Verbio SE
Zörbig
ISIN DE000A0JL9W6
WKN A0JL9W
Kennung des Ereignisses: 420fa4fc4387f111b55cfe84dc16f165
Einladung zur virtuellen ordentlichen Hauptversammlung
Entsprechend der Ermächtigung in § 17 Absatz 1 der Satzung der Verbio SE ("Gesellschaft") hat der Vorstand der Gesellschaft beschlossen, die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft am 4. Dezember 2026 als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre der Gesellschaft oder ihrer Bevollmächtigten abzuhalten. Eine physische Teilnahme der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) am Ort der Hauptversammlung ist ausgeschlossen.
Die ordentliche virtuelle Hauptversammlung der Verbio SE findet am
Freitag, den 4. Dezember 2026, 10.00 Uhr (MEZ),
in den Räumlichkeiten des Unternehmens am Friedrich-List-Platz 2, 04103 Leipzig,
statt.
Auf der Website
www.verbio.de/Hauptversammlung/
unterhält die Gesellschaft ein internetgestütztes, passwortgeschütztes Online-Portal (InvestorPortal). Über dieses können die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre und (ggfs. deren Bevollmächtigte) unter anderem die Hauptversammlung in Bild und Ton verfolgen, ihr Stimmrecht und Rederecht ausüben, Vollmachten erteilen oder Widerspruch zu Protokoll erklären.
Im Hinblick auf die Besonderheiten der virtuellen Hauptversammlung bitten wir unsere Aktionäre um Beachtung der Hinweise, die Sie im Folgenden nach der Wiedergabe der Tagesordnung mit den Beschlussvorschlägen finden.
Inhaltsverzeichnis:
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| I. |
TAGESORDNUNG |
| II. |
VORSCHLÄGE ZUR BESCHLUSSFASSUNG |
| III. |
WEITERE ANGABEN UND HINWEISE ZUR DURCHFÜHRUNG DER VIRTUELLEN HAUPTVERSAMMLUNG |
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| I. |
TAGESORDNUNG
| 1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Verbio SE und des gebilligten Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2025/2026. Vorlage des zusammengefassten Lageberichts für die Verbio SE mit dem erläuternden Bericht des Vorstands zu den Angaben nach den §§ 289a, 315a HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr 2025/2026 |
| 2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2025/2026 |
| 3. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2025/2026 |
| 4. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025/2026 |
| 5. |
Beschlussfassung über den Vorschlag der Bestellung des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2026/2027 |
| 6. |
Beschlussfassung über die Wahl des Prüfers für die Nachhaltigkeitsberichterstattung für das Geschäftsjahr 2026/2027 |
| 7. |
Beschlussfassung über die Billigung des nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2025/2026 |
| 8. |
Beschlussfassung über die Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2022 gemäß § 4 Abs. 4 der Satzung und die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2026 für Bar- und/oder Sachkapitalerhöhungen mit der Möglichkeit zum Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre sowie über die entsprechenden Änderungen von § 4 der Satzung |
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| II. |
VORSCHLÄGE ZUR BESCHLUSSFASSUNG
| 1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Verbio SE und des gebilligten Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2025/2026. Vorlage des zusammengefassten Lageberichts für die Verbio SE mit dem erläuternden Bericht des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a, 315a HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr 2025/2026
Die vorstehenden Unterlagen sind ab dem Tag der Einberufung der Hauptversammlung auf der Website der Gesellschaft unter www.verbio.de → Investor Relations → Hauptversammlung bzw.
www.verbio.de/hauptversammlung/
abrufbar.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss zum 30. Juni 2026 und den Konzernabschluss zum 30. Juni 2026 durch Beschluss vom 21. September 2026 gebilligt; der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 AktG festgestellt. Einer Feststellung des Jahresabschlusses sowie einer Billigung des Konzernabschlusses durch die Hauptversammlung gemäß § 173 AktG bedarf es daher nicht, sodass zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung erfolgt.
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| 2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2025/2026
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der Verbio SE für das Geschäftsjahr 2025/2026 von 881.306.305,97 EUR wie folgt zu verwenden:
| Bilanzgewinn |
881.306.305,97 EUR |
Ausschüttung einer Dividende von 0,20 EUR je Aktie auf 64.008.484 dividendenberechtigte Stückaktien |
-12.801.696,80 EUR |
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Vortrag auf neue Rechnung
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868.504.609,17 EUR
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Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf die Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag, d.h. am 9. Dezember 2026, fällig und wird dann ausgezahlt.
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| 3. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2025/2026
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2025/2026 amtierenden Mitgliedern des Vorstands Entlastung zu erteilen.
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| 4. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025/2026
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2025/2026 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung zu erteilen.
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| 5. |
Beschlussfassung über den Vorschlag der Bestellung des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2026/2027
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zum Abschlussprüfer für den Jahresabschluss der Verbio SE und für den Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2026/2027 zu wählen.
