TAKKT AG
Stuttgart
Einladung zur 27. ordentlichen Hauptversammlung
Stuttgart Wertpapier-Kenn-Nr. 744 600 ISIN DE 000 744 600 7
Die Aktionärinnen und Aktionäre der TAKKT AG werden zur 27. ordentlichen Hauptversammlung unserer Gesellschaft am 20. Mai 2026, 10:00 Uhr (mitteleuropäische Sommerzeit - MESZ), eingeladen. Die Hauptversammlung wird auf Grundlage von § 11 Absatz 7 der Satzung der TAKKT AG in Verbindung mit § 118a Aktiengesetz (AktG) als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionärinnen und Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der StimmrechtsvertreterInnen der Gesellschaft) abgehalten.
Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes sind die Geschäftsräume der TAKKT AG im Gebäude Presselstraße 12, 70191 Stuttgart.
Bitte beachten Sie, dass Aktionärinnen und Aktionäre sowie ihre Bevollmächtigten die virtuelle Hauptversammlung NICHT vor Ort in den Geschäftsräumen der Gesellschaft verfolgen können.
Die virtuelle Hauptversammlung wird für angemeldete Aktionärinnen und Aktionäre über das unter
https://www.takkt.de/investoren/hauptversammlung/
erreichbare InvestorPortal live im Internet in Bild und Ton übertragen. Die Stimmrechtsausübung erfolgt ausschließlich im Wege der Briefwahl (auch im Wege elektronischer Kommunikation) oder durch Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten StimmrechtsvertreterInnen. Die Aktionärinnen, Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können ihre Rechte - wie unter Ziffer II. dieser Einladung im Einzelnen beschrieben - über das InvestorPortal ausüben und auf diese Weise an der Hauptversammlung teilnehmen. Das InvestorPortal ist über die Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.takkt.de/investoren/hauptversammlung/
erreichbar.
| 1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lageberichts für die TAKKT AG und den TAKKT-Konzern mit dem erläuternden Bericht des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a, 315a Handelsgesetzbuch (HGB) sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025
Die vorstehenden Unterlagen können ab dem Zeitpunkt der Einladung zur Hauptversammlung im Internet unter
https://www.takkt.de/investoren/hauptversammlung/
eingesehen und heruntergeladen werden. Wir verweisen insoweit auf die Angaben in Abschnitt II.12 dieser Einladung.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss entsprechend §§ 172, 173 AktG am 20. März 2026 gebilligt und den Jahresabschluss damit festgestellt. Somit entfällt eine Feststellung des Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung. Der Jahresabschluss, der Konzernabschluss und der zusammengefasste Lagebericht für die TAKKT AG und den TAKKT-Konzern mit dem erläuternden Bericht des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a, 315a HGB sowie der Bericht des Aufsichtsrats sind der Hauptversammlung zugänglich zu machen, ohne dass es nach dem Aktiengesetz einer Beschlussfassung zum Tagesordnungspunkt 1 bedarf.
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| 2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2025
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im festgestellten Jahresabschluss der TAKKT AG zum 31. Dezember 2025 ausgewiesenen Bilanzgewinn von Euro 4.160.670,50 wie folgt zu verwenden:
Der Bilanzgewinn in Höhe von EUR 4.160.670,50 wird auf neue Rechnung vorgetragen.
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| 3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2025
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Mitglieder des Vorstands im Geschäftsjahr 2025 für diesen Zeitraum zu entlasten.
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| 4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Mitglieder des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2025 für diesen Zeitraum zu entlasten.
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| 5. |
Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2026
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, die Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für die TAKKT AG und den Konzern für das Geschäftsjahr 2026 zu wählen.
Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende vertragliche Klausel im Sinne des Art. 16 Absatz 6 der EU-Abschlussprüferverordnung (EU) 537/2014 auferlegt wurde.
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| 6. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts
Vorstand und Aufsichtsrat haben gemäß § 162 AktG einen Bericht über die im Geschäftsjahr 2025 den Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats gewährte und geschuldete Vergütung erstellt, der der Hauptversammlung gemäß § 120a Absatz 4 AktG zur Billigung vorgelegt wird. Der Vergütungsbericht wurde durch den Abschlussprüfer der TAKKT AG geprüft und mit einem Prüfungsvermerk versehen.
Den Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2025 und den Vermerk über dessen Prüfung durch den Abschlussprüfer finden Sie im Internet unter
https://www.takkt.de/investoren/hauptversammlung/
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2025 zu billigen.
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| 7. |
Beschlussfassung über Billigung des Vergütungssystems für die Mitglieder des Vorstands
Gemäß § 120a Absatz 1 Satz 1 AktG hat die Hauptversammlung einer börsennotierten Aktiengesellschaft bei jeder wesentlichen Änderung des Vergütungssystems, mindestens jedoch alle vier Jahre über die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder zu beschließen. Das Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands ist zuletzt von der Hauptversammlung am 21. Mai 2025 gemäß § 120a Absatz 1 Satz 1 AktG nach eingehender Überprüfung des Aufsichtsrats unter Berücksichtigung der Anforderungen von Investoren und gängiger Marktpraxis gebilligt worden. Der Aufsichtsrat hat nach ausführlicher Beratung im vergangenen Geschäftsjahr beschlossen, das Vergütungssystem zu ändern, um die Ausgestaltung der variablen Vergütung, insbesondere den Short-Term Incentive, noch stärker mit der Unternehmensstrategie in Einklang zu bringen. Das geänderte System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder wird der Hauptversammlung zur Billigung vorgelegt.
Das geänderte Vergütungssystem ist von der Einberufung der Hauptversammlung an unter der Internetadresse
https://www.takkt.de/investoren/hauptversammlung
zugänglich.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, das vom Aufsichtsrat am 20. März 2026 beschlossene Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder zu billigen.
