Springer Nature AG & Co. KGaA
Berlin
- ISIN DE000SPG1003 -
- Wertpapierkennnummer SPG100 -
Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der
am Donnerstag, 28. Mai 2026, um 10:00 Uhr MESZ
stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung
(eindeutige Kennung des Ereignisses: 74a06fb501fdf011b552ec75f1f2e92d)
eingeladen.
Die ordentliche Hauptversammlung 2026 der Springer Nature AG & Co. KGaA, Berlin, Deutschland,
wird auf Grundlage von § 25 Abs. 3 der Satzung der Springer Nature AG & Co. KGaA
als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter)
durchgeführt.
Die gesamte Hauptversammlung wird für ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre bzw. deren Bevollmächtigte live im Internet im InvestorPortal mit Bild und Ton über das Internet übertragen. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten erfolgt ausschließlich über elektronische Briefwahl oder Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter. Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes sind die Geschäftsräume der Gesellschaft, Heidelberger Platz 3, 14197 Berlin, Deutschland.
Eine physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) am Ort der Hauptversammlung ist ausgeschlossen.
Zu weiteren Einzelheiten vgl. die weiteren Angaben und Hinweise am Ende der Einberufung im Anschluss an die Tagesordnung.
Sämtliche Mitglieder des Vorstands der persönlich haftenden Gesellschafterin und des Aufsichtsrats, mit Ausnahme des ausscheidenden Aufsichtsratsmitglieds, beabsichtigen, an der Hauptversammlung während der gesamten Dauer teilzunehmen.
Überblick über die Tagesordnung
TOP 1
Vorlage des jeweils durch den Aufsichtsrat gebilligten Jahresabschlusses der Springer Nature AG & Co. KGaA für das Geschäftsjahr 2025 und des Konzernabschlusses der Springer Nature Gruppe für das Geschäftsjahr 2025, des zusammengefassten Konzernlageberichts der Springer Nature AG & Co. KGaA und der Springer Nature Gruppe für das Geschäftsjahr 2025 (einschließlich des erläuternden Berichts zu den Angaben nach §§ 289a, 315a HGB) sowie des Berichts des Aufsichtsrats
TOP 2
Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2025
TOP 3
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2025
TOP 4
Beschlussfassung über die Entlastung der persönlich haftenden Gesellschafterin für das Geschäftsjahr 2025
TOP 5
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025
TOP 6
Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2026 sowie des Prüfers für die prüferische Durchsicht des verkürzten Konzernzwischenabschlusses und des Konzernzwischenlageberichts im Geschäftsjahr 2026 und ggf. weiterer unterjähriger Finanzinformationen in den Geschäftsjahren 2026 und 2027 sowie des Prüfers für die Nachhaltigkeitsberichterstattung im Geschäftsjahr 2026
TOP 7
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts 2025
TOP 8
Beschlussfassung über die Billigung des geänderten Vergütungssystems für die Mitglieder des Vorstands der persönlich haftenden Gesellschafterin
TOP 9
Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien und zu deren Verwendung, einschließlich der Ermächtigung zur Einziehung erworbener eigener Aktien und Kapitalherabsetzung sowie zum Ausschluss des Bezugsrechts und eines etwaigen Andienungsrechts
TOP 10
Beschlussfassung über eine Ermächtigung zum Einsatz von Eigenkapitalderivaten beim Erwerb eigener Aktien mit möglichem Ausschluss eines etwaigen Andienungsrechts
TOP 11
Ergänzungswahl zum Aufsichtsrat
I. Tagesordnung
TOP 1
Vorlage des jeweils durch den Aufsichtsrat gebilligten Jahresabschlusses der Springer Nature AG & Co. KGaA für das Geschäftsjahr 2025 und des Konzernabschlusses der Springer Nature Gruppe für das Geschäftsjahr 2025, des zusammengefassten Konzernlageberichts der Springer Nature AG & Co. KGaA und der Springer Nature Gruppe für das Geschäftsjahr 2025 (einschließlich des erläuternden Berichts zu den Angaben nach §§ 289a, 315a HGB) sowie des Berichts des Aufsichtsrats
Der Aufsichtsrat hat den von der persönlich haftenden Gesellschafterin aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss entsprechend § 171 AktG gebilligt. Gemäß § 286 Abs. 1 AktG, § 32 Abs. 4 der Satzung erfolgt die Feststellung des Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung (Punkt 2 der Tagesordnung). Die genannten Unterlagen sind von der Einberufung der Hauptversammlung an und während der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft zugänglich. Zu Punkt 1 der Tagesordnung ist kein Beschluss zu fassen.
TOP 2
Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2025
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, den vorgelegten Jahresabschluss der Springer Nature AG & Co. KGaA für das Geschäftsjahr 2025 festzustellen.
TOP 3
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2025
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der Gesellschaft in Höhe von EUR 190.387.457,88 wie folgt zu verwenden:
| a) |
Ausschüttung eines Betrags in Höhe von EUR 165.077.860,87 (entspricht einer Dividende in Höhe von EUR 0,83 je zum Zeitpunkt dieser Hauptversammlung dividendenberechtigter Stückaktie), |
| b) |
Vortrag des Restbetrags in Höhe von EUR 25.309.597,01 auf neue Rechnung. |
Bis zur Hauptversammlung kann sich die Zahl der dividendenberechtigten Aktien verändern. In diesem Fall wird bei unveränderter Ausschüttung von insgesamt EUR 0,83 je dividendenberechtigter Stammaktie der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag über die Gewinnverwendung unterbreitet werden.
Der Anspruch auf die Dividende ist am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag fällig (§ 58 Abs. 4 Satz 2 AktG). Die Zahlung der Dividende ist somit für den 2. Juni 2026 vorgesehen.
TOP 4
Beschlussfassung über die Entlastung der persönlich haftenden Gesellschafterin für das Geschäftsjahr 2025
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, der persönlich haftenden Gesellschafterin für das Geschäftsjahr 2025 Entlastung zu erteilen.
TOP 5
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2025 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats der Gesellschaft Entlastung zu erteilen.
TOP 6
Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2026 sowie des Prüfers für die prüferische Durchsicht des verkürzten Konzernzwischenabschlusses und des Konzernzwischenlageberichts im Geschäftsjahr 2026 und ggf. weiterer unterjähriger Finanzinformationen in den Geschäftsjahren 2026 und 2027 sowie des Prüfers für die Nachhaltigkeitsberichterstattung im Geschäftsjahr 2026
Gestützt auf eine entsprechende Empfehlung seines Prüfungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat vor, zu beschließen:
| 6.1 |
Die EY GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, wird für das Geschäftsjahr 2026 zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer sowie zum Prüfer für die prüferische Durchsicht des verkürzten Konzernzwischenabschlusses und Konzernzwischenlageberichts für das erste Halbjahr des Geschäftsjahrs 2026 (§§ 115 Abs. 5, 117 Nr. 2 WpHG) und ggf. weiterer unterjähriger Finanzinformationen im Geschäftsjahr 2026 und im Geschäftsjahr 2027 bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung (§ 115 Abs. 7 WpHG) gewählt; |
| 6.2 |
Die EY GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, wird für das Geschäftsjahr 2026 zum Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung gewählt. |
Die Wahl zum Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung unter Tagesordnungspunkt 6.2 erfolgt vorsorglich und bedingt auf das Wirksamwerden einer deutschen Umsetzungsvorschrift, in der der deutsche Gesetzgeber eine separate Bestellung des Abschlussprüfers oder der Prüfungsgesellschaft zum Zweck der Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung nach der Bilanzrichtlinie (Richtlinie 2013/34/EU) durch die Hauptversammlung vorsieht und die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung nicht bereits (einschließlich durch Übergangsbestimmungen) dem Abschlussprüfer obliegt.
Über die vorstehenden Tagesordnungspunkte 6.1 und 6.2 soll einzeln abgestimmt werden.
Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission) auferlegt wurde.
TOP 7
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts 2025
Gemäß § 162 AktG haben die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat einen Vergütungsbericht für das vorausgegangene Geschäftsjahr zu erstellen und der Hauptversammlung gemäß § 120a Abs. 4 AktG zur Billigung vorzulegen. Der Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG durch den Abschlussprüfer daraufhin geprüft, ob die gesetzlich geforderten Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht wurden. Über die gesetzlichen Anforderungen hinaus erfolgte auch eine inhaltliche Prüfung durch den Abschlussprüfer. Der Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts ist dem Vergütungsbericht beigefügt. Der vollständige Vergütungsbericht mit beigefügtem Prüfvermerk ist von der Einberufung der Hauptversammlung an und während der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft unter
https://ir.springernature.com/de/annual-general-meeting/
zugänglich.
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2025 zu billigen.
TOP 8
Beschlussfassung über die Billigung des geänderten Vergütungssystems für die Mitglieder des Vorstands der persönlich haftenden Gesellschafterin
Gemäß § 120a Abs. 1-3 AktG hat der Aufsichtsrat das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder der persönlich haftenden Gesellschafterin der Hauptversammlung bei jeder wesentlichen Änderung des Vergütungssystems, mindestens jedoch alle vier Jahre zur Billigung vorzulegen. Zuletzt hat die Hauptversammlung vom 5. Juni 2025 das Vergütungssystem mit 99,28 % der abgegebenen Stimmen gebilligt. Der Aufsichtsrat der persönlich haftenden Gesellschafterin hat am 25. März 2026 eine überarbeitete Version des Vergütungssystems beschlossen, in der die Ausgestaltung der variablen Vergütung für die Vorstandsmitglieder angepasst wurde.