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| 6. |
Beschlussfassung über die Wahl des Prüfers für die Nachhaltigkeitsberichterstattung für das Geschäftsjahr 2026/2027
Die Gesellschaft unterliegt bislang der Verpflichtung zur nichtfinanziellen (Konzern-)Berichterstattung gemäß den §§ 289b ff. und 315b ff. HGB. Nach der am 5. Januar 2023 in Kraft getretenen Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen („CSRD“) müssen bestimmte große kapitalmarktorientierte Unternehmen bereits für am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnende Geschäftsjahre ihren Lagebericht um einen (Konzern-)Nachhaltigkeitsbericht erweitern, der durch den Abschlussprüfer oder - nach Wahlmöglichkeit des jeweiligen Mitgliedstaats - einen anderen (Abschluss-)Prüfer oder einen unabhängigen Erbringer von Bestätigungsleistungen zu prüfen ist. Die EU-Mitgliedstaaten mussten die CSRD bis zum 6. Juli 2024 in nationales Recht umsetzen. Entsprechend ist zu erwarten, dass der deutsche Gesetzgeber ein Gesetz zur Umsetzung der CSRD in nationales Recht („CSRD-Umsetzungsgesetz“) verabschieden und das CSRD-Umsetzungsgesetz noch im weiteren Verlauf des Jahres 2026 in Kraft treten wird. Der Regierungsentwurf des CSRD-Umsetzungsgesetzes wurde vom Bundeskabinett am 3. September 2025 beschlossen; eine Verabschiedung durch den Gesetzgeber steht noch aus. Nach diesem Regierungsentwurf ist davon auszugehen, dass die Gesellschaft mit Inkrafttreten des CSRD-Umsetzungsgesetzes verpflichtet sein wird, sodann für das am 1. Juli 2026 begonnene Geschäftsjahr 2026/2027 einen Konzernnachhaltigkeitsbericht für die Gesellschaft und/oder den Konzern zu erstellen und prüfen zu lassen.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zum Prüfer des Konzernnachhaltigkeitsberichts des Geschäftsjahres 2026/2027 für die Gesellschaft und den Konzern zu bestellen. Die Bestellung erfolgt unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Gesellschaft mit Wirkung zum Inkrafttreten des CSRD-Umsetzungsgesetzes verpflichtet ist, für das Geschäftsjahr 2026/2027 einen extern prüfungspflichtigen Konzernnachhaltigkeitsbericht für die Gesellschaft und/oder den Konzern zu erstellen und ein Prüfer für die Prüfung dieses Berichts durch die Hauptversammlung bestellt werden kann.
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| 7. |
Beschlussfassung über die Billigung des nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2025/2026
Vorstand und Aufsichtsrat haben gemäß § 162 AktG jährlich einen Vergütungsbericht zu erstellen. Gemäß § 120a Abs. 4 AktG beschließt die Hauptversammlung über die Billigung des erstellten geprüften Vergütungsberichts des abgelaufenen Geschäftsjahres. Der Vergütungsbericht wurde durch die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft daraufhin formell geprüft, ob die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG im Vergütungsbericht gemacht wurden. Der Vermerk über diese Prüfung ist dem Vergütungsbericht beigefügt. Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2025/2026 ist mit seinem vollständigen Inhalt einschließlich des Vermerks des Abschlussprüfers über die Prüfung des Vergütungsberichts unter
www.verbio.de/investor-relations/corporate-governance/
zugänglich.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nach § 162 AktG erstellten und von der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2025/2026 zu billigen.
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| 8. |
Beschlussfassung über die Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2022 gemäß § 4 Abs. 4 der Satzung und die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2026 für Bar- und/oder Sachkapitalerhöhungen mit der Möglichkeit zum Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre sowie über die entsprechenden Änderungen von § 4 der Satzung
§ 4 Abs. 4 der Satzung der Gesellschaft enthält die Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft gegen Bar- und/oder Sacheinlage einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 30.766.964,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2022).
Der Vorstand hat das Genehmigte Kapital 2022 zuletzt mit Beschluss vom 21. September 2026 mit Zustimmung des Aufsichtsrats in Höhe von EUR 40.383,00 ausgenutzt, um das Grundkapital der Gesellschaft von EUR 64.008.484,00 um EUR 40.383,00 auf EUR 64.048.867,00 zu erhöhen ("Kapitalerhöhung 2026"). Die Ausnutzung erfolgte unter Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre, um 40.383 Aktien an Vorstandsmitglieder der Gesellschaft und Mitarbeiter der Gesellschaft als Vergütungsbestandteil im Wege der Sachkapitalerhöhung auszugeben. Die Durchführung der Kapitalerhöhung wird voraussichtlich im November 2026 zum Handelsregister angemeldet, ist aber zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung noch nicht eingetragen. Wenn die Durchführung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister eingetragen ist, wird das Grundkapital der Gesellschaft EUR 64.048.867,00 betragen und in 64.048.867,00 Stückaktien eingeteilt sein.
Das in Höhe des nicht ausgenutzten Betrags fortbestehende Genehmigte Kapital 2022 läuft am 3. Februar 2027 aus. Um dem Vorstand auch in Zukunft die notwendige Flexibilität zu geben, Finanzbedarf der Gesellschaft schnell und flexibel decken sowie auf Marktgegebenheiten reagieren zu können und Aktien als Teil der Vergütung von Mitarbeitern und Vorstandsmitgliedern ausgeben zu können, soll das Genehmigte Kapital 2022 in seinem noch nicht ausgenutzten Umfang aufgehoben und durch ein neues Genehmigtes Kapital 2026 ersetzt werden. Das neue Genehmigte Kapital 2026 soll dabei in dem nach Durchführung der Kapitalerhöhung 2026 rechtlich zulässigen Umfang geschaffen werden, also in Höhe von 50 Prozent des nach Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung 2026 bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft von EUR 32.024.433,00.Der vollständige Bericht des Vorstands über die Schaffung eines Genehmigten Kapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 203 Absatz 2 Satz 2 AktG i.V.m. § 186 Absatz 4 Satz 2 AktG sind ab dem Tag der Einberufung der Hauptversammlung auf der Website der Gesellschaft unter www.verbio.de → Investor Relations → Hauptversammlung bzw.