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| 8. |
Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 Aktiengesetz
Zum Erwerb eigener Aktien bedarf die Gesellschaft, soweit nicht gesetzlich anders geregelt, einer besonderen Ermächtigung durch die Hauptversammlung (§ 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG). Die in der Hauptversammlung 2022 erteilte Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG gilt bis zum 17. Mai 2027. Da die in der Hauptversammlung 2022 erteilte Ermächtigung möglicherweise vor der Hauptversammlung 2027 auslaufen wird, soll die bestehende Ermächtigung aufgehoben und der Gesellschaft eine neue bis 2031 geltende Ermächtigung erteilt werden, eigene Aktien im Volumen von bis zu 10 % des Grundkapitals zu erwerben.
Der Beschlussvorschlag regelt die Modalitäten des Erwerbs eigener Aktien sowie deren anschließende Verwendung.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
| (a) |
Aufhebung der Ermächtigung vom 18. Mai 2022. Die zu Punkt 8 der Tagesordnung der Hauptversammlung am 18. Mai 2022 beschlossene Ermächtigung des Vorstands zum Erwerb eigener Aktien wird mit Wirkung zum Ablauf der Hauptversammlung am 20. Mai 2026 aufgehoben, soweit davon kein Gebrauch gemacht wurde. Sie wird durch die nachfolgende Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien ersetzt. |
| (b) |
Erwerbsermächtigung. Die Gesellschaft wird ermächtigt, bis zum 19. Mai 2031 eigene Aktien bis zu insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals zu erwerben. Auf die erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen eigenen Aktien, die sich im Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr nach den §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des jeweiligen Grundkapitals entfallen. Die Ermächtigung darf nicht zum Zwecke des Handels in eigenen Aktien genutzt werden. |
| (c) |
Ausübung. Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft oder durch Dritte für Rechnung der Gesellschaft ausgeübt werden. |
| (d) |
Erwerbsweg. Der Erwerb erfolgt nach Wahl des Vorstands über die nachfolgend bezeichneten Wege:
| (1) |
Der Erwerb kann über die Börse erfolgen. In diesem Fall darf der von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den am Börsenhandelstag durch die Eröffnungsauktion ermittelten Kurs im Xetra-Handelssystem (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten. |
| (2) |
Der Erwerb kann ferner mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots beziehungsweise - sofern rechtlich zulässig - mittels einer an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines Kaufangebots vorgenommen werden. Dabei dürfen der gebotene Kaufpreis oder die Grenzwerte der Kaufpreisspanne je Aktie (jeweils ohne Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt der in der Schlussauktion ermittelten Börsenkurse der Aktien der Gesellschaft im Xetra-Handelssystem (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den drei Börsenhandelstagen vor dem Tag der Veröffentlichung des Angebots beziehungsweise der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines Kaufangebots um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten.
Ergeben sich nach der Veröffentlichung eines öffentlichen Kaufangebots beziehungsweise der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines Kaufangebots erhebliche Abweichungen des maßgeblichen Kurses, so kann das Angebot beziehungsweise die Aufforderung zur Abgabe eines solchen Angebots angepasst werden. In diesem Fall wird auf den Durchschnitt der in der Schlussauktion ermittelten Börsenkurse der Aktien der Gesellschaft im Xetra-Handelssystem (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den drei Börsenhandelstagen vor der öffentlichen Ankündigung einer etwaigen Anpassung abgestellt.
Das Kaufangebot beziehungsweise die Aufforderung zur Abgabe eines solchen Angebots kann weitere Bedingungen vorsehen, insbesondere kann das Volumen des Kaufangebots beziehungsweise der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots begrenzt werden.
Sofern das Kaufangebot überzeichnet ist, beziehungsweise im Fall einer Aufforderung zur Abgabe eines Angebots von mehreren gleichwertigen Angeboten nicht sämtliche angenommen werden können, kann der Erwerb im Verhältnis der Beteiligungsquoten oder auch im Verhältnis der jeweils gezeichneten bzw. angebotenen Aktien erfolgen; das Recht der Aktionäre, ihre Aktien im Verhältnis ihrer Beteiligungsquoten anzudienen ist insoweit ausgeschlossen. Eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück zum Erwerb angebotener Aktien je Aktionär sowie eine kaufmännische Rundung zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile von Aktien können vorgesehen werden. Ein etwaiges weitergehendes Andienungsrecht der Aktionäre ist insoweit ausgeschlossen.
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| (3) |
Der Erwerb kann schließlich freihändig, das heißt anders als in den beiden vorstehenden Varianten dargestellt, erfolgen. Dabei ist insbesondere ein unmittelbarer Paketerwerb von einem Aktionär oder mehreren Aktionären zugelassen. In diesem Fall darf aus Gründen der Gleichbehandlung der Aktionäre der von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) wie beim Erwerb über die Börse (vorstehend Nr. (1)) den am Erwerbstag durch die Eröffnungsauktion ermittelten Kurs im Xetra-Handelssystem (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten. |
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| (e) |
Verwendung. Der Vorstand wird ermächtigt, Aktien der Gesellschaft, die aufgrund dieser oder früherer Ermächtigungen nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erworben werden bzw. wurden, über die Börse oder aufgrund eines an alle Aktionäre gerichteten Angebots unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes zu veräußern und darüber hinaus zu allen gesetzlich zugelassenen Zwecken, insbesondere auch zu den folgenden Zwecken zu verwenden:
| (1) |
Die Aktien können durch den Vorstand eingezogen werden, ohne dass die Einziehung oder ihre Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf (§ 71 Absatz 1 Nr. 8 Satz 6 AktG). Die Einziehung kann auf einen Teil der erworbenen Aktien beschränkt werden. Die Einziehung führt zur Kapitalherabsetzung. Diese Kapitalherabsetzung darf zu sämtlichen gesetzlich zulässigen Zwecken erfolgen. Der Vorstand kann abweichend davon bestimmen, dass das Grundkapital nicht herabgesetzt wird, sondern sich der Anteil der übrigen Aktien am Grundkapital gemäß § 8 Absatz 3 AktG erhöht. Der Vorstand ist in diesem Fall zur Anpassung der Angabe der Zahl der Aktien in der Satzung ermächtigt. |
| (2) |
Die Aktien können auch in anderer Weise als über die Börse oder durch ein Angebot an die Aktionäre veräußert werden, wenn die Aktien gegen Barzahlung zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung gilt mit der Maßgabe, dass die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG veräußerten Aktien einen anteiligen Betrag von insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten dürfen, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch - falls dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung sind diejenigen Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aus genehmigtem Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. |
| (3) |
Die Aktien können gegen Sachleistung veräußert werden, insbesondere auch im Zusammenhang mit Unternehmenszusammenschlüssen und dem Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen und Unternehmensbeteiligungen.
