genussrechten umfassen soll. Zur Bedienung der Options- und Wandlungsrechte aus diesen Schuldverschreibungen soll ein bedingtes Kapital zur Bedienung der Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen geschaffen und die Satzung entsprechend angepasst werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen:
| a) |
Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente)
| (i) |
Grundermächtigung, Ermächtigungszeit, Nennbetrag, Aktienzahl, Währung, Gegenleistung
Der Vorstand wird bis zum 19. Mai 2031 ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats auf den Inhaber lautende Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) (zusammen „Schuldverschreibungen“) mit oder ohne Laufzeitbeschränkung im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 45.000.000,00 zu begeben und den Inhabern von Schuldverschreibungen Wandlungs- bzw. Optionsrechte (auch mit Wandlungspflicht) auf auf den Inhaber lautende Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt bis zu EUR 1.739.797,00 nach näherer Maßgabe der Wandel- bzw. Optionsanleihebedingungen zu gewähren. Die Schuldverschreibungen können einmalig oder mehrmals, insgesamt oder in Teilen sowie auch gleichzeitig in verschiedenen Tranchen begeben werden. Die Anleiheemissionen können in jeweils unter sich gleichberechtigte und gleichrangige Teilschuldverschreibungen eingeteilt werden. Die Schuldverschreibungen sind gegen Barleistung und/oder Sachleistung auszugeben. Die Schuldverschreibungen können in Euro oder - unter Begrenzung auf den entsprechenden Euro-Gegenwert - in der gesetzlichen Währung eines OECD-Staates begeben werden. Sie können auch durch unter der Leitung der Gesellschaft stehende Konzernunternehmen („Konzernunternehmen“) ausgegeben werden. In einem solchen Fall wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats für die Gesellschaft die Garantie für die Schuldverschreibungen zu übernehmen, den Inhabern Wandlungs- bzw. Optionsrechte (auch mit Wandlungspflicht) auf auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft zu gewähren und weitere für eine erfolgreiche Ausgabe erforderlichen Erklärungen abzugeben sowie Handlungen vorzunehmen.
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| (ii) |
Options- und Wandelschuldverschreibungen
Im Falle der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen werden jeder Teilschuldverschreibung ein oder mehrere Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber berechtigen, nach Maßgabe der vom Vorstand festzulegenden Optionsbedingungen auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft zu beziehen. Die Laufzeit des Optionsrechts darf die Laufzeit der Optionsschuldverschreibung nicht übersteigen. Im Übrigen kann vorgesehen werden, dass Spitzen zusammengelegt und/oder in Geld ausgeglichen werden.
Im Falle der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen erhalten die Inhaber das Recht, ihre Teilschuldverschreibungen nach näherer Maßgabe der vom Vorstand festzulegenden Wandelschuldverschreibungsbedingungen in auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft umzutauschen. Das Wandlungsverhältnis ergibt sich aus der Division des Nennbetrags bzw. eines unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabebetrages einer Teilschuldverschreibung durch den jeweils festgesetzten Wandlungspreis für eine auf den Inhaber lautende Stückaktie der Gesellschaft und kann auf eine volle Zahl auf- oder abgerundet werden; ferner kann ggf. eine in bar zu leistende Zuzahlung festgesetzt werden. Im Übrigen kann vorgesehen werden, dass Spitzen zusammengelegt und/oder in Geld ausgeglichen werden.
Der anteilige Betrag am Grundkapital der Stückaktien der Gesellschaft, die bei Wandlung je Teilschuldverschreibung auszugeben sind, darf den Nennbetrag der jeweiligen Teilschuldverschreibung nicht übersteigen.
§ 9 Abs. 1 AktG und § 199 AktG bleiben unberührt.
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| (iii) |
Wandlungspflicht
Die Schuldverschreibungsbedingungen können auch eine Wandlungspflicht zum Ende der Laufzeit oder zu einem früheren Zeitpunkt, einschließlich der Verpflichtung zur Ausübung des Wandlungs- bzw. Optionsrechts, sowie Einzelheiten der Ausübung, der Fristen und der Bestimmung von Wandlungs- bzw. Optionspreisen vorsehen.
§ 9 Abs. 1 AktG und § 199 AktG bleiben unberührt.
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| (iv) |
Ersetzungsbefugnis
Die Wandel- bzw. Optionsanleihebedingungen können das Recht der Gesellschaft vorsehen, den Gläubigern der Schuldverschreibung ganz oder teilweise anstelle der Zahlung eines fälligen Geldbetrags neue Aktien oder eigene Aktien der Gesellschaft zu gewähren. Die Aktien werden jeweils mit einem Wert angerechnet, der nach näherer Maßgabe der Anleihebedingungen dem auf volle Cents aufgerundeten volumengewichteten Durchschnittswert der Börsenkurse von Aktien gleicher Gattung der Gesellschaft im XETRA-Handel oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten zehn Handelstagen vor der Erklärung der Wandlung bzw. Optionsausübung entspricht.
Die Wandel- bzw. Optionsanleihebedingungen können ferner jeweils festlegen, dass im Falle der Wandlung bzw. Optionsausübung auch eigene Aktien der Gesellschaft gewährt werden können. Ferner kann vorgesehen werden, dass die Gesellschaft den Wandlungs- bzw. Optionsberechtigten nicht Aktien der Gesellschaft gewährt, sondern den Gegenwert der andernfalls zu liefernden Aktien in Geld zahlt. Der Gegenwert je Aktie entspricht nach näherer Maßgabe der Anleihebedingungen dem auf volle Cents aufgerundeten volumengewichteten Durchschnittswert der Börsenkurse von Aktien gleicher Gattung der Gesellschaft im XETRA-Handel oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten zehn Handelstagen vor der Erklärung der Wandlung bzw. Optionsausübung.
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| (v) |
Wandlungs- bzw. Optionspreis
Im Falle der Ausgabe von Schuldverschreibungen, die ein Wandlungsrecht, eine Wandlungspflicht und/oder ein Optionsrecht gewähren bzw. bestimmen, muss der jeweils festzusetzende Options- bzw. Wandlungspreis
| - |
entweder mindestens 80 Prozent des volumengewichteten Durchschnittswerts der Börsenkurse von Aktien gleicher Gattung der Gesellschaft im XETRA-Handel oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten zehn Handelstagen vor dem Tag der Beschlussfassung durch den Vorstand über die Ausgabe der Schuldverschreibungen |
| - |
oder - für den Fall der Einräumung eines Bezugsrechts - mindestens 80 Prozent des volumengewichteten Durchschnittswerts der Börsenkurse von Aktien gleicher Gattung der Gesellschaft im XETRA-Handel oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem an der Frankfurter Wertpapierbörse im Zeitraum vom Beginn der Bezugsfrist bis zum dritten Tag vor der Bekanntmachung der endgültigen Konditionen gemäß § 186 Abs. 2 Satz 2 AktG (einschließlich) |
betragen.
Im Fall der Begebung von Schuldverschreibungen, die eine Wandlungspflicht bestimmen, kann der Wandlungspreis nach näherer Maßgabe der Wandelanleihebedingungen auch mindestens 80 Prozent des volumengewichteten Durchschnittskurses von Aktien gleicher Gattung der Gesellschaft im XETRA-Handel oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem an der Frankfurter Wertpapierbörse im Zeitraum während der letzten zehn Handelstage vor oder nach der Endfälligkeit entsprechen.
