GESCO SE
Wuppertal
- ISIN DE000A1K0201 -
- Wertpapier-Kenn-Nummer A1K020 -
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden unsere Aktionäre zu der am Mittwoch, dem 24. Juni 2026, um 13.00 Uhr (Mitteleuropäischer Sommerzeit - MESZ, Einlass und Mittagessen ab 11.30 Uhr MESZ) in der Rheinterrasse Düsseldorf, Joseph-Beuys-Ufer 33, 40479 Düsseldorf, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.
Tagesordnung
TOP 1
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses sowie des zusammengefassten Lageberichts der GESCO SE und des Konzerns für das Geschäftsjahr 2025 (01.01.2025 bis 31.12.2025) sowie des Berichts des Aufsichtsrats
Der Aufsichtsrat der GESCO SE hat in seiner Sitzung am 30. März 2026 den vom Vorstand vorgelegten Jahresabschluss gebilligt. Damit ist der Jahresabschluss gemäß § 172 AktG festgestellt. Einer Beschlussfassung durch die Hauptversammlung bedarf es daher nicht. Der Konzernabschluss wurde vom Aufsichtsrat ebenfalls in seiner Sitzung am 30. März 2026 gebilligt. Gemäß § 173 Abs. 1 Satz 2 AktG hat die Hauptversammlung mithin auch insoweit nicht zu beschließen.
Die vorgenannten Unterlagen sowie der erläuternde Bericht zu den Angaben nach §§ 289a, 315a HGB sind vom Tage der Einberufung der Hauptversammlung an auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.gesco.de/investor-relations/hauptversammlungen
zugänglich. Sie liegen auch während der Hauptversammlung im Versammlungssaal zur Einsichtnahme durch die Aktionäre aus.
TOP 2
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2025
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den für das Geschäftsjahr 2025 ausgewiesenen Bilanzgewinn von 3.790.310,33 € wie folgt zu verwenden:
Zahlung einer Dividende von 0,20 € je Stückaktie auf das derzeit dividendenberechtigte Grundkapital (10.839.499 Aktien abzgl. 465.929 eigene Aktien) |
2.074.714,00 € |
| Einstellung in andere Gewinnrücklagen |
1.715.596,33 € |
|
|
3.790.310,33 €
|
Bis zur Hauptversammlung kann sich die Zahl der für das Geschäftsjahr 2025 dividendenberechtigten Aktien ändern. In diesem Fall werden Vorstand und Aufsichtsrat der Hauptversammlung einen angepassten Beschlussvorschlag über die Gewinnverwendung unterbreiten. Dieser wird unverändert die Ausschüttung einer Dividende von 0,20 € je dividendenberechtigter Stückaktie sowie entsprechend angepasste Beträge für die Ausschüttungssumme und die Einstellung in andere Gewinnrücklagen vorsehen.
TOP 3
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2025
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2025 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
TOP 4
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2025 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. Über die Entlastung soll im Wege der Einzelentlastung, also für jedes Aufsichtsratsmitglied gesondert, abgestimmt werden.
Zur Entlastung stehen die folgenden im Geschäftsjahr 2025 amtierenden Mitglieder des Aufsichtsrats an:
| 4.1 |
Herr Stefan Heimöller (Vorsitzender des Aufsichtsrats), |
| 4.2 |
Herr Jens Große-Allermann (stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats), |
| 4.3 |
Frau Dr. Nanna Rapp, |
| 4.4 |
Herr Dr. Mathias Saggau, |
| 4.5 |
Herr Klaus Möllerfriedrich |
TOP 5
Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers der Nachhaltigkeitsberichterstattung jeweils für das Geschäftsjahr 2026 (01.01.2026 bis 31.12.2026)
| 5.1 |
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, zum Jahres- und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2026 sowie zum Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts zum 30. Juni 2026 zu wählen.
Die GESCO SE hat ein Verfahren zur Auswahl des künftigen Abschlussprüfers nach Maßgabe der EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr. 537/2014) durchgeführt. Auf Grundlage dieses Auswahlverfahrens hat der Prüfungsausschuss dem Aufsichtsrat unter Angabe von Gründen die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, und die KPMG AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, für das ausgeschriebene Prüfungsmandat empfohlen und eine begründete Präferenz für die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf mitgeteilt.
Der Prüfungsausschuss hat in seiner Empfehlung erklärt, dass diese frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine Beschränkung im Hinblick auf die Auswahl eines bestimmten Abschlussprüfers im Sinne des Art. 16 Abs. 6 der Verordnung (EU) 537/2014 auferlegt wurde.
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| 5.2 |
Darüber hinaus schlägt der Aufsichtsrat auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, zum Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung für das Geschäftsjahr 2026 zu wählen.