www.verbio.de/hauptversammlung/
abrufbar.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen:
a) Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2022
Das in § 4 Abs. 4 der Satzung der Gesellschaft enthaltene Genehmigte Kapital 2022 wird mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Eintragung des gemäß nachfolgender lit. b) neu zu schaffenden Genehmigten Kapitals 2026 in das Handelsregister der Gesellschaft in dem Umfang aufgehoben, in dem von dem Genehmigten Kapital 2022 zu diesem Zeitpunkt kein Gebrauch gemacht worden ist.
b) Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2026 für Bar- und/oder Sachkapitalerhöhungen mit der Möglichkeit zum Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre
Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 3. Dezember 2031 mit Zustimmung des Aufsichtsrates durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen, einmalig oder mehrmalig, um bis zu insgesamt EUR 32.024.433,00, zu erhöhen („Genehmigtes Kapital 2026“).
Den Aktionären ist grundsätzlich das gesetzliche Bezugsrecht zu gewähren, wobei das Bezugsrecht auch als mittelbares Bezugsrecht im Sinne von § 186 Abs. 5 AktG gewährt werden kann.
Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, jeweils mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen:
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für Spitzenbeträge; |
| • |
bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn im Sinne von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft gleicher Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags nicht wesentlich unterschreitet und der anteilige Betrag der neu ausgegebenen Aktien insgesamt 20% des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder, falls dieser Betrag niedriger ist, des zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht überschreitet. Auf diese 20-Prozent-Grenze ist der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2026 bis zu seiner entsprechenden Ausnutzung unter Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund anderer Ermächtigungen in direkter oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden. Ebenfalls anzurechnen ist der anteilige Betrag am Grundkapital, der auf Aktien entfällt, die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten und ähnlichen Finanzierungsinstrumenten im Sinne von § 221 AktG ausgegeben werden bzw. noch ausgegeben werden können, sofern die Schuldverschreibungen oder ähnlichen Finanzierungsinstrumente in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden; |
| • |
bis zu einem anteiligen Betrag am Grundkapital von insgesamt EUR 12.809.773,00, bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur Gewährung von neuen Aktien, insbesondere - aber ohne Beschränkung hierauf - zum Zweck des unmittelbaren oder mittelbaren Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen Vermögensgegenständen, einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft und/oder ihre Konzernunternehmen. Hiervon umfasst ist auch die Nutzung des Genehmigten Kapitals 2026 zur Bedienung von Erwerbspflichten oder Erwerbsrechten auf Aktien der Gesellschaft, die mit Vorstandsmitgliedern der Gesellschaft im Rahmen der Regelungen zur Vorstandsvergütung vereinbart wurden oder werden. |
| • |
bis zu einem anteiligen Betrag am Grundkapital von insgesamt EUR 750.000,00 um neue Aktien an Mitarbeiter der Gesellschaft und/oder mit der Gesellschaft im Sinne des § 15 AktG verbundener Unternehmen auszugeben. Dabei können, soweit rechtlich zulässig, die Aktien an Mitarbeiter auch in der Weise ausgegeben werden, dass die auf sie zu leistende Einlage aus dem Teil des Jahresüberschusses gedeckt wird, den Vorstand und Aufsichtsrat nach § 58 Abs. 2 AktG in andere Gewinnrücklagen einstellen können (§ 204 Abs. 3 AktG), die Aktien können auch zur Bedienung von Ansprüchen von Mitarbeitern aus variablen Vergütungsvereinbarungen (z. B. bei Gewährung von Restricted Stock Units) gegen Einlage dieser Ansprüche ausgegeben werden; |
| • |
zur Gewährung von sogenannten Aktiendividenden (scrip dividend) in der Weise, dass den Aktionären die Möglichkeit gegeben wird, wahlweise ihren Dividendenanspruch gegen die Gesellschaft (ganz oder teilweise) als Sacheinlage gegen die Gewährung neuer Aktien in die Gesellschaft einzulegen; |
| • |
soweit es erforderlich ist, um Inhabern bzw. Gläubigern von Schuldverschreibungen mit auf Aktien der Gesellschaft gerichteten Options- oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten oder ähnlichen Finanzierungsinstrumenten, die von der Gesellschaft oder deren nachgeordneten Konzernunternehmen ausgegeben werden, ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung der Options- oder Wandlungspflichten zustehen würde. |
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates den weiteren Inhalt der Aktienrechte sowie die weiteren Einzelheiten und Bedingungen der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital 2026 und die sonstigen Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. Dabei kann die Gewinnberechtigung der neuen Aktien auch abweichend von § 60 Abs. 2 AktG ausgestaltet werden; die neuen Aktien können, soweit rechtlich zulässig, insbesondere auch mit Gewinnberechtigung ab Beginn des ihrer Ausgabe vorangehenden Geschäftsjahres ausgestattet werden, wenn im Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien ein Gewinnverwendungsbeschluss der Hauptversammlung über den Gewinn dieses Geschäftsjahres noch nicht gefasst worden ist.