Das geänderte Vergütungssystem ist von der Einberufung der Hauptversammlung an und während der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft unter
https://ir.springernature.com/de/annual-general-meeting/
zugänglich.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, das über die Internetseite der Gesellschaft unter
https://ir.springernature.com/de/annual-general-meeting/
zugänglich gemachte geänderte Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands der persönlich haftenden Gesellschafterin zu billigen.
TOP 9
Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien und zu deren Verwendung, einschließlich der Ermächtigung zur Einziehung erworbener eigener Aktien und Kapitalherabsetzung sowie zum Ausschluss des Bezugsrechts und eines etwaigen Andienungsrechts
Zum Erwerb, zur Verwendung und Einziehung eigener Aktien bedarf die Gesellschaft gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG, soweit nicht gesetzlich ausdrücklich zugelassen, einer besonderen Ermächtigung durch die Hauptversammlung. Bisher verfügt die Gesellschaft über keine solche Ermächtigung.
Damit zukünftig flexibel im gesetzlich zulässigen Umfang durch die Gesellschaft Aktien zurückgekauft werden können, schlagen die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat vor, folgenden Beschluss zu fassen:
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| a) |
Ermächtigung zum Rückkauf eigener Aktien
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Die Gesellschaft wird ermächtigt, bis zum 27. Mai 2031 unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes des § 53a AktG eigene Aktien der Gesellschaft bis zu insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung oder - falls dieser Betrag geringer ist - des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft zu erwerben. Die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen eigenen Aktien der Gesellschaft, welche die Gesellschaft bereits erworben hat und noch besitzt oder ihr nach §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt 10 % des jeweiligen Grundkapitals der Gesellschaft übersteigen. |
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Die Ermächtigung kann einmal oder mehrmals, ganz oder in Teilbeträgen, in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft, aber auch durch Konzernunternehmen oder von Dritten für Rechnung der Gesellschaft oder der Konzernunternehmen ausgeübt werden. |
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Die Ermächtigung darf nicht zum Zwecke des Handels in eigenen Aktien ausgenutzt werden. |
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| b) |
Art und Weise des Erwerbs eigener Aktien
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Der Erwerb der eigenen Aktien erfolgt nach Wahl der persönlich haftenden Gesellschafterin (i) über die Börse oder über multilaterale Handelssysteme, (ii) mittels eines an alle Aktionäre der Gesellschaft gerichteten öffentlichen Kaufangebots bzw. mittels einer öffentlichen Aufforderung an die Aktionäre zur Abgabe von Verkaufsangeboten (der Erwerb gemäß (ii) im Folgenden „öffentliches Erwerbsangebot“) oder (iii) mittels eines öffentlichen Angebots bzw. einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines Angebots auf Tausch von liquiden Aktien, die zum Handel an einem (anderen) organisierten Markt im Sinne des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes zugelassen sind („Tauschaktien“), gegen Aktien der Gesellschaft (der Erwerb gemäß (iii) im Folgenden „Tauschangebot“). |
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aa) Erwerb der Aktien über die Börse oder über multilaterale Handelssysteme
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Erfolgt der Erwerb der eigenen Aktien über die Börse, darf der von der Gesellschaft gezahlte Kaufpreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den am Handelstag durch die Eröffnungsauktion ermittelten Kurs einer Aktie der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem entsprechenden Nachfolgesystem) nicht um mehr als 10 % über- bzw. unterschreiten; eine Beschränkung börslicher Erwerbe auf den Xetra-Handel ist hiermit nicht verbunden. |
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Der Erwerb kann auch über multilaterale Handelssysteme im Sinne von § 2 Abs. 6 Börsengesetz durchgeführt werden. Der gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) darf den am Börsenhandelstag durch die Eröffnungsauktion ermittelten Kurs im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem an der Frankfurter Wertpapierbörse) um nicht mehr als 10 % über- bzw. unterschreiten. |
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bb) Öffentliches Erwerbsangebot, das heißt Erwerb der Aktien (1) mittels eines öffentlichen Kaufangebots oder (2) mittels einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten
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Bei einem Erwerb im Weg eines öffentlichen Erwerbsangebots kann die Gesellschaft einen festen Erwerbspreis oder eine Kaufpreisspanne je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) festlegen, innerhalb der sie bereit ist, Aktien zu erwerben. In dem öffentlichen Erwerbsangebot kann die Gesellschaft eine Frist für die Annahme oder Abgabe des Angebots und die Möglichkeit und die Bedingungen für eine Anpassung der Kaufpreisspanne während der Frist im Fall nicht nur unerheblicher Kursveränderungen festlegen. Der Kaufpreis wird im Fall einer Kaufpreisspanne anhand der in den Annahme- bzw. Angebotserklärungen der Aktionäre genannten Verkaufspreise und des nach Beendigung der Angebotsfrist von der persönlich haftenden Gesellschafterin festgelegten Erwerbsvolumens ermittelt. |
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Bei einem öffentlichen Kaufangebot der Gesellschaft darf der angebotene Kaufpreis oder die Kaufpreisspanne den volumengewichteten Durchschnittskurs einer Aktie der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem entsprechenden Nachfolgesystem) an den letzten fünf Börsenhandelstagen vor dem Tag der öffentlichen Ankündigung des Angebots um nicht mehr als 10 % über- bzw. unterschreiten. Im Fall einer Anpassung der Kaufpreisspanne durch die Gesellschaft wird auf die letzten fünf Börsenhandelstage vor der öffentlichen Ankündigung der Anpassung abgestellt. |
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Bei einer Aufforderung an die Aktionäre zur Abgabe von Verkaufsangeboten darf der auf Basis der abgegebenen Angebote ermittelte Kaufpreis (ohne Erwerbsnebenkosten) je Aktie der Gesellschaft den volumengewichteten Durchschnittskurs einer Aktie der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem entsprechenden Nachfolgesystem) an den letzten fünf Börsenhandelstagen vor dem Tag der Veröffentlichung der Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten um nicht mehr als 10 % über- bzw. unterschreiten. Im Fall einer Anpassung der Kaufpreisspanne durch die Gesellschaft wird auf die letzten fünf Börsenhandelstage vor der öffentlichen Ankündigung der Anpassung abgestellt. |
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Das Volumen des Kaufangebots oder der Verkaufsaufforderung kann begrenzt werden. Sofern die von den Aktionären zum Erwerb angebotenen Aktien den Gesamtbetrag des Kaufangebots oder der Verkaufsaufforderung der Gesellschaft überschreiten, erfolgt die Berücksichtigung oder die Annahme im Verhältnis des Gesamtbetrags des Kaufangebots bzw. der Verkaufsaufforderung zu den insgesamt von den Aktionären angebotenen Aktien der Gesellschaft. Es kann aber vorgesehen werden, dass geringe Stückzahlen bis zu 100 angebotenen Aktien je Aktionär bevorrechtigt erworben werden. Ein etwaiges weitergehendes Andienungsrecht der Aktionäre ist insoweit ausgeschlossen. Das Kaufangebot oder die Verkaufsaufforderung kann weitere Bedingungen vorsehen. |
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cc) Tauschangebot, das heißt Erwerb der Aktien (1) mittels eines öffentlichen Angebots auf Tausch von liquiden Aktien oder (2) einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines Angebots auf Tausch von liquiden Aktien, die jeweils zum Handel an einem (anderen) organisierten Markt im Sinne des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes zugelassen sind
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Bei einem Erwerb im Weg eines Tauschangebots kann die Gesellschaft entweder ein Tauschverhältnis oder eine entsprechende Tauschspanne festlegen, zu dem/der sie bereit ist, die Aktien der Gesellschaft zu erwerben. Dabei kann eine Barleistung als ergänzende Zahlung oder zum Ausgleich von Spitzenbeträgen erfolgen. In dem Tauschangebot kann die Gesellschaft eine Frist für die Annahme oder Abgabe des Angebots und die Möglichkeit und die Bedingungen für eine Anpassung der Tauschspanne während der Frist im Fall nicht nur unerheblicher Kursveränderungen festlegen. Das Tauschverhältnis wird im Fall einer Tauschspanne anhand der in den Annahme- bzw. Angebotserklärungen der Aktionäre genannten Tauschverhältnisse und/oder sonstigen Angaben und des nach Beendigung der Angebotsfrist von der persönlich haftenden Gesellschafterin festgelegten Erwerbsvolumens ermittelt. |
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Bei einem Tauschangebot der Gesellschaft darf das angebotene Tauschverhältnis oder die Tauschspanne den maßgeblichen Wert einer Aktie der Gesellschaft um nicht mehr als 10 % über- und um nicht mehr als 10 % unterschreiten. Zur Berechnung ist hierbei jeweils der volumengewichtete Durchschnitt der Kurse einer Tauschaktie und einer Aktie der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem entsprechenden Nachfolgesystem) oder an einem (anderen) organisierten Markt im Sinne des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes an den letzten fünf Börsenhandelstagen vor dem Tag der öffentlichen Ankündigung des Angebots anzusetzen. Im Fall einer Anpassung der Tauschspanne durch die Gesellschaft wird auf die letzten fünf Börsenhandelstage vor der öffentlichen Ankündigung der Anpassung abgestellt. |