§ 9 Abs. 1 AktG und § 199 AktG bleiben unberührt.
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| (vi) |
Verwässerungsschutz
Die Ermächtigung umfasst auch die Möglichkeit, nach näherer Maßgabe der jeweiligen Anleihebedingungen in bestimmten Fällen Verwässerungsschutz zu gewähren bzw. Anpassungen vorzunehmen. Dies kann insbesondere vorgesehen werden, wenn die Gesellschaft während der Wandlungs- oder Optionsfrist ihr Grundkapital unter Einräumung eines Bezugsrechts an ihre Aktionäre erhöht oder weitere Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen begibt bzw. Wandlungs- oder Optionsrechte gewährt oder garantiert und den Inhabern schon bestehender Wandlungs- oder Optionsrechte hierfür kein Bezugsrecht einräumt, wie es ihnen nach Ausübung des Wandlungs- oder Optionsrechts bzw. der Erfüllung ihrer Wandlungspflichten als Aktionär zustände, oder wenn durch eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln das Grundkapital erhöht wird. Für solche Fälle kann über die Wandel- bzw. Optionsanleihebedingungen sichergestellt werden, dass der wirtschaftliche Wert der bestehenden Wandlungs- bzw. Optionsrechte unberührt bleibt, indem die Wandlungs- oder Optionsrechte wertwahrend angepasst werden, soweit die Anpassung nicht bereits durch Gesetz zwingend geregelt ist. Die wertwahrende Anpassung kann insbesondere durch Einräumung von Bezugsrechten, durch Veränderung des Wandlungs-/Optionspreises sowie durch die Veränderung oder Einräumung von Barkomponenten erfolgen. Das Vorstehende gilt entsprechend für den Fall der Kapitalherabsetzung oder anderer Kapitalmaßnahmen, von Aktiensplits, von Umstrukturierungen, einer Kontrollerlangung durch Dritte, einer Dividendenzahlung oder anderer vergleichbarer Maßnahmen, die zu einer Verwässerung des Werts der Aktien führen können.
§ 9 Abs. 1 AktG und § 199 AktG bleiben unberührt.
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| (vii) |
Bezugsrecht und Bezugsrechtsausschluss
Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu, d.h. die Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen sind grundsätzlich den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anzubieten. Die Schuldverschreibungen können auch von einem oder mehreren Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Werden Schuldverschreibungen von einem Konzernunternehmen ausgegeben, stellt die Gesellschaft die entsprechende Gewährung der Bezugsrechte für die Aktionäre der Gesellschaft sicher.
Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf Schuldverschreibungen, die mit Wandlungs- und/oder Optionsrecht bzw. Wandlungspflicht ausgegeben werden sollen, auszuschließen,
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sofern der Vorstand nach pflichtgemäßer Prüfung zu der Auffassung gelangt, dass der Ausgabepreis den nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Marktwert der Schuldverschreibung nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts gilt jedoch nur für Schuldverschreibungen mit einem Wandlungs- oder Optionsrecht (auch mit einer Wandlungspflicht) auf Aktien, auf die insgesamt ein anteiliger Betrag von höchstens 10 Prozent des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens oder - falls dieser Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals entfällt. Bei der Berechnung dieser 10 %-Grenze ist der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf neue oder auf zuvor erworbene eigene Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden, sowie der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf Aktien entfällt, die zur Bedienung von Schuldverschreibungen oder Genussrechten mit Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht ausgegeben werden bzw. auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen bzw. Genussrechte während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. Eine Anrechnung, die nach der Regelung des vorstehenden Satzes wegen der Ausübung von Ermächtigungen (i) zur Ausgabe von neuen Aktien gemäß §§ 203 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG und/oder (ii) zur Veräußerung von eigenen Aktien gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG und/oder (iii) zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt ist, entfällt mit Wirkung für die Zukunft, wenn und soweit die jeweilige(n) Ermächtigung(en), deren Ausübung die Anrechnung bewirkte(n), von der Hauptversammlung unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften erneut erteilt wird bzw. werden;
um Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben, vom Bezugsrecht auf die Schuldverschreibungen auszunehmen;
soweit es erforderlich ist, um Inhabern von bereits zuvor ausgegebenen Wandlungs- oder Optionsrechten ein Bezugsrecht in dem Umfang einräumen zu können, wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. der Erfüllung ihrer Wandlungspflichten als Aktionär zustände; oder
soweit die Schuldverschreibungen gegen Sachleistungen, insbesondere im Rahmen von Unternehmenszusammenführungen, beim Erwerb von Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen oder bei Refinanzierungsmaßnahmen (z.B. durch Einlage von Forderungen im Rahmen bestehender Kreditbeziehungen gegen Gewährung von Schuldverschreibungen), ausgegeben werden.
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| (viii) |
Weitere Gestaltungsmöglichkeiten
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der Schuldverschreibungen, insbesondere Zinssatz und Art der Verzinsung, Ausgabekurs, Laufzeit und Stückelung, Verwässerungsschutzbestimmungen, Restrukturierungsmöglichkeiten, Wandlungs- bzw. Optionszeitraum, sowie den Wandlungs- und Optionspreis (ggf. auch in Abhängigkeit zukünftiger Börsenkurse innerhalb einer dann festzulegenden Bandbreite) sowie Währung und Umrechnungsmodalitäten festzusetzen bzw. im Einvernehmen mit den Organen der die Schuldverschreibungen begebenden Konzernunternehmen festzulegen.
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| b) |
Aufhebung des Bedingten Kapitals 2024
Das bislang in § 5 Abs. 7 der Satzung geregelte Bedingte Kapital 2024 wird aufgehoben.
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| c) |
Schaffung eines Bedingten Kapitals 2026/I
Das Grundkapital wird um bis zu EUR 1.739.797,00 durch Ausgabe von bis zu 1.739.797 neuen, auf den Inhaber lautenden Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) mit einem auf die einzelne Stückaktie entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals von EUR 1,00 bedingt erhöht („Bedingtes Kapital 2026/I“). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von auf den Inhaber lautenden Stückaktien an die Inhaber bzw. Gläubiger von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente), die aufgrund der von der Hauptversammlung vom 20. Mai 2026 unter Tagesordnungspunkt 7 lit. a) beschlossenen Ermächtigung von der Gesellschaft oder deren unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungsgesellschaften begeben wurden oder werden und ein Wandlungs- bzw. Optionsrecht auf neue auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft gewähren bzw. eine Wandlungspflicht oder ein Andienungsrecht bestimmen.
Die Ausgabe der neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien aus dem Bedingten Kapital 2026/I darf nur zu einem Wandlungs- bzw. Optionspreis erfolgen, welcher den Vorgaben der von der Hauptversammlung vom 20. Mai 2026 unter Tagesordnungspunkt 7 lit. a) beschlossenen Ermächtigung entspricht.
Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit durchzuführen, wie von Wandlungs- bzw. Optionsrechten Gebrauch gemacht wird, wie die zur Wandlung verpflichteten Inhaber bzw. Gläubiger ihre Pflicht zur Wandlung erfüllen oder wie Andienungen von Aktien aufgrund von Ersetzungsbefugnissen der Gesellschaft erfolgen und soweit nicht eigene Aktien oder neue Aktien aus einer Ausnutzung eines genehmigten Kapitals zur Bedienung eingesetzt werden. Die neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien nehmen, sofern sie durch Ausübung von Wandlungs- bzw. Optionsrechten bis zum Beginn der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft entstehen, von Beginn des vorhergehenden Geschäftsjahres, ansonsten jeweils vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung von Wandlungs- bzw. Optionsrechten entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.
Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung von § 5 der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Bedingten Kapitals 2026/I anzupassen sowie alle sonstigen damit in Zusammenhang stehenden Anpassungen der Satzung vorzunehmen, die nur die Fassung betreffen. Entsprechendes gilt im Falle der Nichtausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe von Options- oder Wandelschuldverschreibungen nach Ablauf des Ermächtigungszeitraums sowie im Falle der Nichtausnutzung des Bedingten Kapitals 2026/I nach Ablauf der Fristen für die Ausübung von Wandlungs- bzw. Optionsrechten bzw. für die Erfüllung von Wandlungs- bzw. Optionspflichten.
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| d) |
Änderung der Satzung
§ 5 Abs. 7 der Satzung der SFC Energy AG wird wie folgt neu gefasst:
„Das Grundkapital ist um bis zu EUR 1.739.797,00 durch Ausgabe von bis zu 1.739.797 neuen, auf den Inhaber lautenden Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) mit einem auf die einzelne Stückaktie entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals von EUR 1,00 bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2026/I). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von auf den Inhaber lautenden Stückaktien an die Inhaber bzw. Gläubiger von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente), die aufgrund der von der Hauptversammlung vom 20. Mai 2026 unter Tagesordnungspunkt 7 lit. a) beschlossenen Ermächtigung von der Gesellschaft oder deren unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungsgesellschaften gegen Barleistung und/oder Sachleistung begeben werden und ein Wandlungs- bzw. Optionsrecht auf neue auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft gewähren bzw. eine Wandlungspflicht oder ein Andienungsrecht begründen. Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit durchzuführen, wie von Wandlungs- bzw. Optionsrechten Gebrauch gemacht wird, wie die zur Wandlung verpflichteten Inhaber bzw. Gläubiger ihre Pflicht zur Wandlung erfüllen oder wie Andienungen von Aktien aufgrund von Ersetzungsbefugnissen der Gesellschaft erfolgen und soweit nicht eigene Aktien oder neue Aktien aus einer Ausnutzung eines genehmigten Kapitals zur Bedienung eingesetzt werden. Die neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien nehmen, sofern sie durch Ausübung von Wandlungs- bzw. Optionsrechten bis zum Beginn der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft entstehen, von Beginn des vorhergehenden Geschäftsjahres, ansonsten jeweils vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung von Wandlungs- bzw. Optionsrechten entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung von § 5 der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Bedingten Kapitals 2026/I anzupassen sowie alle sonstigen damit in Zusammenhang stehenden Anpassungen der Satzung vorzunehmen, die nur die Fassung betreffen. Entsprechendes gilt im Falle der Nichtausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe von Options- oder Wandelschuldverschreibungen nach Ablauf des Ermächtigungszeitraums sowie im Falle der Nichtausnutzung des Bedingten Kapitals 2026/I nach Ablauf der Fristen für die Ausübung von Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. für die Erfüllung von Wandlungs- bzw. Optionspflichten.“
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Zu diesem Tagesordnungspunkt, insbesondere zu den Gründen für die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts, hat der Vorstand einen schriftlichen Bericht erstellt. Dieser ist über die Internetseite der Gesellschaft unter
| https://www.sfc.com/de/investoren/hauptversammlung/ |
abrufbar.
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| 8. |
Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe selbstständiger Optionsrechte, die auf den Bezug von Aktien der SFC Energy AG gerichtet sind; die Schaffung eines Bedingten Kapitals 2026/II und die Änderung der Satzung
Der Vorstand der SFC Energy AG strebt an, langfristige und strategische Geschäftsbeziehungen mit bestehenden und neu zu gewinnenden Kunden aufzubauen und zu vertiefen. In jüngster Zeit hat sich im internationalen Kapitalmarktumfeld - insbesondere im Technologiesektor - ein neuartiges Modell zur Strukturierung langfristiger strategischer Partnerschaften etabliert: Börsennotierte Technologieunternehmen räumen ihren strategischen Kunden im Rahmen umfassender, partnerschaftlicher Geschäftsbeziehungen selbstständige, d.h. nicht mit Schuldverschreibungen verbundene Bezugsrechte auf Aktien des Lieferanten ein.
Vor diesem Hintergrund beabsichtigt auch die SFC Energy AG, durch die Ausgabe selbstständiger Optionsrechte ein marktgängiges Instrument zur langfristigen Absicherung und Gewinnung strategischer Geschäftsbeziehungen zu schaffen. Durch die damit verbundene Beteiligungsmöglichkeit wird der Kunde zum Aktionär der SFC Energy AG. Eine Wertsteigerung der SFC Energy-Aktie kommt damit auch dem Kunden zugute. Dies schafft eine Angleichung der wirtschaftlichen und strategischen Interessen beider Seiten, die über eine rein vertragliche Lieferbeziehung deutlich hinausgeht. Der Kunde hat demnach ein eigenes Interesse am nachhaltigen Geschäftserfolg der SFC Energy AG, was die Grundlage für eine partnerschaftliche Zusammenarbeit - etwa mit Blick auf die gemeinsame Produktentwicklung - wesentlich stärkt.
Zugleich ermöglicht die Ausgestaltung der selbstständigen Optionsrechte mit einem meilensteinbasierten Vesting-Mechanismus, der sich z.B. an konkreten Abnahmezielen orientiert, einen starken wirtschaftlichen Anreiz für den Kunden zu schaffen, vereinbarte Volumina tatsächlich abzurufen und die Geschäftsbeziehung über die gesamte Vertragslaufzeit aufrechtzuerhalten. Dadurch werden die langfristige Kundenbindung und Planungssicherheit gestärkt, was wiederum die Grundlage für verlässliche Investitions- und Kapazitätsentscheidungen auf Seiten der SFC Energy AG schafft.
Die Ausgabe von selbstständigen Optionsrechten ermöglicht es der SFC Energy AG zudem, einzelnen Kunden einen substantiellen wirtschaftlichen Vorteil einzuräumen, ohne dass hierfür unmittelbar Liquidität aufgewendet werden muss.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:
| a) |
Ermächtigung zur Ausgabe von selbstständigen Optionsrechten
| (i) |
Grundermächtigung, Ermächtigungszeit, Aktienzahl
Der Vorstand wird bis zum 19. Mai 2031 ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats auf den Inhaber lautende selbstständige Optionsrechte, namentlich Optionsrechte ohne Schuldverschreibung, auszugeben, die auf den Bezug von auf den Inhaber lautende Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) der Gesellschaft nach näherer Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen gerichtet sind. Jedes selbstständige Optionsrecht gewährt dem Inhaber das Recht zum Bezug von je einer Stückaktie der Gesellschaft mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 1,00 je Aktie; insgesamt können bis zu 1.739.797 selbstständige Optionsrechte auf bis zu 1.739.797 neue Stückaktien der SFC Energy AG ausgegeben werden.