Diese Verwendungsermächtigung kann einmal oder mehrmals, ganz oder in Teilen, einzeln oder gemeinsam und in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke ausgeübt werden.
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| (f) |
Ausschluss des Bezugsrechts. Das Bezugsrecht der Aktionäre auf eigene Aktien wird insoweit ausgeschlossen, wie diese gemäß der vorstehenden Ermächtigung unter lit. (e) Nr. (2) und (3) verwendet werden. Bei Veräußerung der erworbenen eigenen Aktien über die Börse besteht ebenfalls kein Bezugsrecht der Aktionäre. Bei der Veräußerung über die Börse ist gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 Satz 4 AktG dem Gleichbehandlungsgrundsatz genügt. Für den Fall einer Veräußerung der eigenen Aktien durch ein an alle Aktionäre gerichtetes Angebot wird der Vorstand ermächtigt, das Bezugsrecht für Spitzenbeträge auszuschließen. Vorsorglich soll auch gelten, dass ein etwaiges „umgekehrtes Bezugsrecht“ beziehungsweise „Andienungsrecht“ gemäß lit. (d) Nr. (2) und im Rahmen eines freihändigen Erwerbs eigener Aktien gemäß lit. (d) Nr. (3) ausgeschlossen ist. |
| (g) |
Erwerb und Veräußerung über Dritte. Die vorstehenden Erwerbs- und Veräußerungsermächtigungen können auch durch abhängige oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende Unternehmen oder durch auf deren Rechnung oder auf Rechnung der Gesellschaft handelnde Dritte ausgenutzt werden. |
| (h) |
Salvatorische Klausel. Sollten wider Erwarten einzelne Teile dieses Ermächtigungsbeschlusses unwirksam sein, so soll dies die anderen Teile dieses Beschlusses unberührt lassen. |
Ab dem Tag der Einberufung der Hauptversammlung ist der schriftliche Bericht des Vorstands zu den Gründen, aus denen er ermächtigt sein soll, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen unter
https://www.takkt.de/investoren/hauptversammlung/
abrufbar und wird dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.
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| 9. |
Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals und die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals in Höhe von Euro 32.805.165,00 mit der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss sowie die damit zusammenhängende Satzungsänderung (§ 4 Absatz 2 der Satzung der Gesellschaft)
Gemäß § 4 Absatz 1 der Satzung der Gesellschaft beträgt das Grundkapital Euro 65.610.331,00 und ist eingeteilt in ebenso viele auf den Inhaber lautende Stückaktien. Die Satzung der Gesellschaft enthält in § 4 Absatz 2 ein genehmigtes Kapital, das den Vorstand ermächtigt, das Grundkapital mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlage einmalig oder mehrmals, um bis zu insgesamt Euro 32.805.165,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital). Von dieser Ermächtigung ist bislang kein Gebrauch gemacht worden. Die derzeit geltende, von der ordentlichen Hauptversammlung am 18. Mai 2022 erteilte Ermächtigung läuft am 17. Mai 2027 und damit möglicherweise vor der nächsten Hauptversammlung aus.
Um die Gesellschaft auch in Zukunft ununterbrochen in die Lage zu versetzen, etwaigen Bedarf an zusätzlichem Eigenkapital schnell und flexibel durch Ausgabe neuer Aktien decken zu können, soll das bestehende Genehmigte Kapital in § 4 Absatz 2 der Satzung aufgehoben und durch ein neues Genehmigtes Kapital mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts ersetzt werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
| (a) |
Das von der Hauptversammlung am 18. Mai 2022 unter Punkt 9 der Tagesordnung beschlossene Genehmigte Kapital (§ 4 Absatz 2 der Satzung) wird aufgehoben. |
| (b) |
Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital bis zum 19. Mai 2031 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt Euro 32.805.165,00 gegen Ausgabe von bis zu 32.805.165 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital). Dabei ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre in den folgenden Fällen auszuschließen:
| • |
zum Ausgleich von Spitzenbeträgen; |
| • |
wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags, die möglichst zeitnah zur Platzierung der Aktien folgen soll, nicht wesentlich unterschreitet und die ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung überschreiten. Auf die Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals ist der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf eigene Aktien entfällt, die ab Wirksamwerden dieser Ermächtigung in unmittelbarer beziehungsweise sinngemäßer Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG veräußert werden; |
| • |
bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen. |
Die insgesamt aufgrund der vorstehenden Ermächtigungen unter Ausschluss des Bezugsrechts bei Kapitalerhöhungen gegen Bar- und/oder Sacheinlagen ausgegebenen Aktien dürfen 10 % des Grundkapitals weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung noch im Zeitpunkt ihrer Ausnutzung überschreiten. Auf die vorgenannte 10 %-Grenze sind unter Bezugsrechtsausschluss veräußerte eigene Aktien anzurechnen.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die näheren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung, insbesondere den Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe, festzulegen.
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung des § 4 der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals und, falls das Genehmigte Kapital bis zum 19. Mai 2031 nicht vollständig ausgenutzt sein sollte, nach Fristablauf der Ermächtigung anzupassen.