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Bei einer Aufforderung an die Aktionäre zur Abgabe von Angeboten auf den Tausch von liquiden Aktien darf das auf Basis der abgegebenen Angebote ermittelte Tauschverhältnis (ohne Erwerbsnebenkosten) je Aktie der Gesellschaft den maßgeblichen Wert einer Aktie der Gesellschaft um nicht mehr als 10 % über- und um nicht mehr als 10 % unterschreiten. Zur Berechnung ist hierbei jeweils der volumengewichtete Durchschnitt der Kurse einer Tauschaktie und einer Aktie der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem entsprechenden Nachfolgesystem) oder an einem (anderen) organisierten Markt im Sinne des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes an den letzten fünf Börsenhandelstagen vor dem Tag der öffentlichen Ankündigung des Angebots anzusetzen. Im Fall einer Anpassung der Tauschspanne durch die Gesellschaft wird auf die letzten fünf Börsenhandelstage vor der öffentlichen Ankündigung der Anpassung abgestellt. |
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Das Volumen des Tauschangebots oder der Aufforderung zur Abgabe eines Tauschangebots kann begrenzt werden. Sofern die von den Aktionären zum Tausch angebotenen Aktien den Gesamtbetrag des Tauschangebots oder der Aufforderung zur Abgabe eines Tauschangebots überschreiten, erfolgt die Berücksichtigung oder die Annahme im Verhältnis des Gesamtbetrags des Tauschangebots bzw. der Aufforderung zur Abgabe eines Tauschangebots zu den insgesamt von den Aktionären angebotenen Aktien der Gesellschaft. Es kann aber vorgesehen werden, dass geringe Stückzahlen bis zu 100 angebotenen Aktien je Aktionär bevorrechtigt erworben werden. Ein etwaiges weitergehendes Andienungsrecht der Aktionäre ist insoweit ausgeschlossen. Das Tauschangebot oder die Aufforderung zur Abgabe eines Tauschangebots kann weitere Bedingungen vorsehen. |
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| c) |
Ermächtigung der persönlich haftenden Gesellschafterin zur Veräußerung und sonstigen Verwendung erworbener Aktien
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Die persönlich haftende Gesellschafterin wird ermächtigt, die von der Gesellschaft aufgrund der vorstehenden Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien zu allen gesetzlich zulässigen Zwecken, insbesondere neben einer Veräußerung über die Börse oder multilaterale Handelssysteme oder mittels eines Angebots an alle Aktionäre auch in folgender Weise zu verwenden: |
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aa) Sie können eingezogen und das Grundkapital der Gesellschaft um den auf die eingezogenen Aktien entfallenden Teil des Grundkapitals herabgesetzt werden, ohne dass die Einziehung oder ihre Durchführung einschließlich der Herabsetzung des Grundkapitals eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Die Einziehung kann auch im vereinfachten Verfahren ohne Herabsetzung des Grundkapitals erfolgen, sodass sich durch die Einziehung der Anteil der übrigen Aktien am Grundkapital erhöht. Erfolgt die Einziehung der Aktien im vereinfachten Verfahren ohne Herabsetzung des Grundkapitals, sind sowohl der Aufsichtsrat als auch die persönlich haftende Gesellschafterin zur Anpassung der Aktienzahl in der Satzung ermächtigt. |
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bb) Sie können Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zu der Gesellschaft oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen stehen oder standen, sowie Organmitgliedern der Gesellschaft bzw. von mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen (einschließlich der persönlich haftenden Gesellschafterin) bzw. deren Investmentvehikeln, Inhabern von Erwerbsrechten, insbesondere aus (Aktien-)Optionen, Inhabern von Zahlungsansprüchen aus virtuellen (Mitarbeiter-)Beteiligungsinstrumenten (sofern ein Wahlrecht der Gesellschaft zur Bedienung in Aktien besteht und die Gesellschaft dieses geltend macht), die von der Gesellschaft oder von mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen im Rahmen von (Mitarbeiter-)Beteiligungsprogrammen ausgegeben werden oder wurden, zum unmittelbaren oder mittelbaren Erwerb angeboten und übertragen werden, wobei es ausreicht, dass von den Berechtigten (z.B. unter Einschaltung eines Treuhänders oder anderen Dienstleisters) wirtschaftliches Eigentum erworben wird. Das Bezugsrecht der Aktionäre wird insoweit ausgeschlossen. Soweit Organmitglieder der persönlich haftenden Gesellschafterin betroffen sind, gilt diese Ermächtigung für den Aufsichtsrat, der auch die jeweiligen Einzelheiten festlegt (siehe nachstehenden lit. d)). |
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cc) Sie können Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zu der Gesellschaft oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen stehen oder standen, aufgrund von Zusagen im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis übertragen werden. Das Bezugsrecht der Aktionäre wird insoweit ausgeschlossen. |
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dd) Sie können mit Zustimmung des Aufsichtsrats Dritten gegen Sachleistungen, insbesondere im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum (auch mittelbaren) Erwerb von Unternehmen, Betrieben, Unternehmensteilen oder Beteiligungen, als Gegenleistung für von mit der Gesellschaft nicht verbundenen Dritten (insbesondere Dienstleistern) erbrachte Leistungen sowie zum (auch mittelbaren) Erwerb von Vermögensgegenständen oder Ansprüchen auf den Erwerb von Vermögensgegenständen, einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft oder ihre Tochtergesellschaften, angeboten und auf diese übertragen werden. Die vorbezeichneten Aktien können darüber hinaus auch zur Beendigung bzw. vergleichsweisen Erledigung von gesellschaftsrechtlichen Spruchverfahren bei verbundenen Unternehmen der Gesellschaft verwendet werden. Das Bezugsrecht der Aktionäre wird insoweit jeweils ausgeschlossen. |
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ee) Sie können mit Zustimmung des Aufsichtsrats gegen Barzahlung an Dritte veräußert werden, wenn der Preis, zu dem die Aktien der Gesellschaft veräußert werden, den Börsenpreis einer Aktie der Gesellschaft zum Veräußerungszeitpunkt nicht wesentlich unterschreitet (§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG). Das Bezugsrecht der Aktionäre wird insoweit ausgeschlossen. |
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ff) Sie können zur Bedienung von Erwerbspflichten oder Erwerbsrechten auf Aktien der Gesellschaft aus und im Zusammenhang mit von der Gesellschaft oder einer ihrer Tochtergesellschaften ausgegebenen Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen oder Genussrechten mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten verwendet werden. Das Bezugsrecht der Aktionäre wird insoweit ausgeschlossen. |
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Insgesamt dürfen die aufgrund der Ermächtigungen unter vorstehenden lit. c) ee) und ff) verwendeten Aktien, soweit sie in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG (unter Bezugsrechtsausschluss gegen Geldzahlung nicht wesentlich unter dem Börsenpreis) verwendet werden, 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft nicht übersteigen, und zwar weder zum Zeitpunkt der Beschlussfassung noch - falls dieser Betrag geringer ist - zum Zeitpunkt der Ausübung der vorstehenden Ermächtigungen. Auf diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die in direkter oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu diesem Zeitpunkt ausgegeben oder veräußert wurden. Ebenfalls anzurechnen sind Aktien, die zur Bedienung von Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen oder Genussrechten mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten ausgegeben wurden oder unter Zugrundelegung des zum Zeitpunkt des Beschlusses der persönlich haftenden Gesellschafterin über die Ausnutzung der Ermächtigung gültigen Wandlungspreises auszugeben sind, soweit diese Schuldverschreibungen oder Genussrechte während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben wurden. |
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| d) |
Ermächtigung des Aufsichtsrats zur Verwendung der erworbenen eigenen Aktien
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Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die von der Gesellschaft aufgrund der Ermächtigung unter vorstehenden lit. a) und b) erworbenen eigenen Aktien zur Ausgabe an die Mitglieder des Vorstands der persönlich haftenden Gesellschafterin nach Maßgabe der unter lit. c) bb) oder dd) enthaltenen Bestimmungen zu verwenden. |
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Die vorstehend unter lit. c) und lit. d) aufgeführten Ermächtigungen zur Verwendung eigener Aktien können ganz oder bezogen auf Teilvolumina der erworbenen eigenen Aktien einmal oder mehrmals, einzeln oder zusammen, ausgenutzt werden. Die Ermächtigungen unter vorstehendem lit. c) können auch durch Tochtergesellschaften der Gesellschaft oder von Dritten für Rechnung der Gesellschaft oder ihre Tochtergesellschaften ausgeübt werden. |
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Durch die Ausnutzung der vorstehend unter lit. c) bb) bis lit. ff) und lit. d) enthaltenen Ermächtigungen darf insgesamt ein anteiliger Betrag in Höhe von 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft nicht überschritten werden, und zwar weder im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung über die vorstehenden Ermächtigungen noch - wenn dieser Betrag geringer ist - im Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigungen. Auf diese 10 %-Grenze sind diejenigen Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit der unter lit. c) bb) bis ff) und lit. d) enthaltenen Ermächtigungen aus genehmigtem Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben wurden. Ebenfalls anzurechnen sind Aktien, die zur Bedienung von Schuldverschreibungen (einschließlich Genussrechten) mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht (bzw. einer Kombination dieser Instrumente) ausgegeben wurden bzw. unter Zugrundelegung des zum Zeitpunkt des Beschlusses der persönlich haftenden Gesellschafterin über die Ausnutzung der Ermächtigung gültigen Wandlungspreises auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen bzw. Genussrechte während der Laufzeit der vorstehend unter lit. c) bb) bis ff) und lit. d) enthaltenen Ermächtigungen unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben wurden. |
Der schriftliche Bericht der persönlich haftenden Gesellschafterin über die Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechts ist von der Einberufung der Hauptversammlung an und während der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft unter
https://ir.springernature.com/de/annual-general-meeting/
zugänglich.