Die selbstständigen Optionsrechte können mit oder ohne Laufzeitbeschränkung, einmalig oder mehrmals, insgesamt oder in Teilen sowie auch gleichzeitig in verschiedenen Tranchen begeben werden. Die selbstständigen Optionsrechte können unentgeltlich oder gegen Barleistung und/oder Sachleistung ausgegeben werden.
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| (ii) |
Zweck, Kreis der Bezugsberechtigten
Die selbstständigen Optionsrechte können ausschließlich an bestehende oder neu zu gewinnende Kunden oder strategische Partner der SFC Energy AG oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens ausgegeben werden, sofern (i) mit dem jeweiligen Kunden bzw. strategischen Partner eine langfristige Lieferbeziehung besteht oder begründet wird oder (ii) der jeweilige Kunde bzw. strategische Partner von strategischer Relevanz für die SFC Energy AG oder ein mit ihr verbundenes Unternehmens ist („Bezugsberechtigte“).
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| (iii) |
Ausgabezeiträume
Selbstständige Optionsrechte können an die Bezugsberechtigten nicht im Zeitraum von 15 Kalendertagen jeweils vor der Veröffentlichung eines Jahresabschlusses, eines Konzernabschlusses und eines Halbjahresfinanzberichts der Gesellschaft, wobei der jeweilige Zeitraum im Zeitpunkt der Veröffentlichung endet, ausgegeben werden. Soweit anwendbar, darf die Ausgabe der Optionsrechte nicht in geschlossenen Zeiträumen im Sinne der Regelungen zu Handelsverboten (Closed Periods) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (Marktmissbrauchsverordnung) und der hierzu erlassenen delegierten Rechtsakte oder entsprechender Nachfolgeregelungen erfolgen. Ausgabezeiträume sind demnach die Zeiträume außerhalb der in den beiden vorstehenden Sätzen genannten Zeiträume.
Der Vorstand kann mit Zustimmung des Aufsichtsrats einen Tag eines Ausgabezeitraums einheitlich als Ausgabetag festlegen.
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| (iv) |
Wartezeit, Ausübungszeiträume
Die Bezugsberechtigten können die Optionsrechte frühestens nach Ablauf einer vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats definierten Wartezeit ausüben. Die konkreten Wartezeiten, Ausübungszeiträume oder -zeitpunkte und etwaige weitere Ausübungsvoraussetzungen werden durch den Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats in den jeweiligen Bedingungen der selbstständigen Optionsrechte festgelegt.
Die Ausübung der selbstständigen Optionsrechte hat stets in Übereinstimmung mit den Regelungen zu Handelsverboten (Closed Periods) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (Marktmissbrauchsverordnung) und der hierzu erlassenen delegierten Rechtsakte oder entsprechender Nachfolgeregelungen zu erfolgen. Ausübungszeiträume sind demnach die Zeiträume außerhalb der Handelsverbote (Closed Periods) und außerhalb der im vorstehenden Absatz genannten Zeiträume, falls sich insoweit Abweichungen ergeben.
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| (v) |
Erfolgsziele
Die Ausübbarkeit des selbstständigen Optionsrechts durch den jeweiligen Bezugsberechtigten ist vom Erreichen nachstehender vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats konkret zu definierender Erfolgsziele abhängig:
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Börsenkursziel: Der durchschnittliche Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft (arithmetisches Mittel der Schlusskurse im XETRA-Handel oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem an der Frankfurter Wertpapierbörse) erreicht oder übersteigt an mindestens zehn Handelstagen einen bei Ausgabe der jeweiligen Tranche festzulegenden Schwellenwert, wobei der Schwellenwert mindestens 105 % des durchschnittlichen Börsenkurses der Aktien der Gesellschaft (arithmetisches Mittel der Schlusskurse im XETRA-Handel oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem an der Frankfurter Wertpapierbörse) in den letzten zehn Handelstagen vor dem Zustimmungsbeschluss des Aufsichtsrats entspricht. |
| - |
KPI-Ziel: In einem bei Ausgabe der jeweiligen Tranche festgelegten Zeitraum erreicht oder übersteigt (i) der Umsatz der Gesellschaft oder des Konzerns, (ii) der Umsatz oder das Absatzvolumen mit dem jeweiligen Kunden oder (iii) ein vergleichbares objektiv bestimmbares und überprüfbares Kriterium, etwa die Erreichung operativer oder technologischer Meilensteine, einen bei Ausgabe festgelegten Schwellenwert. |
Die konkreten Erfolgsziele, auch hinsichtlich des alternativen oder kumulativen Erreichens, deren Gewichtung, die Methodik der Zielerreichungsmessung sowie etwaige Bandbreiten für eine teilweise Ausübbarkeit werden durch den Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats vor Ausgabe der jeweiligen Tranche in den Bedingungen der selbstständigen Optionsrechte festgelegt. Dies umfasst auch die Möglichkeit eines Vesting-Schedules. Danach kann vorgesehen werden, dass die Ausübung eines selbstständigen Optionsrechts schrittweise, in bei Ausgabe definierten Tranchen, durch Eintritt bestimmter, nicht zwingend zeitlicher Bedingungen erdient wird oder verfällt. Bei Verfall steht dem Bezugsberechtigten keine Entschädigung zu.
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| (vi) |
Ausübungspreis
Der bei Ausübung des selbstständigen Optionsrechts zu zahlende Ausübungspreis entspricht mindestens dem durchschnittlichen Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft (arithmetisches Mittel der Schlusskurse im XETRA-Handel oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem an der Frankfurter Wertpapierbörse) an den letzten zehn Handelstagen vor dem Ausgabetag. Der Vorstand kann mit Zustimmung des Aufsichtsrats einen höheren Ausübungspreis festlegen.
Der Ausübungspreis für jede zu beziehende Aktie der Gesellschaft beträgt mindestens den geringsten Ausgabebetrag gemäß § 9 Abs. 1 AktG. § 199 AktG bleibt unberührt.
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| (vii) |
Verwässerungsschutz
Die Ermächtigung umfasst auch die Möglichkeit, nach näherer Maßgabe der jeweiligen Bedingungen der selbstständigen Optionsrechte in bestimmten Fällen Verwässerungsschutz zu gewähren bzw. Anpassungen vorzunehmen. Dies kann insbesondere vorgesehen werden, wenn die Gesellschaft während der Laufzeit der selbstständigen Optionsrechte ihr Grundkapital unter Einräumung eines Bezugsrechts an ihre Aktionäre erhöht oder Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen begibt bzw. Wandlungs- oder Optionsrechte gewährt oder garantiert und den Inhabern der selbstständigen Optionsrechte hierfür kein Bezugsrecht einräumt, wie es ihnen nach Ausübung der selbstständigen Optionsrechte als Aktionär zustände, oder wenn durch eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln das Grundkapital erhöht wird. Für solche Fälle kann über die Bedingungen der selbstständigen Optionsrechte sichergestellt werden, dass der wirtschaftliche Wert der bestehenden selbstständigen Optionsrechte unberührt bleibt, indem die selbstständigen Optionsrechte wertwahrend angepasst werden, soweit die Anpassung nicht bereits durch Gesetz zwingend geregelt ist. Die wertwahrende Anpassung kann insbesondere durch Einräumung von Bezugsrechten, durch Veränderung des Ausübungspreises sowie durch die Veränderung oder Einräumung von Barkomponenten erfolgen. Das Vorstehende gilt entsprechend für den Fall der Kapitalherabsetzung oder anderer Kapitalmaßnahmen, von Aktiensplits, von Umstrukturierungen, einer Kontrollerlangung durch Dritte, einer Dividendenzahlung oder anderer vergleichbarer Maßnahmen, die zu einer Verwässerung des Werts der Optionsrechte führen können. § 9 Abs. 1 AktG und § 199 AktG bleiben unberührt.