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, nach jeweiliger Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2026 oder nach Ablauf der Frist für die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2026 die Fassung der Satzung jeweils entsprechend anzupassen.
c) Satzungsänderung
§ 4 Abs. 4 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:
„4. Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 3. Dezember 2031 mit Zustimmung des Aufsichtsrates durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen, einmalig oder mehrmalig, um bis zu insgesamt EUR 32.024.433,00, zu erhöhen („Genehmigtes Kapital 2026“).
Den Aktionären ist grundsätzlich das gesetzliche Bezugsrecht zu gewähren, wobei das Bezugsrecht auch als mittelbares Bezugsrecht im Sinne von § 186 Abs. 5 AktG gewährt werden kann.
Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, jeweils mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen:
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für Spitzenbeträge;
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bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn im Sinne von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft gleicher Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags nicht wesentlich unterschreitet und der anteilige Betrag der neu ausgegebenen Aktien insgesamt 20 Prozent des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder, falls dieser Betrag niedriger ist, des zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht überschreitet. Auf diese 20 Prozent-Grenze ist der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2026 bis zu seiner entsprechenden Ausnutzung unter Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund anderer Ermächtigungen in direkter oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden. Ebenfalls anzurechnen ist der anteilige Betrag am Grundkapital, der auf Aktien entfällt, die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten und ähnlichen Finanzierungsinstrumenten im Sinne von § 221 AktG ausgegeben werden bzw. noch ausgegeben werden können, sofern die Schuldverschreibungen oder ähnlichen Finanzierungsinstrumente in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden;
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bis zu einem anteiligen Betrag am Grundkapital von insgesamt EUR 12.809.773,00, bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur Gewährung von neuen Aktien, insbesondere - aber ohne Beschränkung hierauf - zum Zweck des unmittelbaren oder mittelbaren Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen Vermögensgegenständen, einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft und/oder ihre Konzernunternehmen. Hiervon umfasst ist auch die Nutzung des Genehmigten Kapitals 2026 zur Bedienung von Erwerbspflichten oder Erwerbsrechten auf Aktien der Gesellschaft, die mit Vorstandsmitgliedern der Gesellschaft im Rahmen der Regelungen zur Vorstandsvergütung vereinbart wurden oder werden.
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bis zu einem anteiligen Betrag am Grundkapital von insgesamt EUR 750.000,00 um neue Aktien an Mitarbeiter der Gesellschaft und/oder mit der Gesellschaft im Sinne des § 15 AktG verbundener Unternehmen auszugeben. Dabei können, soweit rechtlich zulässig, die Aktien an Mitarbeiter auch in der Weise ausgegeben werden, dass die auf sie zu leistende Einlage aus dem Teil des Jahresüberschusses gedeckt wird, den Vorstand und Aufsichtsrat nach § 58 Abs. 2 AktG in andere Gewinnrücklagen einstellen können (§ 204 Abs. 3 AktG), die Aktien können auch zur Bedienung von Ansprüchen von Mitarbeitern aus variablen Vergütungsvereinbarungen (z. B. bei Gewährung von Restricted Stock Units) gegen Einlage dieser Ansprüche ausgegeben werden;
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zur Gewährung von sogenannten Aktiendividenden (scrip dividend) in der Weise, dass den Aktionären die Möglichkeit gegeben wird, wahlweise ihren Dividendenanspruch gegen die Gesellschaft (ganz oder teilweise) als Sacheinlage gegen die Gewährung neuer Aktien in die Gesellschaft einzulegen;
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soweit es erforderlich ist, um Inhabern bzw. Gläubigern von Schuldverschreibungen mit auf Aktien der Gesellschaft gerichteten Options- oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten oder ähnlichen Finanzierungsinstrumenten, die von der Gesellschaft oder deren nachgeordneten Konzernunternehmen ausgegeben werden, ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung der Options- oder Wandlungspflichten zustehen würde.
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Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates den weiteren Inhalt der Aktienrechte sowie die weiteren Einzelheiten und Bedingungen der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital 2026 und die sonstigen Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. Dabei kann die Gewinnberechtigung der neuen Aktien auch abweichend von § 60 Abs. 2 AktG ausgestaltet werden; die neuen Aktien können, soweit rechtlich zulässig, insbesondere auch mit Gewinnberechtigung ab Beginn des ihrer Ausgabe vorangehenden Geschäftsjahres ausgestattet werden, wenn im Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien ein Gewinnverwendungsbeschluss der Hauptversammlung über den Gewinn dieses Geschäftsjahres noch nicht gefasst worden ist.
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, nach jeweiliger Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2026 oder nach Ablauf der Frist für die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2026 die Fassung der Satzung jeweils entsprechend anzupassen."
d) Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister
Der Vorstand wird angewiesen, die gemäß lit. b) dieses Tagesordnungspunktes beschlossene Schaffung des Genehmigten Kapitals 2026 einschließlich der unter lit. c) dieses Tagesordnungspunktes beschlossenen Neufassung von § 4 Abs. 4 der Satzung der Gesellschaft sowie die gemäß lit. a) dieses Tagesordnungspunktes beschlossene Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2022 erst zum Handelsregister anzumelden, nachdem die Durchführung der Kapitalerhöhung auf EUR 64.048.867,00 unter teilweiser Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2022 in das Handelsregister eingetragen worden ist.