Die Wahl zum Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung wird vorsorglich für den Fall vorgeschlagen, dass der deutsche Gesetzgeber in Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2025/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. April 2025 hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen eine solche Wahl durch die Hauptversammlung vorsieht. Die nationale Umsetzung ist im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung noch nicht abgeschlossen. Der Regierungsentwurf zum CSRD-Umsetzungsgesetz vom 3. September 2025 sieht vor, dass der Prüfer durch die Hauptversammlung zu bestellen ist. Der Beschluss kommt nur zur Durchführung, wenn nach dem CSRD-Umsetzungsgesetz eine für das Geschäftsjahr 2026 zu erfolgende Nachhaltigkeitsberichterstattung durch einen von der Hauptversammlung zu bestellenden Prüfer zu prüfen ist.
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Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung über die Tagesordnungspunkte 5.1 und 5.2 einzeln abstimmen zu lassen.
TOP 6
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2025
Gemäß § 120a Abs. 4 AktG beschließt die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft über die Billigung des nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsberichts für das vorausgegangene Geschäftsjahr. Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2025 wurde gemäß § 162 AktG von Vorstand und Aufsichtsrat erstellt und durch den Abschlussprüfer der Gesellschaft geprüft. Er ist im Geschäftsbericht für das Geschäftsjahr 2025 enthalten und auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.gesco.de/investor-relations/hauptversammlungen
zugänglich.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2025 zu billigen.
Weitere Angaben und Hinweise zur Hauptversammlung
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 15 Abs. 1 der Satzung i.V.m. § 123 Abs. 2 Satz 1 und 2 AktG nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die rechtzeitig angemeldet und für die angemeldeten Aktien im Aktienregister eingetragen sind. Die Anmeldung muss der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des 17. Juni 2026 (24.00 Uhr MESZ) unter der nachstehenden Adresse
GESCO SE c/o GFEI HV GmbH Ostergrube 11 30559 Hannover Deutschland E-Mail: HV@gfei.de
oder über das Internet unter Nutzung des passwortgeschützten Internetservices der Gesellschaft unter
www.gesco.de/investor-relations/hauptversammlungen
gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren zugehen. Die Anmeldung bedarf der Textform und muss in deutscher oder englischer Sprache erfolgen.
Formulare, die Aktionäre für die Anmeldung nutzen können, werden an die bis zum 3. Juni 2026 (0.00 Uhr MESZ) im Aktienregister der Gesellschaft eingetragenen Versandadressen der Aktionäre übermittelt. Für die Nutzung des Internetservices ist eine Zugangsberechtigung erforderlich. Die notwendigen Angaben für den Zugang zu unserem Internetservice (Aktionärsnummer und zugehöriges Zugangspasswort) werden unseren Aktionären übersandt. Die Nutzung des Internetservices ist nur bei Eintragung im Aktienregister bis spätestens 3. Juni 2026 (0.00 Uhr MESZ) gewährleistet. Bei nachfolgender Eintragung stehen die vorgenannten anderweitigen Möglichkeiten der Anmeldung zur Verfügung; in diesem Fall bitten wir bei der Anmeldung um Nennung des Namens, der Adresse und des Geburtsdatums.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt nach § 67 Abs. 2 Satz 1 AktG als Aktionär nur, wer als solcher im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen ist. Für das Teilnahmerecht sowie für die Anzahl der einem Aktionär zustehenden Stimmrechte ist demgemäß der Eintragungsstand des Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung maßgeblich. Aus abwicklungstechnischen Gründen werden in der Zeit vom 18. Juni 2026 bis einschließlich 24. Juni 2026 keine Umschreibungen im Aktienregister vorgenommen. Deshalb entspricht der Eintragungsstand des Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung dem Stand nach der letzten Umschreibung am 17. Juni 2026. Der Handel mit Aktien der Gesellschaft wird durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung nicht blockiert. Auch nach erfolgter Anmeldung können Aktionäre daher über ihre Aktien weiter frei verfügen.
Intermediäre, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater sowie diesen gemäß § 135 Abs. 8 gleichgestellte Personen dürfen das Stimmrecht für Aktien, die ihnen nicht gehören, als deren Inhaber sie aber im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind, nur aufgrund einer Ermächtigung des wirtschaftlichen Eigentümers der Aktien ausüben.
Verfahren für die Stimmrechtsausübung im Wege der Briefwahl
Aktionären, die nicht an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, bieten wir die Möglichkeit zur Stimmabgabe per Briefwahl im Vorfeld der Hauptversammlung an. Ein Formular, das für die Briefwahl verwendet werden kann, wird den bis zum 3. Juni 2026 (0.00 Uhr MESZ) im Aktienregister der Gesellschaft eingetragenen Aktionären mit der Eintrittskarte übersandt.