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| (viii) |
Bezugsrechtsausschluss
Ein Bezugsrecht der Aktionäre ist ausgeschlossen. Der Bezugsrechtsausschluss ist erforderlich, da die Optionsrechte ausschließlich an die unter Ziffer (ii) bezeichneten Bezugsberechtigten ausgegeben werden sollen. Vorliegend kommt es der Gesellschaft bei der Ausgabe von selbstständigen Optionsrechten gerade auf die Person des Bezugsberechtigten an. Die Interessen der bestehenden Aktionäre werden durch die folgenden Schutzmechanismen gewahrt:
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Das Gesamtvolumen der selbstständigen Optionsrechte ist auf 1.739.797 Optionsrechte beschränkt, was einem Anteil von zehn Prozent des derzeitigen Grundkapitals entspricht; |
| - |
Der Ausübungspreis entspricht mindestens dem durchschnittlichen Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft an den letzten zehn Handelstagen vor dem Ausgabetag; |
| - |
Die Ausgabe der selbstständigen Optionsrechte bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrats; |
| - |
Die selbstständigen Optionsrechte unterliegen Erfolgszielen gemäß Ziffer (v). |
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| (ix) |
Weitere Gestaltungsmöglichkeiten
Der Vorstand wird ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Bedingungen der selbstständigen Optionsrechte sowie die Ausgabe der Bezugsaktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats festzulegen.
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| b) |
Schaffung eines Bedingten Kapitals 2026/II
Das Grundkapital wird um bis zu EUR 1.739.797,00 durch Ausgabe von bis zu 1.739.797 neuen, auf den Inhaber lautenden Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) mit einem auf die einzelne Stückaktie entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals von EUR 1,00 bedingt erhöht („Bedingtes Kapital 2026/II“). Das Bedingte Kapital 2026/II dient ausschließlich der Gewährung von Stückaktien an die Inhaber von selbstständigen Optionsrechten, die aufgrund der von der Hauptversammlung vom 20. Mai 2026 unter Tagesordnungspunkt 8 lit. a) beschlossenen Ermächtigung von der Gesellschaft ausgegeben werden können.
Die Ausgabe der neuen Stückaktien aus dem Bedingten Kapital 2026/II darf nur zu einem Ausübungspreis erfolgen, welcher den Vorgaben der von der Hauptversammlung vom 20. Mai 2026 unter Tagesordnungspunkt 8 lit. a) beschlossenen Ermächtigung entspricht. Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit durchzuführen, als die Inhaber von selbstständigen Optionsrechten von ihrem Recht zum Bezug von Aktien der SFC Energy AG Gebrauch machen und die Gesellschaft nicht in Erfüllung der Bezugsrechte eigene Aktien gewährt. Die neuen Stückaktien nehmen, sofern sie durch Ausübung von Bezugsrechten bis zum Beginn der ordentlichen Hauptversammlung entstehen, von Beginn des vorhergehenden Geschäftsjahres, ansonsten jeweils vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, am Gewinn teil.
Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung von § 5 der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Bedingten Kapitals 2026/II anzupassen sowie alle sonstigen damit in Zusammenhang stehenden Anpassungen der Satzung vorzunehmen, die nur die Fassung betreffen. Entsprechendes gilt im Falle der Nichtausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe von selbstständigen Optionsrechten nach Ablauf des Ermächtigungszeitraums sowie im Falle der Nichtausnutzung des Bedingten Kapitals 2026/II nach Ablauf der Fristen für die Ausübung von Optionsrechten.
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| c) |
Änderung der Satzung
§ 5 der Satzung der SFC Energy AG wird um einen Abs. 8 wie folgt ergänzt:
„Das Grundkapital ist um bis zu EUR 1.739.797,00 durch Ausgabe von bis zu 1.739.797 neuen, auf den Inhaber lautenden Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) mit einem auf die einzelne Stückaktie entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals von EUR 1,00 bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2026/II). Das Bedingte Kapital 2026/II dient ausschließlich der Gewährung neuer Stückaktien an die Inhaber von selbstständigen Optionsrechten, die gemäß Ermächtigungsbeschluss der Hauptversammlung vom 20. Mai 2026 unter Tagesordnungspunkt 8 lit. a) durch die Gesellschaft ausgegeben werden. Die Ausgabe der Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des vorstehend bezeichneten Beschlusses festgelegten Ausübungspreis. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur durchgeführt, soweit die Inhaber der Optionsrechte von diesen Gebrauch machen und die Gesellschaft nicht in Erfüllung der Bezugsrechte eigene Aktien gewährt. Die neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien nehmen, sofern sie durch Ausübung von Bezugsrechten bis zum Beginn der ordentlichen Hauptversammlung entstehen, von Beginn des vorhergehenden Geschäftsjahres, ansonsten jeweils vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung von § 5 der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Bedingten Kapitals 2026/II anzupassen sowie alle sonstigen damit in Zusammenhang stehenden Anpassungen der Satzung vorzunehmen, die nur die Fassung betreffen. Entsprechendes gilt im Falle der Nichtausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe von selbstständigen Optionsrechten nach Ablauf des Ermächtigungszeitraums sowie im Falle der Nichtausnutzung des Bedingten Kapitals 2026/II nach Ablauf der Fristen für die Ausübung von Optionsrechten.“
|
Zu diesem Tagesordnungspunkt, insbesondere zu den Gründen für die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts, hat der Vorstand einen schriftlichen Bericht erstellt. Dieser ist über die Internetseite der Gesellschaft unter
| https://www.sfc.com/de/investoren/hauptversammlung/ |
abrufbar.