*** Unterschriftsseite folgt ***
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Leipzig, Oktober 2026
Verbio SE
Der Vorstand
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Claus Sauter
Vorstandsvorsitzender
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Dr. Oliver Lüdtke
Stellvertretender Vorstandsvorsitzender
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Theodor Niesmann
Vorstand
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Bernd Sauter
Vorstand
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Stefan Schreiber
Vorstand
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Olaf Tröber
Vorstand
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| III. |
Weitere Angaben und Hinweise zur Durchführung der virtuellen Hauptversammlung
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Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten; Übertragung in Bild und Ton im InvestorPortal
Die ordentliche Hauptversammlung wird am 4. Dezember 2026 als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) mit der Möglichkeit der Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und Stimmrechtsausübung im Wege der elektronischen Zuschaltung über das InvestorPortal durchgeführt. Die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können nicht physisch am Ort der Hauptversammlung teilnehmen.
Die vorgesehene Übertragung der Hauptversammlung in Bild und Ton ermöglicht keine Teilnahme an der Hauptversammlung im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG.
Internetgestütztes, passwortgeschütztes InvestorPortal
Unter der Website
www.verbio.de/Hauptversammlung/
unterhält die Gesellschaft ein internetgestütztes, passwortgeschütztes Online-Portal (InvestorPortal). Über dieses können die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre (und ggf. deren Bevollmächtigte) unter anderem die Hauptversammlung in Bild und Ton verfolgen, ihr Stimmrecht ausüben, Vollmachten erteilen, Redebeiträge halten, das Auskunftsrecht ausüben oder Widerspruch zu Protokoll erklären. Die erforderlichen persönlichen Zugangsdaten erhalten die Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten nach der Anmeldung zur Hauptversammlung zugeschickt.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung EUR 64.008.484,00 und ist in 64.008.484 Stückaktien mit ebenso vielen Stimmen eingeteilt. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien.
Teilnahme an der ordentlichen Hauptversammlung
Um an der Hauptversammlung teilnehmen, das Stimmrecht ausüben oder Anträge stellen zu können, müssen sich die Aktionäre vor der Hauptversammlung anmelden und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen. Die Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft unter folgender Adresse:
Verbio SE c/o Computershare Operations Center 80249 München E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
bis spätestens 27. November 2026, 24:00 Uhr (MEZ), zugehen. Für den Nachweis der Berechtigung ist ein in Textform und in deutscher oder englischer Sprache erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes gemäß § 67c Abs. 3 AktG ausreichend. Der Nachweis hat sich aufgrund der Neufassung des § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG durch das Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz - ZuFinG) auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen; dies ist der 12. November 2026, 24:00 Uhr (MEZ).
Der Nachweisstichtag (Record Date) ist das entscheidende Datum für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in der Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Record Date erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Record Date haben hierfür keine Bedeutung. Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Record Date erworben haben, können somit nicht an der Hauptversammlung teilnehmen. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Record Date veräußern. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien und ist kein relevantes Datum für eine evtl. Dividendenberechtigung.
Hinweise für Intermediäre
Die Anmeldung zur Hauptversammlung, die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter und die Bevollmächtigung Dritter können gemäß § 67c AktG auch über Intermediäre im ISO 20022 Format (z. B. über SWIFT, CMDHDEMMXXX) an die Gesellschaft übermittelt werden. Für die Übermittlung per SWIFT ist in diesen Fällen eine Autorisierung über die SWIFT Relationship Management Application (RMA) erforderlich.
Stimmrechtsvertretung
Der ordnungsgemäß angemeldete Aktionär kann sein Stimmrecht bzw. sein Teilnahmerecht in der ordentlichen Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person seiner Wahl, ausüben lassen. Die Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform, soweit die Vollmacht nicht an einen Intermediär (z. B. ein Kreditinstitut), eine Aktionärsvereinigung oder eine andere der in § 135 AktG gleichgestellten Personen oder Institutionen erteilt wird; für die Bevollmächtigung dieser Personen oder Institutionen wird weder von § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG Textform verlangt, noch sieht die Satzung der Verbio SE für diesen Fall eine besondere Regelung vor. Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann durch Übermittlung des Nachweises per Post oder E-Mail an die nachfolgend genannte Adresse erfolgen:
Verbio SE c/o Computershare Operations Center 80249 München E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Die Erteilung von Vollmachten sowie der Widerruf der Vollmacht können durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft auch über elektronische Kommunikation unter Nutzung des passwortgeschützten InvestorPortals erfolgen, das die Gesellschaft unter der Website der Gesellschaft
www.verbio.de/hauptversammlung/
zur Verfügung stellt.
Die notwendigen Zugangsdaten für das InvestorPortal können die Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, der ihnen übersandten Zugangskarte entnehmen. Sie können die Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft, ihren Widerruf bzw. eine Änderung einer bereits erteilten Vollmacht oder den Nachweis der Bevollmächtigung eines Bevollmächtigten über das genannte InvestorPortal sowohl vor dem als auch am Tag der virtuellen Hauptversammlung (Freitag, 4. Dezember 2026) bis zum Zeitpunkt der Schließung der Hauptversammlung durch den Versammlungsleiter erklären. Den genauen Zeitpunkt legt der Versammlungsleiter fest.
Die Bevollmächtigung von Intermediären (z. B. Kreditinstituten), Aktionärsvereinigungen und sonstigen gemäß § 135 AktG gleichgestellten Personen und Institutionen kann auch in einer sonstigen nach § 135 AktG zulässigen Art und Weise erfolgen; wir weisen jedoch darauf hin, dass in diesen Fällen die zu bevollmächtigenden Intermediäre (z. B. Kreditinstitute), Aktionärsvereinigungen oder sonstigen nach § 135 AktG gleichgestellten Personen oder Institutionen möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht verlangen, weil sie gemäß § 135 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten müssen. Aktionäre sollten sich in diesem Fall rechtzeitig mit dem zu Bevollmächtigten wegen einer möglicherweise von diesem geforderten Form der Bevollmächtigung abstimmen.