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| (c) |
§ 4 Absatz 2 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:
„Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital bis zum 19. Mai 2031 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt Euro 32.805.165,00 gegen Ausgabe von bis zu 32.805.165 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital). Dabei ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre in den folgenden Fällen auszuschließen:
| • |
zum Ausgleich von Spitzenbeträgen;
|
| • |
wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags, die möglichst zeitnah zur Platzierung der Aktien folgen soll, nicht wesentlich unterschreitet und die ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung überschreiten. Auf die Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals ist der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf eigene Aktien entfällt, die ab Wirksamwerden dieser Ermächtigung in unmittelbarer beziehungsweise sinngemäßer Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG veräußert werden;
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| • |
bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen.
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Die insgesamt aufgrund der vorstehenden Ermächtigungen unter Ausschluss des Bezugsrechts bei Kapitalerhöhungen gegen Bar- und/oder Sacheinlagen ausgegebenen Aktien dürfen 10 % des Grundkapitals weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung noch im Zeitpunkt ihrer Ausnutzung überschreiten. Auf die vorgenannte 10 %-Grenze sind unter Bezugsrechtsausschluss veräußerte eigene Aktien anzurechnen.
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die näheren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung, insbesondere den Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe, festzulegen.
Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung des § 4 der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals und, falls das Genehmigte Kapital bis zum 19. Mai 2031 nicht vollständig ausgenutzt sein sollte, nach Fristablauf der Ermächtigung anzupassen.“
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| (d) |
Der Vorstand wird angewiesen, die Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals gemäß lit. (a) und die Beschlussfassung über die Beschaffung eines neuen Genehmigten Kapitals mit entsprechender Satzungsänderung in § 4 Absatz 2 der Satzung gemäß lit. (b) und (c) mit der Maßgabe zum Handelsregister anzumelden, dass die Eintragung in der vorgenannten Reihenfolge erfolgt, und dass die Eintragung der Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals gemäß lit. (a) erst erfolgt, wenn sichergestellt ist, dass unmittelbar im Anschluss die Beschlussfassung über § 4 Absatz 2 der Satzung gemäß lit. (c) eingetragen wird. |
Ab dem Tag der Einberufung der Hauptversammlung ist der schriftliche Bericht des Vorstands zu den Gründen, aus denen er ermächtigt sein soll, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen unter
https://www.takkt.de/investoren/hauptversammlung/
abrufbar und wird dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.
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| 10. |
Beschlussfassung über Satzungsänderung zur künftigen Ermöglichung virtueller Hauptversammlungen
Gemäß § 118a Absatz 1 Satz 1 AktG hat die Hauptversammlung am 17. Mai 2024 durch Satzungsänderung beschlossen, den Vorstand zu ermächtigen, vorzusehen, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung). Die Ermächtigung wurde erteilt für die Abhaltung virtueller Hauptversammlungen in einem Zeitraum von zwei Jahren nach der Eintragung der Satzungsregelung in das Handelsregister.
In der Satzung der TAKKT AG soll der Vorstand nun erneut ermächtigt werden, die Hauptversammlung virtuell abzuhalten. Dem Vorstand soll durch die Ermächtigung in der Satzung, anders als bei einer unmittelbaren Anordnung des virtuellen Formats, größere Flexibilität ermöglicht werden, indem dadurch auf Basis der Umstände des Einzelfalls eine Entscheidung getroffen werden kann. Der Vorstand soll auch weiterhin anhand von sachlichen Kriterien im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens für jede Hauptversammlung entscheiden, ob die Hauptversammlung virtuell oder als Präsenzveranstaltung stattfinden soll.
Die Satzungsermächtigung des Vorstands muss nach § 118a Absatz 4 AktG befristet werden, und zwar maximal auf einen Zeitraum von fünf Jahren nach Eintragung der Ermächtigung in das Handelsregister. Diese maximal zulässige Laufzeit der Ermächtigung soll nicht ausgeschöpft werden, stattdessen soll die Ermächtigung für den Zeitraum bis einschließlich 31. Dezember 2028 beschlossen werden.
Nach § 11 Absatz 6 der Satzung der Gesellschaft dürfen Mitglieder des Aufsichtsrats bereits unter bestimmten Voraussetzungen im Wege der Bild- und Tonübertragung an der Hauptversammlung teilnehmen. Diese Möglichkeit soll weiterhin gemäß § 118a Absatz 2 Satz 2 AktG in Verbindung mit § 118 Absatz 3 Satz 2 AktG für die Aufsichtsratsmitglieder auch im Falle einer virtuellen Hauptversammlung bestehen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:
§ 11 Absatz 7 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt geändert und neu gefasst:
„Der Vorstand ist ermächtigt, vorzusehen, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung). Die Ermächtigung gilt für die Abhaltung virtueller Hauptversammlungen bis einschließlich 31. Dezember 2028. Bei Durchführung einer virtuellen Hauptversammlung können die Mitglieder des Aufsichtsrats auch im Wege der Bild- und Tonübertragung teilnehmen; dies gilt jedoch nicht für den Versammlungsleiter, sofern dieser ein Mitglied des Aufsichtsrats ist. Auf die virtuelle Hauptversammlung finden alle Regelungen dieser Satzung für Hauptversammlungen Anwendung, soweit nicht das Gesetz zwingend etwas anderes vorsieht oder in dieser Satzung ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.“
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| II. |
Weitere Angaben zur Einberufung
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| 1. |
Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung im Internet und die Ausübung des Stimmrechts
Der Vorstand hat beschlossen, die Hauptversammlung gemäß § 11 Absatz 7 Satzung der TAKKT AG in Verbindung mit § 118a AktG als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionärinnen und Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der StimmrechtsvertreterInnen der Gesellschaft) abzuhalten. Die Hauptversammlung findet unter Anwesenheit der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie einer mit der Niederschrift beauftragten Notarin in den Geschäftsräumen der Gesellschaft im Gebäude Presselstraße 12, 70191 Stuttgart statt.