TOP 10
Beschlussfassung über eine Ermächtigung zum Einsatz von Eigenkapitalderivaten beim Erwerb eigener Aktien mit möglichem Ausschluss eines etwaigen Andienungsrechts
Unter Tagesordnungspunkt 9 dieser Hauptversammlung soll die persönlich haftende Gesellschafterin zum Erwerb eigener Aktien und zu deren Verwendung, einschließlich der Ermächtigung zur Einziehung erworbener eigener Aktien und Kapitalherabsetzung sowie zum Ausschluss des Bezugsrechts, ermächtigt werden.
Ergänzend soll die Gesellschaft unter diesem Tagesordnungspunkt 10 ermächtigt werden, beim Erwerb eigener Aktien Eigenkapitalderivate mit möglichem Ausschluss eines etwaigen Andienungsrechts einzusetzen.
Hierzu schlagen die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat vor zu beschließen:
In Ergänzung der unter Tagesordnungspunkt 9 vorgeschlagenen Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien darf der Erwerb eigener Aktien gemäß jener Ermächtigung nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen auch unter Einsatz von Eigenkapitalderivaten durchgeführt werden. Die persönlich haftende Gesellschafterin wird hierzu ermächtigt, (1) Optionen zu veräußern, welche die Gesellschaft bei Ausübung zum Erwerb von Aktien der Gesellschaft verpflichten („Put-Optionen“), (2) Optionen zu erwerben, welche die Gesellschaft bei Ausübung zum Erwerb von Aktien der Gesellschaft berechtigen („Call-Optionen“), und (3) Kaufverträge über Aktien der Gesellschaft abzuschließen und durchzuführen, bei denen zwischen Abschluss und der Erfüllung durch Lieferung von Aktien der Gesellschaft eine längere Dauer als die für die reguläre Abwicklung von börslichen Aktienkäufen übliche (derzeit zwei Börsentage) liegt („Terminkäufe“) oder (4) Kombinationen von Put- und/oder Call-Optionen und/oder Terminkäufen einzusetzen (zusammen nachfolgend: „Derivate“).
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| a) |
Alle nach dieser Ermächtigung eingesetzten Derivate dürfen sich insgesamt höchstens auf eine Anzahl von Aktien beziehen, die einen anteiligen Betrag von 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft nicht übersteigt, und zwar weder im Zeitpunkt der Beschlussfassung über diese Ermächtigung noch im Zeitpunkt ihrer Ausnutzung. Die in Ausübung dieser Ermächtigung erworbenen Aktien sind auf die Erwerbsgrenze für die gemäß der dieser Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt 9 vorgeschlagenen Ermächtigung erworbenen Aktien anzurechnen. Die Laufzeit der einzelnen Derivate muss so gewählt werden, dass der Erwerb der Aktien in Ausübung oder Erfüllung der Derivate nicht nach dem 27. Mai 2031 erfolgen kann. |
| b) |
Die Derivatgeschäfte müssen mit einem Kreditinstitut, Wertpapierinstitut oder einem anderen die Voraussetzungen des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG erfüllenden Unternehmen (zusammen nachfolgend „Emissionsunternehmen“) abgeschlossen werden. Der in dem Derivatgeschäft vereinbarte Preis (ohne Erwerbsnebenkosten) für den Erwerb einer Aktie bei Ausübung der Optionen bzw. in Erfüllung des Terminkaufs (Ausübungspreis) darf sowohl mit als auch ohne Berücksichtigung einer erhaltenen bzw. gezahlten Optionsprämie den am Börsentag des Abschlusses des Derivatgeschäfts durch die Eröffnungsauktion ermittelten Börsenkurs der Aktie im Xetra-Handelssystem (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) um nicht mehr als 10 % überschreiten und um nicht mehr als 10 % unterschreiten. Es muss sichergestellt sein, dass die Derivate nur mit Aktien bedient werden, die von dem Emissionsunternehmen zuvor unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes über die Börse oder multilaterale Handelssysteme zu einem Preis erworben wurden, der den im Zeitpunkt des Abschlusses des börslichen Geschäfts aktuellen Kurs der Aktie im Xetra-Handelssystem (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) nicht wesentlich über- oder unterschreitet und den am Börsentag, an dem der Abschluss des börslichen Geschäfts erfolgte, durch die Eröffnungsauktion ermittelten Börsenkurs der Aktie im Xetra-Handelssystem (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) um nicht mehr als 10 % überschreitet und um nicht mehr als 10 % unterschreitet. |
| c) |
Eine von der Gesellschaft gezahlte Call-Optionsprämie darf nicht wesentlich über und eine von der Gesellschaft vereinnahmte Put-Optionsprämie darf nicht wesentlich unter dem nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Marktwert der jeweiligen Optionen liegen, bei dessen Ermittlung unter anderem der vereinbarte Ausübungspreis zu berücksichtigen ist. Der von der Gesellschaft bei Terminkäufen vereinbarte Terminkurs darf nicht wesentlich über dem nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Terminkurs liegen, bei dessen Ermittlung unter anderem der aktuelle Börsenkurs und die Laufzeit des Terminkaufs zu berücksichtigen sind. |
| d) |
Werden eigene Aktien unter Einsatz von Eigenkapitalderivaten unter Beachtung der vorstehenden Regelungen erworben, ist ein Recht der Aktionäre, solche Derivatgeschäfte mit der Gesellschaft abzuschließen, ausgeschlossen. |
| e) |
Aktionäre haben ein Recht auf Andienung ihrer Aktien nur, soweit die Gesellschaft ihnen gegenüber aus den Derivatgeschäften zur Abnahme der Aktien verpflichtet ist. Ein etwaiges weitergehendes Andienungsrecht ist ausgeschlossen. |
| f) |
Für die Verwendung eigener Aktien, die unter Einsatz von Derivaten erworben werden, gelten die Regelungen der unter Tagesordnungspunkt 9 vorgeschlagenen Ermächtigung. |
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Der schriftliche Bericht der persönlich haftenden Gesellschafterin über die Gründe für den Ausschluss eines etwaigen Andienungsrechts ist von der Einberufung der Hauptversammlung an und während der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft
| https://ir.springernature.com/de/annual-general-meeting/ |
zugänglich.
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TOP 11
Ergänzungswahl zum Aufsichtsrat
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich gem. § 96 Abs. 1 AktG i.V.m. § 278 Abs. 3 AktG und § 15 Abs. 1 der Satzung aus acht Mitgliedern zusammen, die allesamt von den Anteilseignern zu wählen sind. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.
Nikos Stathopoulos hat mit Wirkung zum Ablauf dieser Hauptversammlung sein Mandat als Mitglied des Aufsichtsrats niedergelegt. Daher ist eine Ergänzungswahl zum Aufsichtsrat erforderlich. Wenn ein Aufsichtsratsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit ausscheidet, erfolgt die Wahl eines Nachfolgers gemäß § 15 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, Philipp Schwalber, Partner, Private Equity und Co-Head of Technology bei BC Partners LLP, London, UK, in den Aufsichtsrat zu wählen.
Die Wahl erfolgt mit Wirkung ab Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung am 28. Mai 2026 für die verbleibende Amtszeit des ausscheidenden Aufsichtsratsmitglieds, d.h. für den Zeitraum bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder für das Geschäftsjahr 2027 entscheidet.
Der Wahlvorschlag erfüllt die gesetzlichen Vorgaben sowie die vom Aufsichtsrat entsprechend der insoweit einschlägigen Empfehlung des Deutschen Corporate Governance Kodex beschlossenen Ziele für seine Zusammensetzung und strebt die Ausfüllung des vom Aufsichtsrat erarbeiteten Kompetenzprofils und des Diversitätskonzepts für das Gesamtgremium an.
Der vorgeschlagene Kandidat und die amtierenden Aufsichtsratsmitglieder sind in ihrer Gesamtheit mit dem Sektor, in dem die Gesellschaft tätig ist, vertraut.
Gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex wird der vorgeschlagene Kandidat darauf achten, dass ihm für die Wahrnehmung seiner Aufgaben genügend Zeit zur Verfügung steht; außerdem hat sich der Aufsichtsrat vergewissert, dass der vorgeschlagene Kandidat den zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen kann.