|
| 9. |
Beschlussfassung über die Änderung von § 2 der Satzung (Gegenstand des Unternehmens)
Der Unternehmensgegenstand der SFC Energy AG umfasst derzeit im Wesentlichen die Entwicklung, Produktion und Vermarktung von Energieversorgungssystemen und deren Komponenten, unter anderem auf Basis der Brennstoffzellentechnologie. Die Gesellschaft hat sich in jüngster Zeit zunehmend als Anbieterin zuverlässiger, netzunabhängiger Energieversorgungslösungen auch im Bereich Verteidigung und zivile Sicherheit positioniert. Angesichts der veränderten sicherheitspolitischen Rahmenbedingungen in Europa und der wachsenden Nachfrage nach leistungsfähigen, souveränen Energieversorgungslösungen für die Bereiche Verteidigung und zivile Sicherheit beabsichtigt die Gesellschaft, dieses Geschäftsfeld strategisch auszubauen. Dies umfasst neben der Lieferung von Energieversorgungssystemen für militärische und nicht-militärische Anwendungen auch die Entwicklung und Vermarktung von darauf basierenden industriellen Produkten, elektronischen und elektrotechnischen Systemen sowie Softwarelösungen, insbesondere in den Bereichen Fernüberwachung, Robotik und Cybersicherheit. Um den Unternehmensgegenstand an diese strategische Weiterentwicklung anzupassen und der Gesellschaft die notwendige satzungsrechtliche Grundlage für die Erschließung dieses Wachstumsfeldes zu geben, soll der Gegenstand des Unternehmens in § 2 der Satzung entsprechend erweitert werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:
| |
§ 2 der Satzung wird wie folgt geändert:
| „(1) |
Gegenstand des Unternehmens ist die Entwicklung, Produktion und Vermarktung von Energieversorgungssystemen und deren Komponenten für netzunabhängige und netzgebundene Geräte, unter anderem auf Basis der Brennstoffzellentechnologie und der Leistungselektronik, sowie von Produkten und Ausrüstungen aller Art, elektronischen und elektrotechnischen Systemen und Softwarelösungen, die auf solchen Energieversorgungssystemen und deren Komponenten basieren oder mit diesen in Verbindung stehen, einschließlich deren Einsatz in Anwendungen der zivilen Sicherheit, der Fernüberwachung, der Robotik, der Cybersicherheit, der Verteidigung und der Industrie, jeweils sowohl für militärische als auch für nicht-militärische Zwecke, die Vornahme der hierzu notwendigen Investitionen sowie alle sonstigen hiermit zusammenhängenden Geschäfte. Zum Produktportfolio zählen auch Zubehör- und Ersatzteile, insbesondere Tankpatronen, Lösungen für die Kombination von Brennstoffzellenprodukten mit anderen Stromquellen, -speichern und -verbrauchern sowie mechanische, elektronische und elektrische Instrumente zur Überwachung und Steuerung von Produktions- und Logistikprozessen. Dies umfasst auch die Entwicklung, Produktion und
Vermarktung von standardisierten und teilstandardisierten
Energiemanagementlösungen, unter anderem auf Basis von Komponenten
der Leistungselektronik, insbesondere zur Versorgung technologisch
anspruchsvoller Systeme in industriellen und wissenschaftlichen
Anwendungsbereichen.
|
| (2) |
Die Gesellschaft kann alle Geschäfte betreiben, die den Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet sind. Sie darf Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art gründen, erwerben, deren Vertretung übernehmen oder sich an ihnen beteiligen sowie Zweigniederlassungen errichten; sie darf auch Unternehmen oder Teile von Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art pachten.“
|
|
|
| 10. |
Beschlussfassung über die Änderung von § 11 der Satzung (Amtsniederlegung)
Nach § 11 der Satzung der SFC Energy AG kann jedes Aufsichtsratsmitglied sein Amt auch ohne wichtigen Grund jederzeit mit einer Frist von einem Monat durch Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Benachrichtigung des Aufsichtsratsvorsitzenden zum Monatsende niederlegen. Um diese Regelung ausdrücklich zu flexibilisieren, soll vorgesehen werden, dass der Vorsitzende des Aufsichtsrats die Kündigungsfrist abkürzen oder auf die Einhaltung der Kündigungsfrist verzichten kann.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:
| a) |
§ 11 der Satzung wird um folgenden neuen Satz 2 ergänzt:
„Der Aufsichtsratsvorsitzende kann die Niederlegungsfrist abkürzen oder auf die Einhaltung der Niederlegungsfrist verzichten.“
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| b) |
Der bisherige § 11 Satz 2 wird zu § 11 Satz 3. |
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| 11. |
Beschlussfassung über die Änderung von § 13 der Satzung (Einberufung und Beschlussfassung)
Nach § 13 Abs. 3 der Satzung der SFC Energy AG ist der Aufsichtsrat beschlussfähig, wenn alle Mitglieder an der Sitzung teilnehmen. Diese Regelung entsprach der gesetzlichen Mindestanforderung, solange der Aufsichtsrat aus drei Mitgliedern bestand. Mit der zwischenzeitlichen Vergrößerung des Aufsichtsrats auf vier Mitglieder geht die Satzungsregelung über die gesetzlichen Anforderungen hinaus, da § 108 Abs. 2 Satz 3 AktG lediglich die Teilnahme von drei Mitgliedern voraussetzt. Um das Beschlussquorum an die gesetzlichen Mindestvorgaben anzupassen und die effiziente Arbeit des Aufsichtsrats sicherzustellen, soll § 13 Abs. 3 Satz 1 der Satzung entsprechend geändert werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:
| |
§ 13 Abs. 3 Satz 1 der Satzung wird wie folgt geändert:
„Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder unter der zuletzt bekannt gewordenen Anschrift eingeladen sind und mindestens drei Mitglieder an der Sitzung teilnehmen.“
Im Übrigen bleibt § 13 Abs. 3 unverändert.
|
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| 12. |
Beschlussfassung über die Aufnahme einer Gerichtsstandsklausel in § 23 der Satzung
Zur Festlegung eines einheitlichen Gerichtsstands am Sitz der Gesellschaft, auch für Streitigkeiten im Zusammenhang mit öffentlichen Kapitalmarktinformationen, soll die Satzung der Gesellschaft um einen neuen § 23 (Gerichtsstand) ergänzt werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:
| a) |
Die Satzung wird in Abschnitt IV. (Schlussbestimmungen) um den folgenden § 23 ergänzt:
| (1) |
Für alle Streitigkeiten zwischen einerseits Aktionären und Berechtigten und/oder Verpflichteten von Finanzinstrumenten, die sich auf Aktien oder Gesellschaften beziehen, sowie der Gesellschaft oder deren Organe andererseits besteht ein ausschließlicher Gerichtsstand am Sitz der Gesellschaft, soweit dem nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Ausländische Gerichte sind für solche Streitigkeiten nicht zuständig.
|
| (2) |
Absatz 1 gilt auch für Streitigkeiten, mit denen der Ersatz eines aufgrund falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformationen verursachten Schadens geltend gemacht wird.“
|
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| b) |
Der bisherige § 23 (Salvatorische Klausel) wird zu § 24 und der bisherige § 24 (Formwechselaufwand, Gründungsaufwand) wird zu § 25. |
|
***
II. Weitere Angaben und Hinweise
| 1. |
Internetseite der Gesellschaft und dort zugängliche Unterlagen und Informationen
Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen und weitere Informationen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung, insbesondere einschließlich der nach § 124a AktG zugänglich zu machenden Unterlagen, sind ab Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft unter
| https://www.sfc.com/de/investoren/hauptversammlung/ |
zugänglich.
Etwaige im Vorfeld der Hauptversammlung bei der Gesellschaft eingehende und veröffentlichungspflichtige Gegenanträge, Wahlvorschläge und Ergänzungsverlangen von Aktionären werden ebenfalls über die oben genannte Internetseite zugänglich gemacht werden. Gleiches gilt - nach der Hauptversammlung - auch für die Abstimmungsergebnisse.
Die wesentlichen Inhalte der Rede des Vorsitzenden des Vorstands und des Finanzvorstands werden vorab, am 13. Mai 2026, im Internet ebenfalls über die oben genannte Internetseite veröffentlicht.