Für die Aktionärinnen und Aktionäre erfolgt eine Bild- und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung im Internet über das passwortgeschützte InvestorPortal, das unter der Internetadresse
https://www.takkt.de/investoren/hauptversammlung/
erreichbar ist. Die Stimmrechtsausübung erfolgt ausschließlich über Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten StimmrechtsvertreterInnen. Vor der Hauptversammlung können zudem ordnungsgemäß angemeldete Aktionärinnen und Aktionäre im Wege der elektronischen Kommunikation Stellungnahmen einreichen. Während der Hauptversammlung wird Aktionärinnen und Aktionären, die elektronisch zu der Versammlung zugeschaltet sind, ein Rederecht in der Versammlung im Wege der Videokommunikation eingeräumt. Ebenfalls sind diese berechtigt, als Teil ihres Rederechts im Wege der Videokommunikation in der Versammlung Anträge und Wahlvorschläge zu stellen und Auskunft vom Vorstand zu verlangen sowie im Wege der elektronischen Kommunikation Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zur Niederschrift zu erklären.
Es können nur diejenigen Aktionärinnen und Aktionäre an der virtuellen Hauptversammlung teilnehmen, insbesondere die gesamte Hauptversammlung im Internet verfolgen und ihr Stimmrecht ausüben, die sich in Textform (§ 126b BGB) zur Hauptversammlung angemeldet haben.
Die Aktionärinnen und Aktionäre haben darüber hinaus ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachzuweisen. Hierzu reicht ein in Textform (§ 126b BGB) erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch den Letztintermediär gemäß § 67c Absatz 3 AktG aus. Der Nachweis über nicht in Girosammelverwahrung befindliche Aktien kann auch von der Gesellschaft oder einem Kreditinstitut gegen Einreichung der Aktien ausgestellt werden. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich nach § 123 Absatz 4 Satz 2 AktG und § 12 Absatz 2 Satz 3 der Satzung auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung (Nachweisstichtag), das ist der 28. April 2026, 24:00 Uhr (MESZ), beziehen.
Die Anmeldung und der Berechtigungsnachweis müssen in deutscher oder englischer Sprache erfolgen. Sie müssen der Gesellschaft bis spätestens 13. Mai 2026, 24:00 Uhr (MESZ), unter folgender Adresse zugehen:
TAKKT AG
c/o C-HV AG
Gewerbepark 10
D-92289 Ursensollen
E-Mail: Anmeldestelle@c-hv.com
Nach erfolgter Anmeldung zur Hauptversammlung erhalten die Aktionärinnen und Aktionäre oder deren Bevollmächtigte eine Anmeldebestätigung mit Zugangsdaten für die Anmeldung zum elektronischen InvestorPortal, das unter
https://www.takkt.de/investoren/hauptversammlung/
erreichbar ist, sowie schriftliche Vollmachts- und Briefwahlunterlagen zugesandt. Die Aktionärinnen und Aktionäre werden gebeten, sich möglichst frühzeitig an ihr jeweiliges depotführendes Institut oder den Letztintermediär gemäß § 67c Absatz 3 AktG zu wenden, um ihre Anmeldung zur Hauptversammlung zu veranlassen.
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| 2. |
Bedeutung des Nachweisstichtags (Record Date)
Der Nachweisstichtag (Record Date) ist das entscheidende Datum für die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt bezüglich der Hauptversammlung oder für die Ausübung des Stimmrechts als AktionärIn nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Record Date erbracht hat. Das bedeutet, dass Aktionärinnen und Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Record Date erworben haben, mit diesen Aktien nicht im eigenen Namen an der Hauptversammlung teilnehmen können und insoweit nicht stimmberechtigt sind. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Record Date haben für den Umfang und die Ausübung der Rechte der angemeldeten Aktionärin oder des angemeldeten Aktionärs keine Bedeutung. Aktionärinnen und Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Record Date veräußern. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien und ist kein relevantes Datum für eine eventuelle Dividendenberechtigung.
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| 3. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung ist das Grundkapital der Gesellschaft in 65.610.331 auf den Inhaber lautende Stückaktien eingeteilt. Jede Aktie gewährt eine Stimme. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 1.557.796 eigene Aktien, aus denen der Gesellschaft keine Rechte zustehen. Die Gesamtzahl der teilnahme- und stimmberechtigten Aktien beträgt im Zeitpunkt der Einberufung somit 64.052.535 Stück.
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| 4. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl
Aktionärinnen und Aktionäre können ihre Stimmen schriftlich oder im Wege der elektronischen Kommunikation abgeben (Briefwahl). Zur Ausübung des Stimmrechts im Wege der Briefwahl sind nur diejenigen Aktionärinnen und Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig und ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts rechtzeitig und ordnungsgemäß nachgewiesen haben (vgl. oben unter II.1.).
Für die elektronische Briefwahl ist das InvestorPortal der Gesellschaft unter
https://www.takkt.de/investoren/hauptversammlung/
erreichbar. Zugangsdaten zum InvestorPortal und Briefwahlformulare erhalten die Aktionärinnen und Aktionäre oder deren Bevollmächtigte nach der Anmeldung zugesandt. Die Stimmabgabe im Wege der elektronischen Briefwahl über das InvestorPortal ist auch noch während der Hauptversammlung möglich, muss jedoch spätestens bis zu dem vom Versammlungsleiter im Rahmen der Abstimmungen festgelegten Zeitpunkt vorgenommen sein.