Weitere Angaben zum Kandidaten:
ZUR PERSON
geboren am 19. Februar 1974 in Freiburg im Breisgau, Deutschland.
Philipp Schwalber studierte an der Universität Oxford, wo er einen Bachelor of Arts in Politics, Philosophy and Economics (PPE) erwarb, und absolvierte anschließend einen Master of Science in Economics an der London School of Economics.
Philipp Schwalber ist seit September 2017 Partner, Private Equity, und Co-Head of Technology bei BC Partners LLP. Zuvor war er von September 2000 bis August 2017 bei HgCapital tätig, zuletzt als Partner und Head of Healthcare. Davor arbeitete er von September 1998 bis August 2000 als Analyst bei Frontier Economics. Derzeit ist er zudem Mitglied des Board of Directors der Tentamus HoldCo GmbH, von EAB LLP und der Advanced Computer Software Group Limited.
Philipp Schwalber ist derzeit nicht Mitglied in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten im Sinne von § 125 Abs. 1 Satz 5 Halbsatz 1 AktG.
Philipp Schwalber ist derzeit Mitglied in folgenden vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen im Sinne von § 125 Abs. 1 Satz 5 Halbsatz 2 AktG: (i) Tentamus HoldCo GmbH; (ii) EAB LLP; und (iii) Advanced Computer Software Group Limited.
Philipp Schwalber ist Managing Director der BC Partners LLP. Die BC Partners LLP berät Fonds, denen mehrheitlich die Springer Science+Business Media Galileo Participation S.à r.l. gehört, die ein wesentlich an der Springer Nature AG & Co. KGaA beteiligter Aktionär ist.
II. Weitere Angaben und Hinweise
Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 198.888.989 und ist eingeteilt in 198.888.989 Aktien ohne Nennbetrag (Stückaktien). Jede Aktie gewährt in der Hauptversammlung grundsätzlich eine Stimme. Die Gesellschaft selbst hält zum Zeitpunkt der Einberufung keine eigenen Aktien, so dass die Gesamtzahl der stimmberechtigten Aktien im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 198.888.989 beträgt.
Voraussetzung für die Ausübung von Aktionärsrechten im Zusammenhang mit der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Die für Aktiengesellschaften maßgeblichen Vorschriften gelten gemäß § 278 Abs. 3 AktG sinngemäß für die Springer Nature AG & Co. KGaA, soweit sich aus den speziellen Vorschriften der §§ 278 ff. AktG oder aus dem Fehlen eines Vorstands auf Ebene der KGaA nichts anderes ergibt.
| 1. |
Virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten
Die persönlich haftende Gesellschafterin hat gemäß § 118a Abs. 1 AktG i.V.m. § 25 Abs. 3 der Satzung der Springer Nature AG & Co. KGaA beschlossen, die ordentliche Hauptversammlung 2026 als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) abzuhalten. Eine physische Teilnahme der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) am Ort der Hauptversammlung ist daher ausgeschlossen.
Die gesamte Hauptversammlung wird für die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre oder deren Bevollmächtigte nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen am 28. Mai 2026 ab 10:00 Uhr (MESZ) im Internet im InvestorPortal in Bild und Ton übertragen.
Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten erfolgt ausschließlich im Wege der elektronischen Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter.
Über das InvestorPortal können die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre (und ggf. deren Bevollmächtigte) gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren unter anderem ihre Aktionärsrechte ausüben.
Für die Nutzung des InvestorPortals zur Hauptversammlung ist eine Zugangsberechtigung erforderlich. Die hierfür erforderlichen persönlichen Zugangsdaten erhalten die Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten nach der Anmeldung zur Hauptversammlung mit der Anmeldebestätigung zugeschickt. Einzelheiten hierzu finden sich im Abschnitt „2. Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes". Die Nutzung des InvestorPortals durch einen Bevollmächtigten setzt voraus, dass der Bevollmächtigte die entsprechenden Zugangsdaten erhält.
Auch bevollmächtigte Intermediäre, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater und sonstige durch § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen können sich des InvestorPortals bedienen. Die Gesellschaft stellt ihnen auf Wunsch einen elektronischen Zugang zur Verfügung.
Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten erfolgt ausschließlich durch elektronische Briefwahl (im Wege der elektronischen Kommunikation) oder durch Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter. Einzelheiten werden nachfolgend dargestellt.
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| 2. |
Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung im Wege der elektronischen Zuschaltung sowie zur Ausübung des Stimmrechts und der versammlungsbezogenen Aktionärsrechte sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die gemäß § 26 Abs. 2 der Satzung rechtzeitig angemeldet sind und ihre Teilnahmeberechtigung gemäß § 26 Abs. 3 der Satzung nachgewiesen haben.
Die Anmeldung bedarf der Textform (§ 126b BGB) und hat in deutscher oder englischer Sprache zu erfolgen. Aktionäre weisen ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts durch eine in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erstellte und auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor dem Tag der Hauptversammlung den 6. Mai 2026 (24:00 Uhr MESZ, sog. „Nachweisstichtag“) bezogene Bescheinigung ihres Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut nach; hierfür reicht ein Nachweis nach § 67c Abs. 3 AktG aus.
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft bis spätestens zum 21. Mai 2026, 24:00 Uhr (MESZ; maßgeblich ist der Zugang bei der Gesellschaft), per Post oder E-Mail zugehen:
Springer Nature AG & Co. KGaA
c/o Computershare Operations Center 80249 München E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Die Anmeldung zur Hauptversammlung kann gemäß § 67c AktG bis spätestens zum 21. Mai 2026, 24:00 Uhr (MESZ; maßgeblich ist der Zugang bei der Gesellschaft) auch über Intermediäre gemäß SRD II in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU 2018/1212) im ISO 20022 Format (z.B. über SWIFT, CMDHDEMMXXX) an die Gesellschaft übermittelt werden. Für eine Anmeldung per SWIFT ist eine Autorisierung über die SWIFT Relationship Management Application (RMA) erforderlich. Um diese Möglichkeit zu nutzen, bitten wir, sich an den jeweiligen Letztintermediär, z.B. die Depotbank, zu wenden.
Um den rechtzeitigen Erhalt der Zugangsdaten für das InvestorPortal sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, möglichst frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung und des Nachweises an die Gesellschaft Sorge zu tragen.
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| 3. |
Zugang zum InvestorPortal und elektronische Zuschaltung zur Hauptversammlung
Die Gesellschaft hat für Zwecke der Durchführung der virtuellen Hauptversammlung einen passwortgeschützten Aktionärsbereich (InvestorPortal) eingerichtet, über den ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten die gesamte Hauptversammlung in Bild und Ton verfolgen, Vollmachten erteilen sowie Stimmrechte und weitere Aktionärsrechte ausüben können. Das InvestorPortal wird auf der Internetseite der Springer Nature AG & Co. KGaA voraussichtlich ab dem 7. Mai 2026 zugänglich sein.
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes (siehe hierzu den Abschnitt „2. Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes“) wird dem Aktionär oder dem Bevollmächtigten eine Anmeldebestätigung für die Hauptversammlung übersandt, auf der die Zugangsdaten zum InvestorPortal abgedruckt sind. Mit diesen Zugangsdaten kann sich der Aktionär oder der Bevollmächtigte im InvestorPortal einloggen und hierüber Aktionärsrechte ausüben.
Die Nutzung des InvestorPortals durch einen Bevollmächtigten setzt voraus, dass der Bevollmächtigte die entsprechenden Zugangsdaten erhält.
Auch bevollmächtigte Intermediäre, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater und andere gemäß § 135 AktG gleichgestellte Personen können sich des InvestorPortals bedienen.
Bei Nutzung des InvestorPortals während der Dauer der virtuellen Hauptversammlung am 28. Mai 2026 sind die Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten elektronisch zur virtuellen Hauptversammlung zugeschaltet.
Die elektronische Zuschaltung ermöglicht Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten, in der virtuellen Hauptversammlung Aktionärsrechte, insbesondere das Rede-, Antrags- und Auskunftsrecht, auszuüben. Die elektronische Zuschaltung ermöglicht jedoch weder eine Teilnahme an der Versammlung im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG noch eine Stimmrechtsausübung im Wege der elektronischen Teilnahme im Sinne des § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AktG.
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| 4. |
Bedeutung des Nachweisstichtags
Der Nachweisstichtag ist das entscheidende Datum für den Umfang und die Ausübung der Aktionärsrechte im Zusammenhang mit der Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt im Zusammenhang mit der Hauptversammlung für die Ausübung der Aktionärsrechte einschließlich des Stimmrechts als Aktionär nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag erbracht hat. Die Berechtigung zur Ausübung der Aktionärsrechte oder der Umfang des Stimmrechts bemisst sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Nachweisstichtag haben hierfür keine Bedeutung. Mit dem Nachweisstichtag ist keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes verbunden. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Ausübung der Aktionärsrechte und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag maßgeblich, d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkung auf die Berechtigung zur Ausübung der Aktionärsrechte oder auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind für die von ihnen nach dem Nachweisstichtag erworbenen Aktien nur zur Ausübung der Aktionärsrechte berechtigt, soweit sie sich von dem zum Nachweisstichtag maßgeblichen Aktionär bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.
| 5. |
Stimmabgabe durch elektronische Briefwahl
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Aktionäre und deren Bevollmächtigte können ihre Stimmen im Wege elektronischer Kommunikation durch elektronische Briefwahl abgeben. Zur Ausübung des Stimmrechts im Wege der Briefwahl sind nur diejenigen Aktionäre - persönlich oder durch Bevollmächtigte - berechtigt, die sich ordnungsgemäß angemeldet und ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben (siehe hierzu den Abschnitt „2. Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes“).