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
Darüber hinaus bietet die Gesellschaft ihren Aktionären an, sich durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bei der Ausübung des Stimmrechts vertreten zu lassen. Hierfür legt die Gesellschaft folgende Regelungen fest: Die Stimmrechtsvertreter dürfen das Stimmrecht nur nach Maßgabe ausdrücklich erteilter Weisungen zu den einzelnen Gegenständen der Tagesordnung ausüben. Ohne ausdrückliche Weisungen wird das Stimmrecht nicht vertreten. Die Erteilung der Vollmacht (mit Weisungen), ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Aktionäre, welche die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigen möchten, werden zur organisatorischen Erleichterung gebeten, die Vollmachten unter Erteilung ausdrücklicher Weisungen bei der Gesellschaft bis spätestens 3. Dezember 2026, 18:00 Uhr (MEZ), postalisch oder per E-Mail unter der nachstehend genannten Adresse einzureichen:
Verbio SE c/o Computershare Operations Center 80249 München E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sowie der Widerruf der Vollmacht oder eine Änderung der Weisungen können durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft auch über elektronische Kommunikation unter Nutzung des passwortgeschützten InvestorPortals erfolgen, das die Gesellschaft unter der Internetadresse
www.verbio.de/hauptversammlung/
zur Verfügung stellt.
Die notwendigen Zugangsdaten für das InvestorPortal können die Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, der ihnen übersandten Zugangskarte entnehmen. Bei Nutzung des genannten InvestorPortals kann die Vollmacht mit Weisungen an die Stimmrechtsvertreter auch noch am Tag der Hauptversammlung (Freitag, 4. Dezember 2026) bis zum Zeitpunkt der Schließung der Abstimmung durch den Versammlungsleiter übermittelt werden. Den genauen Zeitpunkt legt der Versammlungsleiter fest. Das Gleiche gilt für einen etwaigen Widerruf bzw. eine etwaige Änderung einer bereits abgegebenen Vollmacht mit Weisungen an die Stimmrechtsvertreter.
Elektronische Briefwahl
Die Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten haben die Möglichkeit, im nachfolgend beschriebenen Rahmen ihre Stimmen, ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen, im Wege der elektronischen Briefwahl abzugeben. Auch hierzu sind eine ordnungsgemäße Anmeldung und ein ordnungsgemäßer Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich.
Die Möglichkeit der elektronischen Stimmabgabe per Briefwahl sowie der Widerruf oder eine Änderung der Stimmabgabe können durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft unter Nutzung des passwortgeschützten InvestorPortals erfolgen, das die Gesellschaft unter der Internetadresse
www.verbio.de/hauptversammlung/
zur Verfügung stellt.
Die notwendigen Zugangsdaten für das InvestorPortal können die Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, der ihnen übersandten Zugangskarte entnehmen. Über das genannte InvestorPortal kann das Stimmrecht per elektronischer Briefwahl auch noch am Tag der Hauptversammlung (Freitag, 4. Dezember 2026) bis zum Zeitpunkt der Schließung der Abstimmung durch den Versammlungsleiter ausgeübt werden. Den genauen Zeitpunkt legt der Versammlungsleiter fest. Gleiches gilt für einen etwaigen Widerruf bzw. eine etwaige Änderung bereits abgegebener elektronischer Briefwahlstimmen.
Sollten Stimmrechte fristgemäß auf mehreren Wegen (Brief, E-Mail, elektronisch über das InvestorPortal oder gemäß § 67c Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 AktG in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 1 und 3 und Artikel 9 Abs. 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212) durch elektronische Briefwahl oder Vollmacht und ggf. Weisungen ausgeübt werden, werden diese unabhängig vom Zeitpunkt des Zugangs in folgender Reihenfolge berücksichtigt: 1. Elektronisch über das InvestorPortal, 2. gemäß § 67c Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 AktG in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 1 und 3 und Artikel 9 Abs. 4 der Durchführungsverordnung ((EU) 2018/1212), 3. per E-Mail, 4. per Brief.
Gehen auf demselben Übermittlungsweg fristgemäß mehrere Briefwahlstimmen bzw. Vollmachten und Weisungen zu, ist die zeitlich zuletzt zugegangene Erklärung verbindlich. Eine spätere Vollmacht bzw. Weisung als solche gilt nicht als Widerruf einer früheren Vollmacht bzw. Weisung. Der zuletzt zugegangene, fristgerechte Widerruf einer Erklärung ist maßgeblich.
Sollten auf dem gleichen Weg Erklärungen mit mehr als einer Form der Stimmrechtsausübung eingehen, gilt: Briefwahlstimmen haben Vorrang gegenüber der Erteilung von Vollmachten und ggf. Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft und Letztere haben Vorrang gegenüber der Erteilung von Vollmacht und Weisungen an einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater gemäß § 134a AktG sowie eine diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person.
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt statt einer Sammel- eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, so gilt die zu diesem Tagesordnungspunkt abgegebene Weisung entsprechend für jeden Punkt der Einzelabstimmung.