Alternativ können die Aktionärinnen und Aktionäre für die Briefwahl auch das nach der Anmeldung zugesandte Formular benutzen. Die per schriftlicher Briefwahl abgegebenen Stimmen müssen bis einschließlich 19. Mai 2026, 24:00 Uhr (MESZ), bei der Gesellschaft unter der folgenden Adresse in Textform eingegangen sein:
Per Post: TAKKT AG, c/o C-HV AG, Gewerbepark 10, 92289 Ursensollen
Per E-Mail: Anmeldestelle@c-hv.com
Nach Ablauf dieser Frist kann die Briefwahl bis zur Schließung der Abstimmung durch den Versammlungsleiter in der Hauptversammlung nur noch über das InvestorPortal der Gesellschaft ausgeübt werden. Auch bevollmächtigte Intermediäre, Aktionärsvereinigungen, StimmrechtsberaterInnen und diesen durch das Aktiengesetz gleichgestellte Personen können sich der Briefwahl bedienen.
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Stimmrechtsvertretung
Aktionärinnen und Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten, die an der virtuellen Hauptversammlung nicht persönlich teilnehmen und/oder ihr Stimmrecht nicht persönlich durch Briefwahl ausüben möchten, können ihre Rechte auch durch eine Bevollmächtigte oder einen Bevollmächtigten, zum Beispiel durch einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung oder eine sonstige Person, ausüben lassen. Auch in diesem Fall ist für eine form- und fristgemäße Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes durch die Aktionärin, den Aktionär oder den Bevollmächtigten Sorge zu tragen (vgl. oben unter II.1.). Auch diese Bevollmächtigten können das Stimmrecht in der Hauptversammlung nur durch Briefwahl oder durch (Unter-)Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ausüben.
Die Erteilung von Vollmachten, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform oder können elektronisch erfolgen und übermittelt werden, indem das unter
https://www.takkt.de/investoren/hauptversammlung/
erreichbare InvestorPortal genutzt wird. Zugangsdaten zum InvestorPortal und Vollmachtsformulare erhalten die Aktionärinnen und Aktionäre oder deren Bevollmächtigte nach der Anmeldung zugesandt.
Die Nutzung des InvestorPortals durch eine Bevollmächtigte/einen Bevollmächtigten setzt voraus, dass die/der Bevollmächtigte vom Vollmachtgeber die mit der Anmeldebestätigung versandten Zugangsdaten erhält, sofern die Zugangsdaten nicht direkt an die Bevollmächtigte/den Bevollmächtigten versandt wurden. Die Nutzung der Zugangsdaten durch die Bevollmächtigte/den Bevollmächtigten gilt zugleich als Nachweis der Bevollmächtigung.
Intermediäre, Aktionärsvereinigungen, StimmrechtsberaterInnen und diesen durch das AktG gleichgestellte Personen können im Rahmen der für sie bestehenden aktiengesetzlichen Sonderregelung (§ 135 AktG) abweichende Anforderungen an die ihnen zu erteilenden Vollmachten vorsehen. Diese Anforderungen können bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden erfragt werden.
Die Gesellschaft bietet ihren Aktionärinnen, Aktionären und deren Bevollmächtigten an, sich bei der Ausübung des Stimmrechts durch von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene StimmrechtsvertreterInnen vertreten zu lassen. Soweit Aktionärinnen und Aktionäre die von der Gesellschaft benannten StimmrechtsvertreterInnen bevollmächtigen, müssen sie diesen neben der Vollmacht in jedem Fall Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilen. Die StimmrechtsvertreterInnen der Gesellschaft sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen; sie können die Stimmrechte nicht nach eigenem Ermessen ausüben. Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten StimmrechtsvertreterInnen können elektronisch über das InvestorPortal der Gesellschaft, das unter
https://www.takkt.de/investoren/hauptversammlung/
erreichbar ist, erteilt werden. Diese Möglichkeit besteht bis zum Beginn der Abstimmung über die Tagesordnungspunkte in der Hauptversammlung. Alternativ können Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten StimmrechtsvertreterInnen unter Verwendung der von der Gesellschaft nach der Anmeldung versandten Vollmachtsformulare erteilt werden.
Ausgefüllte Vollmachtsformulare müssen spätestens bis einschließlich 19. Mai 2026, 24:00 Uhr (MESZ), bei der Gesellschaft unter der folgenden Adresse eingegangen sein:
Per Post: TAKKT AG, c/o C-HV AG, Gewerbepark 10, 92289 Ursensollen
Per E-Mail: Anmeldestelle@c-hv.com
Nach Ablauf dieser Frist können Vollmachten und Weisungen an die StimmrechtsvertreterInnen der Gesellschaft bis zum Beginn der Abstimmung über die Tagesordnungspunkte in der Hauptversammlung nur noch über das InvestorPortal der Gesellschaft erteilt werden.
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Ergänzungsanträge zur Tagesordnung gemäß § 122 Absatz 2 AktG
Aktionärinnen und Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von Euro 500.000,00 erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden.
Tagesordnungsergänzungsverlangen müssen der Gesellschaft mindestens dreißig Tage vor der Versammlung, wobei der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen ist, also bis zum 19. April 2026, 24:00 Uhr (MESZ), schriftlich unter der nachfolgend angegebenen Adresse zugegangen sein.
Adresse: TAKKT AG, Corporate Legal & Compliance, Presselstraße 12, 70191 Stuttgart
Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. AntragstellerInnen haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens InhaberIn der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. § 121 Absatz 7 AktG ist entsprechend anzuwenden. Bei der Berechnung der Aktienbesitzzeit ist § 70 AktG zu beachten.
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Gegenanträge bzw. Wahlvorschläge gemäß §§ 126 und 127 AktG
Darüber hinaus ist jede Aktionärin und jeder Aktionär berechtigt, Gegenanträge zu Punkten der Tagesordnung (§ 126 AktG) oder Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern (§ 127 AktG) zu übersenden. Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein.
Gegenanträge gemäß § 126 AktG oder Wahlvorschläge von Aktionärinnen und Aktionären gemäß § 127 AktG sind ausschließlich an folgende Adresse zu richten:
Per Post: TAKKT AG, Corporate Legal & Compliance, Presselstraße 12, 70191 Stuttgart
Per E-Mail: legal@takkt.com
Anderweitig adressierte Gegenanträge oder Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.