Auch im Fall der Briefwahl ist eine rechtzeitige Anmeldung zur Hauptversammlung bis zum 17. Juni 2026 (24.00 Uhr MESZ) erforderlich (siehe oben unter „Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts“). Briefwahlstimmen müssen spätestens bis zum Ablauf des 23. Juni 2026 (24.00 Uhr MESZ) in Textform unter der Adresse
GESCO SE c/o GFEI HV GmbH Ostergrube 11 30559 Hannover Deutschland E-Mail: HV@gfei.de
bei der Gesellschaft eingehen oder bis zum 23. Juni 2026 (24.00 Uhr MESZ) über unseren Internetservice unter
www.gesco.de/investor-relations/hauptversammlungen
abgegeben werden.
Änderungen hinsichtlich der Stimmrechtsausübung im Wege der Briefwahl können unsere Aktionäre - wenn gewünscht - in Textform unter vorgenannter Adresse bis zum Ablauf des 23. Juni 2026 (24.00 Uhr MESZ) oder über unseren Internetservice unter
www.gesco.de/investor-relations/hauptversammlungen
bis zum 23. Juni 2026 (24.00 Uhr MESZ) vornehmen. Die persönliche Teilnahme des Aktionärs oder eines bevollmächtigten Dritten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) an der Hauptversammlung gilt automatisch als Widerruf der zuvor abgegebenen Briefwahlstimmen. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, so gilt eine Stimmabgabe zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Stimmabgabe für jeden Punkt der Einzelabstimmung.
Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte / Stimmrechtsvertreter
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht darüber hinaus durch Bevollmächtigte, zum Beispiel durch einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, ausüben lassen. Auch in diesem Fall ist eine rechtzeitige Anmeldung des Aktionärs bis zum 17. Juni 2026 (24.00 Uhr MESZ) erforderlich (siehe oben unter „Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts“). Den bis zum 3. Juni 2026 (0.00 Uhr MESZ) im Aktienregister der Gesellschaft eingetragenen Aktionären wird mit der Eintrittskarte ein Formular übersandt, das zur Vollmachtserteilung verwendet werden kann. Bitte beachten Sie, dass die Gesellschaft im Fall einer Bevollmächtigung mehrerer Personen bzw. Institutionen berechtigt ist, eine oder mehrere von diesen zurückzuweisen. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit, für Aktien der Gesellschaft, die ein Aktionär in unterschiedlichen Wertpapierdepots hält, jeweils einen eigenen Vertreter für die Hauptversammlung zu bestellen.
Sofern weder ein Intermediär noch eine Aktionärsvereinigung oder ein Stimmrechtsberater noch eine diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person bevollmächtigt wird, bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf sowie der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform. Die Vollmacht und ihr Widerruf können entweder gegenüber der Gesellschaft unter der Adresse
GESCO SE c/o GFEI HV GmbH Ostergrube 11 30559 Hannover Deutschland E-Mail: HV@gfei.de
oder gegenüber dem Bevollmächtigten erklärt werden. Wird die Vollmacht gegenüber dem Bevollmächtigten erteilt, so bedarf es eines Nachweises der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft. Dieser kann der Gesellschaft an die vorstehend genannte Adresse übermittelt werden. Alternativ kann der Nachweis auch am Tag der Hauptversammlung an der Ein- und Ausgangskontrolle vorgelegt werden.
Soll ein Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater oder eine diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person bevollmächtigt werden, so bitten wir darum, mit der zu bevollmächtigenden Person bzw. Institution die erforderliche Form der Vollmacht rechtzeitig abzustimmen, da diese möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht verlangen. Eines gesonderten Nachweises der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedarf es insofern nicht.
Die persönliche Teilnahme des Aktionärs an der Hauptversammlung gilt automatisch als Widerruf der einem Dritten zuvor erteilten Vollmacht.
Wir bieten unseren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte, weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Soweit von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen diesen in jedem Fall Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Von der Vollmacht werden die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nur Gebrauch machen, soweit ihnen zuvor von dem Aktionär Weisungen zur Ausübung des Stimmrechts erteilt wurden. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Vollmachten hinsichtlich anderer Verwaltungsrechte als des Stimmrechts, etwa des Rede- und Fragerechts oder der Einlegung von Widersprüchen, werden die Stimmrechtsvertreter nicht entgegennehmen.