Briefwahlstimmen können über das InvestorPortal gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren (mit den entsprechenden Zugangsdaten) ab dem 7. Mai 2026 und noch während der virtuellen Hauptversammlung am 28. Mai 2026 abgegeben, geändert oder widerrufen werden.
Auch bevollmächtigte Intermediäre, Aktionärsvereinigungen und Stimmrechtsberater oder sonstige gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen, Vereinigungen, Institute bzw. Unternehmen können sich der elektronischen Briefwahl bedienen.
| 6. |
Vertretung durch einen Bevollmächtigten
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Aktionäre, die ihre Aktionärsrechte im Zusammenhang mit der Hauptversammlung nicht persönlich ausüben möchten, können sich durch bevollmächtigte Dritte, z.B. durch einen Intermediär (etwa ein Kreditinstitut), eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl, vertreten lassen. Auch im Fall einer Vertretung durch Dritte sind eine fristgerechte Anmeldung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich (siehe hierzu den Abschnitt „2. Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes“). Die Erteilung der Vollmacht, ihre Änderung, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft müssen in Textform oder elektronisch über das InvestorPortal gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren erfolgen, wenn kein Intermediär (z.B. ein Kreditinstitut), keine Aktionärsvereinigung, kein Stimmrechtsberater oder keine andere gemäß § 135 AktG gleichgestellte Person zur Ausübung des Stimmrechts bevollmächtigt wird.
Aktionäre werden in diesem Fall gebeten, zur Erteilung der Vollmacht in Textform das Formular zu verwenden, das die Gesellschaft hierfür bereitstellt. Es wird den ordnungsgemäß angemeldeten Personen mit der Anmeldebestätigung zugesandt und steht auch zum Download zur Verfügung.
Die Vollmacht, ihre Änderung, ihr Widerruf oder der Nachweis der Bevollmächtigung können der Gesellschaft vor der Hauptversammlung per Post oder E-Mail spätestens bis zum Ablauf des 27. Mai 2026, 24:00 Uhr (MESZ; maßgeblich ist der Zugang bei der Gesellschaft), an die folgende Adresse übermittelt werden:
Springer Nature AG & Co. KGaA c/o Computershare Operations Center 80249 München E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Gemäß § 67c AktG kann die Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft, die Übermittlung des Nachweises einer gegenüber dem Bevollmächtigten erklärten Bevollmächtigung und der Widerruf von Vollmachten bis 27. Mai 2026, 24:00 Uhr (MESZ; maßgeblich ist der Zugang bei der Gesellschaft) auch über Intermediäre gemäß SRD II in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU 2018/1212) im ISO 20022 Format (z.B. über SWIFT, CMDHDEMMXXX) an die Gesellschaft übermittelt werden. Für die vorgenannten Handlungen per SWIFT ist eine Autorisierung über die SWIFT Relationship Management Application (RMA) erforderlich. Um diese Möglichkeit zu nutzen, bitten wir, sich an den jeweiligen Letztintermediär, z.B. die Depotbank, zu wenden.
Ab dem 7. Mai 2026 kann eine Vollmacht zudem unter Nutzung des InvestorPortals übermittelt, geändert oder widerrufen werden. Am Tag der virtuellen Hauptversammlung können Vollmachten ausschließlich unter Nutzung des InvestorPortals erteilt, geändert oder widerrufen werden.
Vorstehende Übermittlungswege stehen jeweils bis zu den vorstehend genannten Zeitpunkten auch zur Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Bevollmächtigung erübrigt sich in diesem Fall. Der Widerruf oder die Änderung einer bereits erteilten Vollmacht kann ebenfalls auf den vorgenannten Übermittlungswegen jeweils bis zu den vorstehend genannten Zeitpunkten unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt werden.
Für die Bevollmächtigung zur Stimmrechtsausübung von Intermediären (z.B. von Kreditinstituten), Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberatern oder anderen gemäß § 135 AktG gleichgestellten Personen gilt § 135 AktG. Insbesondere bedarf die Bevollmächtigung nicht der Textform, aber ist von dem Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten. Zudem muss die Vollmachtserklärung vollständig sein und darf ausschließlich mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Aktionäre, die einen Intermediär (z.B. ein Kreditinstitut), eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder eine andere gemäß § 135 AktG gleichgestellte Person bevollmächtigen wollen, sollten sich mit diesem bzw. dieser über die Form der Vollmacht abstimmen.
Bevollmächtigte (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) können nicht physisch an der Hauptversammlung teilnehmen. Sie können das Stimmrecht für von ihnen vertretene Aktionäre lediglich im Wege der elektronischen Briefwahl (siehe hierzu den Abschnitt „5. Stimmabgabe durch elektronische Briefwahl“) oder durch Erteilung von (Unter-)Vollmachten an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter (siehe hierzu den Abschnitt „7. Vertretung durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter“) ausüben. Die Nutzung des InvestorPortals durch den Bevollmächtigten setzt voraus, dass der Bevollmächtigte die entsprechenden Zugangsdaten erhält.
| 7. |
Vertretung durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter
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Aktionäre können sich zudem bei der Stimmrechtsausübung in der virtuellen Hauptversammlung durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter vertreten lassen. Auch im Fall einer Vertretung durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter sind eine fristgerechte Anmeldung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich (siehe hierzu den Abschnitt „2. Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes“).
Den Stimmrechtsvertretern müssen eine Vollmacht und Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen; ohne Weisungen des Aktionärs sind die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nicht zur Stimmrechtsausübung befugt. Soweit eine ausdrückliche und eindeutige Weisung fehlt, werden sich die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter für den jeweiligen Abstimmungsgegenstand der Stimme enthalten oder nicht an der Abstimmung teilnehmen. Die Stimmrechtsvertreter nehmen keine Aufträge zu Redebeiträgen, Auskunftsverlangen, Anträgen oder Wahlvorschlägen oder zur Erklärung von Widersprüchen gegen Beschlüsse der Hauptversammlung entgegen.
Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft können per Post oder E-Mail an die vorstehend im Abschnitt „6. Vertretung durch einen Bevollmächtigten“ genannte Postanschrift oder E-Mail-Adresse oder gemäß § 67c AktG per SWIFT bis zum Ablauf des 27. Mai 2026, 24:00 Uhr MESZ, oder ab dem 7. Mai 2026 und noch während der virtuellen Hauptversammlung am 28. Mai 2026 unter Nutzung des zugänglichen InvestorPortals gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren erteilt, geändert oder widerrufen werden.
Ein entsprechendes Formular wird nach ordnungsgemäßer Anmeldung und Anteilsbesitznachweis als Teil der Anmeldebestätigung zugesandt und steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft zum Download zur Verfügung.
Auch bevollmächtigte Dritte, einschließlich Intermediären (z.B. Kreditinstituten), Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberatern oder anderer gemäß § 135 AktG gleichgestellter Personen, können Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter erteilen.
| 8. |
Weitere Informationen zur Stimmrechtsausübung
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Stimmabgaben per elektronischer Briefwahl bzw. Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter zu Tagesordnungspunkt 3 (Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns) behalten ihre Gültigkeit auch im Falle der Anpassung des Gewinnverwendungsvorschlags infolge einer Änderung der Anzahl dividendenberechtigter Aktien. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt statt einer Sammel- eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, so gelten die zu diesem Tagesordnungspunkt abgegebenen Briefwahlstimmen beziehungsweise Weisungen an die Stimmrechtsvertreter entsprechend für jeden Punkt der Einzelabstimmung.
| 9. |
Angaben zu den Rechten der Aktionäre gemäß § 278 Abs. 3 i.V.m. § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, Abs. 4, §§ 127, 131 Abs. 1, § 130a, § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 AktG
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| 9.1 |
Verlangen auf Ergänzung der Tagesordnung
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Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag am Grundkapital von 500.000,00 Euro erreichen, können gemäß §§ 278 Abs. 3, 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden.
Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Ergänzungsverlangen sind schriftlich an die Springer Nature AG & Co. KGaA zu richten und müssen der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung (wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also bis zum Ablauf des 27. April 2026, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen. Bitte richten Sie entsprechende Verlangen an die nachstehende Adresse:
Springer Nature AG & Co. KGaA
persönlich haftende Gesellschafterin Springer Nature Management Aktiengesellschaft Hauptversammlung Heidelberger Platz 3 14197 Berlin Deutschland
Verlangen auf Ergänzung der Tagesordnung im Sinne des § 122 Abs. 2 AktG können der Gesellschaft unter den Voraussetzungen des § 126a des Bürgerlichen Gesetzbuchs auch in elektronischer Form an die E-Mail Adresse hauptversammlung@springernature.com übermittelt werden.
Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung der persönlich haftenden Gesellschafterin über den Antrag halten. Auf die Berechnung der Aktienbesitzzeit findet § 70 AktG Anwendung.
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden, sofern sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden, unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem über die Internetadresse zugänglich gemacht und den Aktionären mitgeteilt.
| 9.2 |
Gegenanträge und Wahlvorschläge
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Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten haben die Möglichkeit, Gegenanträge zu Vorschlägen der persönlich haftenden Gesellschafterin und/oder des Aufsichtsrats zu bestimmten Tagesordnungspunkten gemäß §§ 278 Abs. 3, 126 Abs. 1 AktG und Wahlvorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern gemäß §§ 278 Abs. 3, 127 AktG zu stellen. Die vorstehende Tagesordnung der Hauptversammlung am 28. Mai 2026 sieht keine Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern vor.
Bis zum Ablauf des 13. Mai 2026, 24:00 Uhr (MESZ), unter der nachstehend genannten Adresse bei der Gesellschaft zugegangene Gegenanträge und Wahlvorschläge werden gemäß §§ 278 Abs. 3, 126, 127 AktG einschließlich des Namens des Aktionärs und etwaiger Begründungen unverzüglich nach ihrem Eingang im Internet unter
| https://ir.springernature.com/de/annual-general-meeting/ |
zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.
In § 126 Abs. 2 AktG führt Gründe auf, bei deren Vorliegen ein Gegenantrag und dessen etwaige Begründung nicht über die Internetseite zugänglich gemacht werden müssen. Eine etwaige Begründung braucht insbesondere dann nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.
Gegenanträge und Wahlvorschläge sind ausschließlich an die folgende Adresse zu richten:
Springer Nature AG & Co. KGaA
persönlich haftende Gesellschafterin Springer Nature Management Aktiengesellschaft Hauptversammlung Heidelberger Platz 3 14197 Berlin Deutschland E-Mail: hauptversammlung@springernature.com
Anderweitig adressierte Anträge und Wahlvorschläge werden nicht zugänglich gemacht.
Gegenanträge und Wahlvorschläge, die gemäß §§ 278 Abs. 3, 126, 127 AktG zugänglich zu machen sind, gelten gemäß § 126 Abs. 4 AktG als im Zeitpunkt der Zugänglichmachung gestellt. Die Gesellschaft ermöglicht, dass das Stimmrecht zu diesen Anträgen oder Wahlvorschlägen ab diesem Zeitpunkt ausgeübt werden kann. Sofern der Aktionär, der den Antrag oder Wahlvorschlag gestellt hat, nicht ordnungsgemäß legitimiert und nicht ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet ist, muss der Antrag in der Hauptversammlung nicht behandelt werden.
Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltet sind, haben darüber hinaus das Recht, in der Versammlung im Wege der Videokommunikation Anträge und Wahlvorschläge im Rahmen ihres Rederechts zu stellen (siehe hierzu den Abschnitt „9.4 Rederecht“).
Das Recht des Versammlungsleiters, im Rahmen der Abstimmung zuerst über die Vorschläge der Verwaltung abstimmen zu lassen, bleibt vorbehaltlich abweichender gesetzlicher Bestimmungen unberührt.
| 9.3 |
Einreichung von Stellungnahmen
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Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten haben das Recht, nach §§ 278 Abs. 3, 130a Abs. 1 bis 4 AktG vor der Hauptversammlung Stellungnahmen zu den Gegenständen der Tagesordnung im Wege elektronischer Kommunikation in Textform über das InvestorPortal gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren einzureichen.
Stellungnahmen in Textform sind gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren als Datei im Dateiformat PDF mit einer empfohlenen Dateigröße von maximal 5 MB einzureichen. Die Einreichung mehrerer Stellungnahmen ist möglich.
Die Stellungnahmen sind bis spätestens fünf Tage vor der Versammlung, also spätestens bis zum Ablauf des 22. Mai 2026, 24:00 Uhr (MESZ), einzureichen. Stellungnahmen müssen in deutscher Sprache verfasst sein und einen Bezug zur Tagesordnung der Hauptversammlung aufweisen.
Ordnungsgemäß eingereichte Stellungnahmen zu den Gegenständen der Tagesordnung werden bis spätestens vier Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens am 23. Mai 2026, 24:00 Uhr (MESZ), in dem nur für ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre bzw. deren Bevollmächtigte zugänglichen InvestorPortal zugänglich gemacht. Mit dem Einreichen erklärt sich der Aktionär bzw. sein Bevollmächtigter damit einverstanden, dass die Stellungnahme unter Nennung seines Namens im InvestorPortal zugänglich gemacht wird.
Die Gesellschaft wird Stellungnahmen unter den Voraussetzungen der §§ 130a Abs. 3 Satz 4, 126 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Nr. 3 oder Nr. 6 AktG nicht veröffentlichen, also wenn sich die persönlich haftende Gesellschafterin durch das Zugänglichmachen strafbar machen würde, wenn die Stellungnahme in wesentlichen Punkten offensichtlich falsche oder irreführende Angaben oder Beleidigungen enthält oder wenn der Aktionär zu erkennen gibt, dass er an der Hauptversammlung nicht teilnehmen und sich nicht vertreten lassen wird. Stellungnahmen werden auch dann nicht veröffentlicht, wenn diese keinen Bezug zur Tagesordnung der Hauptversammlung haben.
Anträge und Wahlvorschläge sowie Fragen und Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung, die in einer vor der Hauptversammlung eingereichten Stellungnahme enthalten sind, werden durch diese Einreichung in der Hauptversammlung nicht berücksichtigt. Das Stellen von Anträgen bzw. Unterbreiten von Wahlvorschlägen (siehe dazu den Abschnitt „9.2 Gegenanträge und Wahlvorschläge“), die Ausübung des Auskunftsrechts (siehe dazu den Abschnitt „9.5 Auskunftsrecht“) sowie die Einlegung von Widersprüchen gegen Beschlüsse der Hauptversammlung (siehe dazu den Abschnitt „9.6 Erklärung von Widersprüchen“) ist ausschließlich auf den in dieser Einberufung jeweils gesondert beschriebenen Wegen möglich.
Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltet sind, haben ein Rederecht in der Versammlung im Wege der Videokommunikation. Ab ca. 1 Stunde vor Beginn der Hauptversammlung ist im InvestorPortal über die Schaltfläche „Wortmeldung“ ein virtueller Wortmeldetisch zugänglich, über den die Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten ihren Redebeitrag anmelden können.
Das Rederecht umfasst insbesondere auch das Recht, Anträge und Wahlvorschläge nach § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AktG zu stellen sowie Auskünfte nach § 131 Abs. 1 AktG zu verlangen (siehe dazu den Abschnitt „9.5 Auskunftsrecht“).
Gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 der Satzung der Springer Nature AG & Co. KGaA bestimmt der Versammlungsleiter die Reihenfolge der Wortbeiträge und kann gemäß § 27 Abs. 3 Satz 1 der Satzung das Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich angemessen beschränken. Er ist insbesondere berechtigt, zu Beginn der Hauptversammlung oder während ihres Verlaufs einen zeitlich angemessenen Rahmen für den ganzen Hauptversammlungsverlauf, für einzelne Tagesordnungspunkte oder für den einzelnen Redner festzulegen.
Die komplette virtuelle Hauptversammlung einschließlich der Videokommunikation wird im InvestorPortal abgewickelt. Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die ihren Redebeitrag über den virtuellen Wortmeldetisch anmelden wollen, müssen sicherstellen, dass sie mit ihrem Computer oder Mobilgerät eine gute und stabile Internetverbindung haben und dabei eine aktuelle Version eines der folgenden Browser verwenden: Chrome, Edge oder Safari. Außerdem muss JavaScript aktiviert sein. Für Redebeiträge müssen auf den Endgeräten eine Kamera und ein Mikrofon, auf die vom Browser aus zugegriffen werden kann, zur Verfügung stehen. Eine weitere Installation von Softwarekomponenten oder Apps auf den Endgeräten ist nicht erforderlich. Personen, die sich über den virtuellen Wortmeldetisch für einen Redebeitrag angemeldet haben, werden im InvestorPortal für ihren Redebeitrag freigeschaltet. Die Gesellschaft behält sich vor, die Funktionsfähigkeit der Videokommunikation zwischen Aktionär bzw. Bevollmächtigtem und Gesellschaft in der Versammlung und vor dem Redebeitrag zu überprüfen und diesen zurückzuweisen, sofern die Funktionsfähigkeit nicht sichergestellt ist.
Jedem ordnungsgemäß angemeldeten Aktionär bzw. seinem Bevollmächtigten ist gemäß §§ 278 Abs. 3, 131 Abs. 1 AktG auf Verlangen in der Hauptversammlung von der persönlich haftenden Gesellschafterin Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Das Auskunftsrecht umfasst auch die Möglichkeit, weitere Fragen zu bereits von der persönlich haftenden Gesellschafterin erteilten Antworten zu stellen.
Es ist vorgesehen, dass der Versammlungsleiter festlegen wird, dass das vorgenannte Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG in der Hauptversammlung ausschließlich im Wege der Videokommunikation, d.h. im Rahmen der Ausübung des Rederechts über das InvestorPortal ausgeübt werden darf (siehe hierzu den Abschnitt „9.4 Rederecht“). Auf anderen Wegen können solche Auskunftsverlangen voraussichtlich nicht gestellt werden.