Die Gesellschaft wird den Aktionären als besonderen Service die vorgenannten Unterlagen auf Anforderung kostenfrei übersenden. Es wird darauf hingewiesen, dass der gesetzlichen Verpflichtung mit der Zugänglichmachung auf der Internetseite der Gesellschaft Genüge getan ist.
|
| 2. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 17.397.975,00. Es ist eingeteilt in 17.397.975 Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme. Die Gesamtzahl der Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt somit 17.397.975.
Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung keine eigenen Aktien.
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| 3. |
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung von Aktionärsrechten (insbesondere des Stimmrechts)
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung der Aktionärsrechte, insbesondere des Stimmrechts, sind gemäß § 18 Abs. 1 und 2 der Satzung der Gesellschaft die Aktionäre berechtigt, die sich unter Vorlage eines besonderen Nachweises des Anteilsbesitzes zur Hauptversammlung anmelden.
Die Anmeldung muss in Textform (§ 126b BGB) erfolgen. Für den Nachweis der Berechtigung der Aktionäre zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ist zudem ein besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich. Ein Nachweis über den Anteilsbesitz durch den Letztintermediär gemäß § 67c Abs. 3 AktG (insbesondere durch ein Kreditinstitut) ist hierfür in jedem Fall ausreichend.
Die Anmeldung und der Nachweis müssen in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein und der Gesellschaft mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung, demnach bis spätestens zum 13. Mai 2026, 24:00 Uhr (MESZ), unter der Adresse
SFC Energy AG
c/o AAA HV Management GmbH
Am Stadion 18-24
51465 Bergisch Gladbach
oder per E-Mail unter der E-Mail-Adresse SFCEnergy2026@aaa-hv.de
zugehen.
Der Nachweis hat sich gemäß §§ 123 Abs. 4 Satz 2, 121 Abs. 7 AktG auf den Geschäftsschluss des zweiundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung, demnach auf den 28. April 2026, 24:00 Uhr (MESZ), (Nachweisstichtag) zu beziehen.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme und die Ausübung der Aktionärsrechte nur derjenige als Aktionär, der sich fristgerecht angemeldet und die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachgewiesen hat (ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre).
Üblicherweise übernehmen die Letztintermediäre, insbesondere die depotführenden Institute, die erforderliche Anmeldung und die Übermittlung des Nachweises des Anteilsbesitzes für ihre Kunden. Die Aktionäre werden daher gebeten, sich möglichst frühzeitig an ihr jeweiliges depotführendes Institut zu wenden.
Bedeutung des Nachweisstichtags
Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung, die Berechtigung zur Ausübung von Aktionärsrechten und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich ausschließlich nach dem im Nachweis enthaltenen Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung, die Berechtigung zur Ausübung von Aktionärsrechten und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich, das heißt Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung, die Berechtigung zur Ausübung von Aktionärsrechten und den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind für die von ihnen gehaltenen Aktien nur berechtigt (insbesondere stimmberechtigt), soweit sie sich von dem bisherigen Aktionär bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für eine etwaige Dividendenberechtigung.
Versand der Eintrittskarten für die Hauptversammlung
Nach dem fristgerechten Zugang der Anmeldung und des besonderen Nachweises des Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den Aktionären die Eintrittskarten zur Hauptversammlung mit Formularen zur Erteilung einer Vollmacht und ggf. von Weisungen übersandt.
|
| 4. |
Ausübung des Stimmrechts durch Bevollmächtigte
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre können sich nach § 18 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft bei der Ausübung des Stimmrechts vertreten lassen.
Vorbehaltlich nachstehend erwähnter Sonderfälle bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform (§ 126b BGB).
| a) |
Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter zur Ausübung des Stimmrechts
Eine Stimmrechtsvertretung kann durch von der Gesellschaft benannte, weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter (Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) erfolgen.
Den Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft müssen neben der Vollmacht auch ausdrückliche und eindeutige Weisungen der Aktionäre für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Dabei sind nur Weisungen zu vor der Hauptversammlung seitens der Gesellschaft bekannt gemachten Beschlussvorschlägen der Verwaltung sowie zu vor der Hauptversammlung seitens der Gesellschaft aufgrund eines Verlangens einer Minderheit nach § 122 Abs. 2 AktG, als Gegenantrag nach § 126 Abs. 1 AktG oder als Wahlvorschlag nach § 127 AktG bekannt gemachten Beschlussvorschlägen von Aktionären möglich. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung stattfinden, gilt eine einheitlich zu diesem Tagesordnungspunkt erteilte Weisung entsprechend für jeden einzelnen Unterpunkt. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen; sie können das Stimmrecht nicht nach eigenem Ermessen ausüben. Bei Abstimmungen, für die keine ausdrückliche und eindeutige Weisung erteilt wurde, enthalten sie sich der Stimme. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft stehen insbesondere nicht zur Verfügung, um in der Hauptversammlung Fragen oder Anträge zu stellen oder Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung einzulegen.
Vor der Hauptversammlung steht für die Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft das von der Gesellschaft bereitgestellte, mit der Eintrittskarte an die Aktionäre übersandte Formular „Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft“ zur Verfügung. Ein entsprechendes Formular kann zudem unter der Adresse
SFC Energy AG
c/o AAA HV Management GmbH
Am Stadion 18-24
51465 Bergisch Gladbach
oder per E-Mail unter der E-Mail-Adresse SFCEnergy2026@aaa-hv.de
angefordert oder über die Internetseite der Gesellschaft unter
| https://www.sfc.com/de/investoren/hauptversammlung/ |
heruntergeladen werden.
Die Vollmacht zugunsten der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft und die ihnen zu erteilenden Weisungen können bis spätestens zum 19. Mai 2026, 24:00 Uhr (MESZ), unter der Adresse
SFC Energy AG
c/o AAA HV Management GmbH
Am Stadion 18-24
51465 Bergisch Gladbach
oder per E-Mail unter der E-Mail-Adresse SFCEnergy2026@aaa-hv.de
erteilt, geändert oder widerrufen werden. Für die Fristwahrung ist der Zugang bei der Gesellschaft maßgeblich.
Die Gesellschaft bietet zudem ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären bzw. deren Bevollmächtigten, welche in der Hauptversammlung erschienen sind, an, die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft auch noch während der Hauptversammlung bis zum Beginn der Abstimmungen mit der weisungsgebundenen Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen.
|
| b) |
Bevollmächtigung Dritter zur Ausübung des Stimmrechts
Eine Stimmrechtsvertretung kann auch durch sonstige Dritte erfolgen, z.B. einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung oder einen Stimmrechtsberater (bevollmächtigte Dritte).
Bevollmächtigte Dritte können das Stimmrecht ihrerseits durch Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausüben (dazu vorstehend). Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft gemäß § 134 Abs. 3 Satz 2 AktG eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung Dritter gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB), wenn keine Vollmacht nach § 135 AktG erteilt wird.