Weitere Informationen zur Abstimmung (gemäß Tabelle 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 (EU-DVO))
Aktionäre und ihre Bevollmächtigten haben die Möglichkeit, ihr Stimmrecht durch Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auszuüben. Die vorgesehenen Abstimmungen zu Tagesordnungspunkt 2 bis 6 und 8 haben verbindlichen Charakter. Tagesordnungspunkt 7 hat empfehlenden Charakter. Die Aktionäre können bei sämtlichen Abstimmungen jeweils mit "Ja" (Befürwortung) oder "Nein" (Ablehnung) abstimmen oder sich der Stimme enthalten (Stimmenthaltung).
Angaben zu den Rechten der Aktionäre
Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß Art. 56 SE-Verordnung, § 50 Abs. 2 SE-Ausführungsgesetz, § 122 Absatz 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 Prozent des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 500.000,00 (dies entspricht 500.000 Stückaktien) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden.
Ein solches Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, wobei der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen ist, also spätestens am 3. November 2026, 24:00 Uhr (MEZ), zugehen. Wir bitten, ein derartiges Verlangen an folgende Adresse zu richten:
Vorstand der Verbio SE c/o Investor Relations Ritterstraße 23 (Oelßner’s Hof) 04109 Leipzig
Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und gemäß § 121 Absatz 4a AktG solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem über die Internetadresse der Gesellschaft unter
www.verbio.de/hauptversammlung/
den Aktionären zugänglich gemacht.
Anträge von Aktionären gemäß § 126 Absatz 1 AktG bzw. § 127 AktG
Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten können im Vorfeld der Hauptversammlung Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge zur Wahl des Abschlussprüfers ankündigen.
Solche Gegenanträge (nebst Begründung) und Wahlvorschläge sind ausschließlich zu richten an:
Verbio SE Investor Relations Ritterstraße 23 (Oelßner’s Hof) 04109 Leipzig E-Mail: hv2026@verbio.de
Gegenanträge sollen begründet werden, für Wahlvorschläge gilt das nicht.
Anträge von Aktionären, die bis spätestens 14 Tage vor dem Tage der Hauptversammlung, also bis zum 19. November 2026, 24:00 Uhr (MEZ), bei der Gesellschaft unter der vorgenannten Anschrift eingegangen sind, werden unverzüglich nach ihrem Eingang auf der Website der Gesellschaft unter
www.verbio.de/hauptversammlung/
öffentlich zugänglich gemacht, soweit die übrigen Voraussetzungen für eine Veröffentlichung gemäß den §§ 126, 127 AktG erfüllt sind. Anderweitig adressierte Anträge werden nicht berücksichtigt.
In § 126 Abs. 2 AktG nennt das Gesetz Gründe, bei deren Vorliegen ein Gegenantrag und dessen Begründung nicht zugänglich gemacht werden müssen. Diese sind auf der Website der Gesellschaft
www.verbio.de/hauptversammlung/
angegeben.
Der Vorstand braucht Wahlvorschläge außer in den Fällen des § 126 Abs. 2 AktG auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn sie nicht die Angaben von den §§ 124 Abs. 3 Satz 4, 125 Abs. 1 Satz 5 AktG (Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort der vorgeschlagenen Person bzw. bei juristischen Personen die Firma und den Sitz des vorgeschlagenen Abschlussprüfers) enthalten. Nach § 127 Satz 1 AktG in Verbindung mit § 126 Abs. 2 AktG gibt es weitere Gründe, bei deren Vorliegen Wahlvorschläge nicht über die Website zugänglich gemacht werden müssen. Diese sind auf der Website der Gesellschaft unter
www.verbio.de/Hauptversammlung/
angegeben.
Gemäß § 127 AktG ist jeder Aktionär berechtigt, in der Hauptversammlung Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern und Abschlussprüfern zu unterbreiten. Wahlvorschläge von Aktionären müssen nur zugänglich gemacht werden, wenn sie den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort des Vorgeschlagenen und, im Falle des Vorschlags von Aufsichtsratsmitgliedern, zusätzlich Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthalten (vgl. § 127 Satz 3 in Verbindung mit § 124 Abs. 3 Satz 4 AktG und § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG). Nach § 127 Satz 1 AktG in Verbindung mit § 126 Abs. 2 AktG gibt es weitere Gründe, bei deren Vorliegen Wahlvorschläge nicht über die Website zugänglich gemacht werden müssen. Diese sind auf der Website der Gesellschaft unter
www.verbio.de/hauptversammlung/
angegeben.
Gegenanträge und Wahlvorschläge, die gemäß §§ 126, 127 AktG zugänglich zu machen sind, gelten als im Zeitpunkt ihrer Zugänglichmachung gestellt. Sie werden im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung als unterbreitet berücksichtigt, sofern die Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären übersendet wurden, die sich nach den vorstehenden Bestimmungen fristgerecht angemeldet haben.
Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die zu der Hauptversammlung zugeschaltet sind, haben darüber hinaus das Recht, in der Versammlung im Wege der Videokommunikation Gegenanträge und Wahlvorschläge im Rahmen ihres Rederechts zu stellen, auch ohne, dass diese wie vorstehend beschrieben vor der Hauptversammlung übermittelt bzw. zugänglich gemacht wurden.
Stellungnahmerecht der Aktionäre gemäß § 118a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, § 130a Abs. 1 bis 4 AktG
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten haben das Recht, nach § 130a Abs. 1 bis 4 AktG Stellungnahmen zu den Gegenständen der Tagesordnung in Textform im Wege elektronischer Kommunikation einzureichen. Dafür steht ihnen mit den entsprechenden Zugangsdaten das passwortgeschützte InvestorPortal auf der Website der Verbio SE
www.verbio.de/Hauptversammlung/
zur Verfügung.