§ 131 Abs. 4 Satz 1 AktG bestimmt, dass dann, wenn einem Aktionär wegen seiner Eigenschaft als Aktionär eine Auskunft außerhalb der Hauptversammlung gegeben worden ist, diese Auskunft jedem anderen Aktionär bzw. dessen Bevollmächtigtem auf dessen Verlangen in der Hauptversammlung zu geben ist, auch wenn sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung nicht erforderlich ist.
Gemäß § 131 Abs. 5 Satz 1 AktG kann zudem ein Aktionär, dem eine Auskunft verweigert wird, verlangen, dass seine Frage und der Grund, aus dem die Auskunft verweigert worden ist, in die Niederschrift über die Verhandlung aufgenommen werden.
Im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung wird gewährleistet, dass Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltet sind, ihr Verlangen nach § 131 Abs. 4 Satz 1 AktG sowie ihr Verlangen nach § 131 Abs. 5 Satz 1 AktG außer im Rahmen des Rederechts und des dafür vorgesehenen Verfahrens im Wege der Videokommunikation auch im Wege der elektronischen Kommunikation über das InvestorPortal gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren mit den entsprechenden Zugangsdaten in der Hauptversammlung übermitteln können.
| 9.6 |
Erklärung von Widersprüchen
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Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltet sind, haben gemäß §§ 278 Abs. 3, 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 AktG das Recht, Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation zu erklären. Widersprüche können über das InvestorPortal gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren während der Hauptversammlung, d.h. von der Eröffnung der Hauptversammlung an bis zu ihrer Schließung, erklärt werden.
Darüber hinaus haben Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten auch im Rahmen ihres Rederechts die Möglichkeit, Widerspruch zu Protokoll des Notars zu erklären. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können keine Weisungen zum Einlegen von Widersprüchen entgegennehmen.
| 9.7 |
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre
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Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 278 Abs. 3 i.V.m. § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1 und Abs. 4, §§ 127, 131 Abs. 1, § 130a, 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 AktG stehen auf der folgenden Internetseite der Gesellschaft zum Abruf zur Verfügung:
| https://ir.springernature.com/de/annual-general-meeting/ |
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Ergänzende Informationen
| 1. |
Informationen und Unterlagen zur Hauptversammlung; Internetseite
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Die Informationen und Unterlagen nach § 124a AktG, eine Übersicht mit den Angaben gemäß § 125 AktG in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 sowie weitere Informationen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung sind ab der Einberufung der Hauptversammlung und während der Dauer der Hauptversammlung über die folgende Internetseite der Gesellschaft abrufbar.
Etwaige veröffentlichungspflichtige Ergänzungsverlangen, Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären werden ebenfalls über diese Internetseite zugänglich gemacht. Dort werden nach der Hauptversammlung auch die Abstimmungsergebnisse veröffentlicht.
Während der virtuellen Hauptversammlung wird das Teilnehmerverzeichnis vor der ersten Abstimmung allen ordnungsgemäß angemeldeten und elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschalteten Aktionären und ihren Bevollmächtigten über das InvestorPortal zur Verfügung stehen.
Eine Bestätigung über die Stimmenzählung gemäß § 129 Abs. 5 AktG können Abstimmende innerhalb eines Monats nach dem Tag der Hauptversammlung unter der E-Mail-Adresse hauptversammlung@springernature.com anfordern.
| 2. |
Zeitangaben in dieser Einberufung
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Sämtliche Zeitangaben in dieser Einberufung beziehen sich für Daten bis einschließlich 28. März 2026 auf die mitteleuropäische Zeit (MEZ) und für Daten ab einschließlich 29. März 2026 auf die mitteleuropäische Sommerzeit (MESZ). Dies entspricht mit Blick auf die koordinierte Weltzeit (UTC) dem Verhältnis UTC = MEZ minus eine Stunde bzw. UTC = MESZ minus zwei Stunden.
| 3. |
Hinweis zum Datenschutz
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Die rechtskonforme Erhebung und Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten haben für die Gesellschaft einen hohen Stellenwert. Die Erhebung und Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Aktionäre und deren Stimmrechtsvertreter und etwaiger Bevollmächtigten (insbesondere den Namen, die Anschrift, Sitz/Wohnort, Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien sowie Nummer der Anmeldebestätigung und Zugangsdaten zum InvestorPortal einschließlich der genutzten IP-Adresse) erfolgt auf Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze.
Die Erhebung und Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist für die Ausübung von Aktionärsrechten im Zusammenhang mit der virtuellen Hauptversammlung zwingend erforderlich und erfolgt zu diesem Zweck für jeden sich anmeldenden Aktionär oder seinen Bevollmächtigten. Die Gesellschaft ist für die Erhebung und Verarbeitung verantwortlich. Es ist unsere rechtliche Verpflichtung, eine Hauptversammlung durchzuführen und die Ausübung des Stimmrechts zu ermöglichen. Hierfür müssen wir die benannten Daten verarbeiten. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ist hierbei das Aktiengesetz i.V.m. Art. 6 Abs. 1 lit. c) Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).
Die für die Ausrichtung der Hauptversammlung beauftragten Dienstleister erhalten nur solche personenbezogenen Daten, welche für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind, und verarbeiten die Daten ausschließlich im Auftrag und nach Weisung der Gesellschaft.
Personenbezogene Daten der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten werden ausschließlich in Ländern verarbeitet, die der Europäischen Union angehören.
Aktionäre und ihre Bevollmächtigten haben Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs- und Löschungsrechte entsprechend den geltenden gesetzlichen Bestimmungen bezüglich der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten. Diese Rechte können die Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten gegenüber der Gesellschaft unentgeltlich und jederzeit über die folgenden Kontaktdaten geltend machen:
Springer Nature AG & Co. KGaA
persönlich haftende Gesellschafterin Springer Nature Management Aktiengesellschaft Hauptversammlung Heidelberger Platz 3 14197 Berlin oder E-Mail: hauptversammlung@springernature.com
Der Datenschutzbeauftragte der Gesellschaft ist erreichbar unter:
dataprotection@springernature.com
Zudem steht den Aktionären ein Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach Artikel 77 DSGVO zu.
Die für die Gesellschaft zuständige Datenschutz-Aufsichtsbehörde ist:
Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Alt-Moabit 59-61 10555 Berlin Telefon: +49 (0) 30 13889-0 E-Mail: mailbox@datenschutz-berlin.de.
Weitere Informationen zum Datenschutz, insbesondere zu unseren Aufbewahrungspflichten und den Rechten der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten, stehen auf der Internetseite der Gesellschaft zum Abruf zur Verfügung.
Mindestangaben gemäß § 125 AktG in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 („EU-DVO“)
A. Inhalt der Mitteilung
| 1. |
Eindeutige Kennung des Ereignisses: Ordentliche virtuelle Hauptversammlung der Springer Nature AG & Co. KGaA (Formale Angabe gemäß EU-DVO: 74a06fb501fdf011b552ec75f1f2e92d |
| 2. |
Art der Mitteilung: Einberufung der Hauptversammlung (Formale Angabe gemäß EU-DVO: NEWM) |
B. Angaben zum Emittenten
| 1. |
ISIN: DE000SPG1003 |
| 2. |
Name des Emittenten: Springer Nature AG & Co. KGaA, Berlin, Deutschland |
C. Angaben zur Hauptversammlung
| 1. |
Datum der Hauptversammlung: 28. Mai 2026 (Formale Angabe gemäß EU-DVO: 20260528) |
| 2. |
Uhrzeit der Hauptversammlung: 10:00 Uhr MESZ (Formale Angabe gemäß EU-DVO: 8:00 Uhr UTC) |
| 3. |
Art der Hauptversammlung: Ordentliche Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (Formale Angabe gemäß EU-DVO: GMET) |
| 4. |
Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes: Heidelberger Platz 3, 14197 Berlin, URL zum InvestorPortal der Gesellschaft zur Verfolgung der Hauptversammlung in Bild und Ton sowie zur Ausübung der Aktionärsrechte:
| https://ir.springernature.com/de/annual-general-meeting/ |
|
| 5. |
Aufzeichnungsdatum: 6. Mai 2026, 24:00 Uhr MESZ (6. Mai 2026, 22:00 Uhr UTC) (Formale Angabe gemäß EU-DVO: 20260506) |
| 6. |
Internetseite zur Hauptversammlung/URL:
| https://ir.springernature.com/de/annual-general-meeting/ |
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Weitere Informationen zur Einberufung der Hauptversammlung (Blöcke D bis F der Tabelle 3 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212): Informationen über die Teilnahme an der Hauptversammlung (Block D), die Tagesordnung (Block E) sowie die Angabe der Fristen für die Ausübung anderer Aktionärsrechte (Block F) sind auf folgender Internetseite zu finden:
https://ir.springernature.com/de/annual-general-meeting/
Berlin, Deutschland, im April 2026
Springer Nature AG & Co. KGaA
Die persönlich haftende Gesellschafterin
Springer Nature Management Aktiengesellschaft
Der Vorstand
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