Wir werden zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionärinnen und Aktionären einschließlich des Namens der Aktionärin oder des Aktionärs sowie zugänglich zu machende Begründungen auf unserer Internetseite
https://www.takkt.de/investoren/hauptversammlung/
veröffentlichen. Dabei werden die bis zum 05. Mai 2026, 24:00 Uhr (MESZ), bei der oben genannten Adresse eingehenden Gegenanträge und Wahlvorschläge zu den Punkten dieser Tagesordnung berücksichtigt. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung zu solchen Anträgen können ebenfalls unter der genannten Internetadresse eingesehen werden.
Wahlvorschläge von Aktionärinnen und Aktionären nach § 127 AktG werden nur zugänglich gemacht, wenn sie den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person und, im Fall einer Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern, Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthalten.
Anträge oder Wahlvorschläge von Aktionärinnen und Aktionären, die nach § 126 AktG oder § 127 AktG zugänglich zu machen sind, gelten nach § 126 Absatz 4 AktG als im Zeitpunkt der Zugänglichmachung gestellt. Zu diesen Anträgen können ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldete Aktionärinnen und Aktionäre das Stimmrecht ausüben. Sofern die oder der den Antrag stellende oder Wahlvorschlag unterbreitende AktionärIn nicht ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet ist, muss der Gegenantrag oder Wahlvorschlag in der Hauptversammlung nicht behandelt werden.
Gegenanträge und Wahlvorschläge sowie sonstige Anträge können darüber hinaus auch während der Hauptversammlung im Wege der Videokommunikation, also im Rahmen des Rederechts (dazu unter II.10.), gestellt werden. Zu diesen Anträgen können ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldete Aktionärinnen und Aktionäre das Stimmrecht während der Hauptversammlung ausüben.
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Recht zur Einreichung von Stellungnahmen gemäß § 130a Absatz 1 bis 4 AktG
Ordnungsgemäß zu der Hauptversammlung angemeldete Aktionärinnen und Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten haben das Recht, bis spätestens fünf Tage vor der Versammlung, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind, also bis zum 14. Mai 2026, 24:00 Uhr (MESZ), Stellungnahmen zu den Gegenständen der Tagesordnung einzureichen.
Aktionärinnen und Aktionäre können der Gesellschaft ihre Stellungnahme in Textform oder als Video übermitteln. Die Übermittlung hat elektronisch über das InvestorPortal der Gesellschaft in deutscher Sprache zu erfolgen. Der Umfang eines Beitrages soll 10.000 Zeichen bzw. - im Fall von Video-Beiträgen - zwei Minuten nicht überschreiten. Beiträge per Video sind nur zulässig, wenn die Aktionärin, der Aktionär oder ein Bevollmächtigter darin selbst auftritt und spricht.
In den eingereichten Beiträgen enthaltene Anträge, Wahlvorschläge, Fragen von Aktionärinnen und Aktionären oder Widersprüche gegen Beschlüsse der virtuellen Hauptversammlung werden nicht berücksichtigt. Diese sind jeweils ausschließlich in den unter den Ziffern II.7., II.9. bis II.11. beschriebenen Wegen einzureichen.
Ordnungsgemäß eingereichte Stellungnahmen werden spätestens vier Tage vor der Hauptversammlung, d.h. bis zum 15. Mai 2026, 24:00 (MESZ), im InvestorPortal, das unter
https://www.takkt.de/investoren/hauptversammlung/
erreichbar ist, unter Nennung des Namens der einreichenden Aktionärin oder des einreichenden Aktionärs zugänglich gemacht.
Stellungnahmen werden nicht zugänglich gemacht, wenn deren Umfang 10.000 Zeichen bzw. - im Fall von Video-Beiträgen - zwei Minuten überschreitet, soweit sich der Vorstand durch das Zugänglichmachen strafbar machen würde, wenn die Stellungnahme in wesentlichen Punkten offensichtlich falsche oder irreführende Angaben oder Beleidigungen enthält, oder wenn die einreichende Aktionärin oder der einreichende Aktionär zu erkennen gibt, dass sie oder er an der Hauptversammlung nicht teilnehmen und sich nicht vertreten lassen wird (§ 130a Absatz 3 Satz 4 AktG in Verbindung mit § 126 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1, Nr. 3 oder Nr. 6 AktG).
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Auskunftsrecht des Aktionärs gemäß §§ 118a Absatz 1 Satz 2 Nr. 4, 131 Absatz 1 AktG
Jeder Aktionärin und jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Die Auskunftspflicht des Vorstands erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.
Es ist vorgesehen, dass der Versammlungsleiter gemäß § 131 Absatz 1f AktG anordnen wird, dass das vorgenannte Auskunftsrecht nach § 131 Absatz 1 AktG in der Hauptversammlung ausschließlich im Wege der Videokommunikation, also im Rahmen der Ausübung des Rederechts (dazu unter II.10.), ausgeübt werden darf. Eine anderweitige Einreichung von Fragen im Wege der elektronischen oder sonstigen Kommunikation ist weder vor noch während der Hauptversammlung vorgesehen.
Der Vorstand darf die Auskunft aus den in § 131 Absatz 3 AktG aufgeführten Gründen verweigern. Wird einer Aktionärin oder einem Aktionär eine Auskunft verweigert, so kann diese oder dieser gemäß § 131 Absatz 5 AktG die Aufnahme der Frage und des Grundes für die Auskunftsverweigerung in die notarielle Niederschrift über die Hauptversammlung verlangen.
Zu allen vom Vorstand gegebenen Antworten steht den Aktionärinnen und Aktionären in der Hauptversammlung gemäß § 131 Absatz 1d AktG ein Nachfragerecht zu.