Stellungnahmen in Textform sind gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren im InvestorPortal als Datei im Dateiformat PDF einzureichen und dürfen den Umfang von 10.000 Zeichen nicht überschreiten.
Mit dem Einreichen erklärt sich der Aktionär bzw. sein Bevollmächtigter damit einverstanden, dass die Stellungnahme unter Nennung seines Namens im passwortgeschützten InvestorPortal zugänglich gemacht wird. Die Stellungnahmen sind bis spätestens fünf Tage vor der Versammlung, also spätestens am 28. November 2026, 24:00 Uhr (MEZ), einzureichen. Eingereichte Stellungnahmen zu den Gegenständen der Tagesordnung werden, soweit nicht ausnahmsweise von einer Zugänglichmachung nach § 130a Abs. 3 Satz 4 AktG abgesehen werden darf, bis spätestens vier Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens am 29. November 2026, 24:00 Uhr (MEZ), in dem nur für ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre bzw. deren Bevollmächtigte zugänglichen passwortgeschützten InvestorPortal auf der Website der Verbio SE unter
www.verbio.de/Hauptversammlung/
verfügbar gemacht.
Anträge und Wahlvorschläge, Fragen und Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung im Rahmen der in Textform eingereichten Stellungnahmen werden in der Hauptversammlung nicht berücksichtigt; das Stellen von Anträgen bzw. Unterbreiten von Wahlvorschlägen, die Ausübung des Auskunftsrechts sowie die Einlegung von Widersprüchen gegen Beschlüsse der Hauptversammlung sind ausschließlich auf den in dieser Einladung jeweils gesondert beschriebenen Wegen möglich.
Rederecht § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 7, § 130a Abs. 5 und 6 AktG
Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die elektronisch zu der virtuellen Hauptversammlung zugeschaltet sind, haben ein Rederecht in der Versammlung im Wege der Videokommunikation. Spätestens 15 Minuten vor Beginn der virtuellen Hauptversammlung können Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten über das passwortgeschützte InvestorPortal auf der Website der Verbio SE unter
www.verbio.de/Hauptversammlung/
ihren Redebeitrag anmelden.
Das Rederecht umfasst insbesondere auch das Recht, Anträge und Wahlvorschläge nach § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AktG zu stellen, sowie das Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG. Der Leiter der Versammlung kann das Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich angemessen beschränken und Näheres dazu bestimmen. Er ist insbesondere berechtigt, zu Beginn der Hauptversammlung oder während ihres Verlaufes einen zeitlich angemessenen Rahmen für den ganzen Hauptversammlungsverlauf, für einzelne Tagesordnungspunkte oder für den einzelnen Redner festzulegen.
Die Gesellschaft behält sich vor, die Funktionsfähigkeit der Videokommunikation zwischen Aktionär bzw. Bevollmächtigtem und Gesellschaft in der Versammlung und vor dem Redebeitrag zu überprüfen und den Redebeitrag zurückzuweisen, sofern die Funktionsfähigkeit nicht sichergestellt ist.
Auskunftsrecht gemäß § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, § 131 AktG
Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG auf Verlangen vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen.
Fragen können von angemeldeten Aktionären in deutscher Sprache in der Hauptversammlung gestellt werden. Fragen in Fremdsprachen werden nicht berücksichtigt. Es ist vorgesehen, dass der Leiter der Hauptversammlung festlegen wird, dass das Auskunftsrecht in der Hauptversammlung ausschließlich im Wege der Videokommunikation über das von der Gesellschaft angebotene InvestorPortal, also im Rahmen der Ausübung des Rederechts, ausgeübt werden darf. Die notwendigen Zugangsdaten für das InvestorPortal können die Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten der Anmeldebestätigung entnehmen.
Rede- und Auskunftsrecht können auch von hierzu bevollmächtigten Dritten eines Aktionärs ausgeübt werden. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter üben diese Rechte jedoch nicht für die bevollmächtigenden Aktionäre aus.
Widerspruchsrecht § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 AktG
Aktionäre und ihre Bevollmächtigten, die elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltet sind, haben das Recht, Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation zu erklären. Widerspruch kann während der gesamten Dauer der Hauptversammlung bis zum Ende der Hauptversammlung über das InvestorPortal erklärt werden. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft werden keine Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zu Protokoll des die Hauptversammlung beurkundenden Notars erklären. Der Notar hat die Gesellschaft zur Entgegennahme von Widersprüchen über den passwortgeschützten Internetservice ermächtigt und erhält Widersprüche darüber.
Hinweis zum Datenschutz gemäß Art. 13 und 14 Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO)
Die Datenschutzinformationen gemäß Art. 13 und 14 DSGVO für Aktionäre und Aktionärsvertreter im Zusammenhang mit Präsenz- und virtuellen Hauptversammlungen sind auf der Website der Gesellschaft unter der Rubrik „Aktionäre und Aktionärsvertreter anlässlich der Hauptversammlung“ unter
https://www.verbio.de/datenschutz
abrufbar.
Hinweis auf die Website der Gesellschaft
Die Informationen und Unterlagen nach § 124 a AktG sind auf der Website der Gesellschaft unter
www.verbio.de/hauptversammlung/
abrufbar. Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung unter der gleichen Internetadresse veröffentlicht.
Zörbig, im Oktober 2026
Verbio SE
Der Vorstand
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