Die Aktionäre werden gebeten, zur Bevollmächtigung Dritter das von der Gesellschaft bereitgestellte, mit der Eintrittskarte an die Aktionäre übersandte Formular „Vollmacht an eine dritte Person“ zu verwenden. Ein entsprechendes Formular kann zudem unter der Adresse
SFC Energy AG
c/o AAA HV Management GmbH
Am Stadion 18-24
51465 Bergisch Gladbach
oder per E-Mail unter der E-Mail-Adresse SFCEnergy2026@aaa-hv.de
angefordert oder über die Internetseite der Gesellschaft unter
| https://www.sfc.com/de/investoren/hauptversammlung/ |
heruntergeladen werden.
Bei der Bevollmächtigung Dritter zur Ausübung des Stimmrechts nach § 135 AktG (Vollmachtserteilung an Intermediäre (insbesondere Kreditinstitute), Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater oder Personen, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbieten) sind in der Regel Besonderheiten für die Form der Erteilung der Vollmacht, ihren Widerruf und des Nachweises der Bevollmächtigung zu beachten. Aktionäre, die eine Vollmacht zur Stimmrechtsausübung nach § 135 AktG erteilen wollen, werden gebeten, die relevanten gesetzlichen Bestimmungen zu beachten und etwaige Besonderheiten der Vollmachtserteilung bei den jeweils zu bevollmächtigenden Dritten zu erfragen und sich mit diesen abzustimmen.
Wenn weder ein Intermediär (insbesondere ein Kreditinstitut), eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater oder eine Person, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbietet, bevollmächtigt wird, kann die Vollmacht entweder gegenüber der Gesellschaft oder unmittelbar gegenüber dem bevollmächtigten Dritten (in diesem Falle bedarf es des Nachweises der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft in Textform) erteilt werden.
Die Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft oder der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft, ebenso der Widerruf der Vollmacht, ist der Gesellschaft aus organisatorischen Gründen bis spätestens zum 19. Mai 2026, 24:00 Uhr (MESZ), unter der Adresse
SFC Energy AG
c/o AAA HV Management GmbH
Am Stadion 18-24
51465 Bergisch Gladbach
oder per E-Mail unter der E-Mail-Adresse SFCEnergy2026@aaa-hv.de
zu übermitteln. Für die Fristwahrung ist der Zugang bei der Gesellschaft maßgeblich.
Am Tag der Hauptversammlung kann der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft - ohne dass die vorstehende Frist einzuhalten ist - dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte die ihm erteilte Vollmacht vorweist, hinsichtlich der Stimmrechtsvertretung bis zum Beginn der Abstimmungen. Der Widerruf kann am Tag der Hauptversammlung durch den Aktionär oder einen (anderen) bevollmächtigten Dritten vorgewiesen werden.
|
|
| 5. |
Angaben zu den Rechten der Aktionäre
Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen (dies entspricht mindestens 500.000 Aktien), können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden.
Ein Verlangen auf Ergänzung der Tagesordnung ist schriftlich an den Vorstand der SFC Energy AG zu richten und muss der Gesellschaft bis spätestens zum 19. April 2026, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen. Die Aktionäre werden gebeten, die Adresse
Vorstand der SFC Energy AG Eugen-Sänger-Ring 7 85649 Brunnthal
zu nutzen oder ihr Verlangen in elektronischer Form gemäß § 126a BGB (d.h. mit qualifizierter elektronischer Signatur) per E-Mail an
IR@sfc.com
zu richten. Für die Fristwahrung ist der Zugang bei der Gesellschaft maßgeblich.
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG
Aktionäre können in der Hauptversammlung Gegenanträge im Sinne des § 126 AktG gegen Beschlussvorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Tagesordnungspunkten stellen sowie Wahlvorschläge im Sinne des § 127 AktG zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern machen.
Gegenanträge und Wahlvorschläge werden mit den jeweils zugehörigen weiteren Angaben über die Internetseite der Gesellschaft unter
| https://www.sfc.com/de/investoren/hauptversammlung/ |
zugänglich gemacht, wenn sie der Gesellschaft bis spätestens zum 5. Mai 2026, 24:00 Uhr (MESZ), unter der Adresse
Vorstand der SFC Energy AG Eugen-Sänger-Ring 7 85649 Brunnthal
oder per E-Mail unter der E-Mail-Adresse IR@sfc.com
Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG
Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG auf ein in der Hauptversammlung gestelltes Verlangen vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft, einschließlich der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen, und die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Neben allgemeinen Gesichtspunkten, die dem Auskunftsrecht entgegenstehen können (z.B. Unmöglichkeit der Auskunftserteilung), kann das Auskunftsrecht auch durch Leitungs- und Ordnungsmaßnahmen des Versammlungsleiters beschränkt werden.
Die Ausübung des Auskunftsrechts setzt die Teilnahme an der Hauptversammlung voraus. Insofern sind also die im Abschnitt II. 3. dargestellten Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung, insbesondere die Anmeldefrist (13. Mai 2026, 24:00 Uhr (MESZ)), zu beachten.
Weitergehende Erläuterungen zu den Aktionärsrechten
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG sind über die Internetseite der Gesellschaft unter
| https://www.sfc.com/de/investoren/hauptversammlung/ |
zugänglich.
|
| 6. |
Hinweise zum Datenschutz
Im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung der Hauptversammlung, insbesondere bei der Anmeldung für die Hauptversammlung, Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht und der Ausübung von Aktionärsrechten sowie im Rahmen der Teilnahme an der Hauptversammlung verarbeitet die SFC Energy AG, Eugen-Sänger-Ring 7, 85649 Brunnthal, als Verantwortliche im Sinne von Art. 4 Nr. 7 der Datenschutz-Grundverordnung personenbezogene Daten der Aktionäre und ihrer Aktionärsvertreter (z.B. Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Besitzart der Aktien), um den Aktionären und Aktionärsvertretern die Ausübung ihrer Rechte im Zusammenhang mit der Hauptversammlung zu ermöglichen. Außerdem verarbeitet die SFC Energy AG die personenbezogenen Daten zur Erfüllung ihrer rechtlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung.
Soweit die SFC Energy AG zur Ausrichtung der Hauptversammlung Dienstleister beauftragt, sind diese zur Vertraulichkeit verpflichtet und verarbeiten diese personenbezogenen Daten ausschließlich nach ausdrücklicher Weisung der SFC Energy AG.
Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen hat jeder Betroffene ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-, Löschungs- und ggf. Widerspruchsrecht bezüglich der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten sowie ein Recht auf Datenübertragung. Diese Rechte können gegenüber der SFC Energy AG unentgeltlich über die folgenden Kontaktdaten geltend gemacht werden:
SFC Energy AG Eugen-Sänger-Ring 7 85649 Brunnthal
Telefon: +49 89 67 35 92-0
E-Mail: info@sfc.com
Zudem steht jedem Betroffenen ein Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach Art. 77 Datenschutz-Grundverordnung zu.
Der betriebliche Datenschutzbeauftragte ist erreichbar unter:
DataCo GmbH Sandstraße 33 80335 München
E-Mail: datenschutz@dataguard.de
Weitergehende Informationen zum Datenschutz für Aktionäre der SFC Energy AG und deren Bevollmächtigte im Hinblick auf die Datenverarbeitung für Zwecke der Hauptversammlung können über die Internetseite der Gesellschaft unter
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abgerufen oder bei unserem Datenschutzbeauftragten postalisch oder per E-Mail angefordert werden.
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Brunnthal, im April 2026
SFC Energy AG
Der Vorstand
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10.04.2026 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
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