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Rederecht gemäß §§ 118a Absatz 1 Satz 2 Nr. 7, 130a Absatz 5 und 6 AktG
Aktionärinnen, Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltet sind, haben in der Versammlung ein Rederecht, das im Wege der Videokommunikation ausgeübt wird. Anträge und Wahlvorschläge nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 AktG sowie alle Arten von Auskunftsverlangen nach § 131 AktG dürfen Bestandteil des Redebeitrags sein.
Redebeiträge sind während der Hauptversammlung nach Aufforderung durch den Versammlungsleiter über das InvestorPortal der Gesellschaft, das unter
https://www.takkt.de/investoren/hauptversammlung/
erreichbar ist, anzumelden.
Gemäß § 13 Absatz 3 der Satzung der Gesellschaft kann der Versammlungsleiter das Frage- und Rederecht der Aktionärin oder des Aktionärs zeitlich angemessen beschränken. Er kann insbesondere bereits zu Beginn oder während der Hauptversammlung den zeitlichen Rahmen für den ganzen Verlauf der Hauptversammlung, für die Aussprache zu den einzelnen Tagesordnungspunkten sowie für den einzelnen Frage- und Redebeitrag angemessen festsetzen.
Aktionärinnen, Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten benötigen für die Ausübung des Rederechts ein internetfähiges Endgerät (PC, Laptop, Tablet oder Smartphone), welches über eine Kamera und ein Mikrofon verfügt, auf die jeweils vom Browser aus zugegriffen werden kann.
Die Gesellschaft behält sich vor, die Funktionsfähigkeit der Videokommunikation zwischen AktionärIn bzw. Bevollmächtigtem und Gesellschaft in der Hauptversammlung und vor dem Redebeitrag zu überprüfen und diesen zurückzuweisen, sofern die Funktionsfähigkeit nicht sichergestellt ist.
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Möglichkeit zum Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung
Ordnungsgemäß angemeldete und elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltete Aktionärinnen und Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, haben das Recht, Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation gemäß § 118a Absatz 1 Satz 2 Nr. 8 AktG zu erklären. Entsprechende Erklärungen sind der Gesellschaft über das InvestorPortal der Gesellschaft, das unter
https://www.takkt.de/investoren/hauptversammlung/
erreichbar ist, zu übermitteln. Erklärungen sind ab dem Beginn der Hauptversammlung bis zu deren Schließung durch den Versammlungsleiter möglich.
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Veröffentlichungen auf der Internetseite/Ergänzende Informationen zur Übertragung der virtuellen Hauptversammlung und zur Nutzung des InvestorPortal
Folgende Informationen stehen auch auf der Internetseite der Gesellschaft
https://www.takkt.de/investoren/hauptversammlung/
zur Verfügung:
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Der Inhalt dieser Einberufung, |
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eine Erläuterung, wenn zu einem Gegenstand der Tagesordnung kein Beschluss gefasst werden soll, |
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die zugänglich zu machenden Unterlagen, insbesondere |
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der Konzernabschluss der TAKKT AG, |
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der Jahresabschluss der TAKKT AG, |
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der zusammengefasste Lagebericht für die TAKKT AG und den TAKKT-Konzern mit dem erläuternden Bericht des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a, 315a HGB für 2025, |
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der Bericht des Aufsichtsrats, |
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der Vergütungsbericht gemäß § 162 AktG, |
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das Vergütungssystem für Mitglieder des Vorstands (Tagesordnungspunkt 7), |
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die Berichte des Vorstands zu den Gründen, aus denen er ermächtigt sein soll, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen (Tagesordnungspunkt 8 und Tagesordnungspunkt 9), |
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die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung, |
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Hinweise zu den Rechten der Aktionärinnen und Aktionäre: Ergänzung der Tagesordnung, sowie Gegenanträge beziehungsweise Wahlvorschläge, Auskunftsrecht und Widerspruchsrecht. |
Nach der Hauptversammlung werden die festgestellten Abstimmungsergebnisse auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.takkt.de/investoren/hauptversammlung/
veröffentlicht.
Aktionärinnen und Aktionäre, die sich zur Hauptversammlung angemeldet haben, können die gesamte Hauptversammlung (live) im Internet im InvestorPortal, das unter
https://www.takkt.de/investoren/hauptversammlung/
erreichbar ist, verfolgen. Die Zugangsdaten für die Anmeldung im InvestorPortal sowie Vollmachts- und Briefwahlformulare werden nach Anmeldung zur Hauptversammlung an die Aktionärinnen und Aktionäre versandt.
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Hinweis zum Datenschutz
Wenn sich Aktionärinnen und Aktionäre zur Hauptversammlung anmelden und/oder eine Stimmrechtsvollmacht erteilen, verarbeitet die TAKKT AG als verantwortliche Stelle personenbezogene Daten von Aktionärinnen und Aktionären und/oder bevollmächtigten Dritten. Die Verarbeitung erfolgt ausschließlich zum Zwecke der Vorbereitung und Durchführung der Hauptversammlung. Einzelheiten zum Umgang mit personenbezogenen Daten und den Rechten der Betroffenen finden Sie auf unserer Webseite zur Hauptversammlung unter
https://www.takkt.de/datenschutz-hv
Wer die Datenschutzerklärung zusätzlich in Papierform wünscht, wendet sich bitte an folgende Adresse.
Per Post: TAKKT AG, Corporate Legal & Compliance, Presselstraße 12, 70191 Stuttgart
Per E-Mail: legal@takkt.com
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Weitere Informationen
Nähere Einzelheiten zur Hauptversammlung, zur Briefwahl und zur Vollmachts- und Weisungserteilung erhalten die Aktionärinnen und Aktionäre zusammen mit der Anmeldebestätigung zugesendet und werden auf
https://www.takkt.de/investoren/hauptversammlung/
zur Verfügung gestellt.
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Stuttgart, im April 2026
Der Vorstand
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