Vollmachten zugunsten der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter inklusive Weisungen können vor der Hauptversammlung bis zum Ablauf des 23. Juni 2026 (24.00 Uhr MESZ) in Textform unter der nachstehenden Adresse
GESCO SE c/o GFEI HV GmbH Ostergrube 11 30559 Hannover Deutschland E-Mail: HV@gfei.de
oder bis zum 23. Juni 2026 (24.00 Uhr MESZ) über unseren Internetservice unter
www.gesco.de/investor-relations/hauptversammlungen
erteilt werden.
Änderungen hinsichtlich Vollmacht bzw. Weisungen können unsere Aktionäre - wenn gewünscht - in Textform unter vorgenannter Adresse bis zum Ablauf des 23. Juni 2026 (24.00 Uhr MESZ) oder über unseren Internetservice unter
www.gesco.de/investor-relations/hauptversammlungen
bis zum 23. Juni 2026 (24.00 Uhr MESZ) vornehmen. Die persönliche Teilnahme des Aktionärs oder eines bevollmächtigten Dritten an der Hauptversammlung gilt automatisch als Widerruf einer zuvor erteilten Vollmacht an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, so gilt eine Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Weisung für jeden Punkt der Einzelabstimmung.
Weitere Informationen zur Stimmrechtsausübung
Sollten Stimmrechte fristgemäß auf mehreren Wegen (per Post, E-Mail, elektronisch über den Internetservice oder gemäß § 67c Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 AktG in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 1 und 3 und Artikel 9 Abs. 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212) durch Briefwahl ausgeübt bzw. Vollmacht und Weisungen zur Stimmrechtsausübung erteilt werden, werden diese unabhängig vom Zeitpunkt des Zugangs in folgender Reihenfolge berücksichtigt: 1. elektronisch über den Internetservice, 2. gemäß § 67c Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 AktG in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 1 und 3 und Artikel 9 Abs. 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212), 3. per E-Mail und 4. per Post.
Sollten auf dem gleichen Weg Erklärungen mit mehr als einer Form der Stimmrechtsauübung eingehen, gilt: Briefwahlstimmen haben Vorrang gegenüber der Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft; die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft hat Vorrang gegenüber der Erteilung von Vollmacht und Weisungen an einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder eine diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person.
Sollte ein Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater oder eine diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person zur Vertretung nicht bereit sein, werden die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft als zur Vertretung entsprechend den Weisungen bevollmächtigt angesehen.
Tagesordnungsergänzungsverlangen
Gemäß Art. 56 Satz 2 und 3 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG, § 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen einen anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 500.000,00 erreichen (dies entspricht 500.000 Stückaktien der Gesellschaft), verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.
Ein solches Tagesordnungsergänzungsverlangen ist an den Vorstand zu richten und muss der Gesellschaft schriftlich (§ 126 BGB) unter Beifügung der gesetzlich erforderlichen Angaben und Nachweise mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, d.h. bis spätestens 24. Mai 2026 (24.00 Uhr MESZ) zugehen. Entsprechende Verlangen bitten wir an folgende Adresse zu richten:
GESCO SE - Vorstand - Johannisberg 7 42103 Wuppertal
Gegenanträge und Wahlvorschläge
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG zu einem oder mehreren Tagesordnungspunkten sind bis spätestens 9. Juni 2026 (24.00 Uhr MESZ) ausschließlich zu richten an:
GESCO SE Investor Relations Johannisberg 7 42103 Wuppertal E-Mail: ir@gesco.de
Zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge sowie etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden den Aktionären nach Maßgabe der §§ 126, 127 AktG auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.gesco.de/investor-relations/hauptversammlungen
unverzüglich zugänglich gemacht.
Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG
Gemäß § 131 Abs. 1 AktG kann jeder Aktionär in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft, die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines oder mehrerer Tagesordnungspunkte erforderlich ist. Wir weisen darauf hin, dass der Vorstand unter den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Voraussetzungen die Auskunft verweigern darf.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 10.839.499,00 und ist eingeteilt in 10.839.499 Stückaktien. Jede Aktie gewährt eine Stimme, so dass im Zeitpunkt der Einberufung auf der Grundlage der Satzung 10.839.499 Stimmrechte bestehen. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung 465.929 eigene Aktien.
Hinweise zum Datenschutz
Hinweise zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit unserer Hauptversammlung finden Sie auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.gesco.de/investor-relations/hauptversammlungen
Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft
Diese Einberufung sowie alle sonstigen Unterlagen und Informationen zur Hauptversammlung einschließlich einer weitergehenden Erläuterung zu den vorstehend beschriebenen Rechten der Aktionäre nach Art. 56 Satz 2 und 3 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG, §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG sowie der nach § 124a AktG zugänglich zu machenden Informationen sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.gesco.de/investor-relations/hauptversammlungen
zugänglich.
Wuppertal, im Mai 2026
GESCO SE
Der Vorstand
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