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EQS-News: One Square Advisory Services S.à.r.l.
/ Schlagwort(e): Anleihe/Insolvenz
INFORMATION DES GEMEINSAMEN VERTRETERS
für die Anleihegläubiger der Golden Gate GmbH 6,5 %-Anleihe 2011/2014 (ISIN DE000A1KQXX5) Endurteil des Landgerichts München I vom 21. Mai 2026 | Az.: 31 O 14128/18 Sehr geehrte Anleihegläubigerinnen und Anleihegläubiger, ich informiere Sie hiermit als Gemeinsamer Vertreter über das Endurteil des Landgerichts München I vom 21. Mai 2026 (Az.: 31 O 14128/18), das für die Insolvenzverfahren der Golden Gate GmbH und von Herrn Uwe Rampold von erheblicher Bedeutung ist. Mir liegen zu diesem Urteil die Standpunkte der Insolvenzverwalter sowie von Herrn Rampold vor, die ich Ihnen nachfolgend neutral und vollständig wiedergebe, damit Sie sich selbst ein Bild machen können. I. Hintergrund Die Golden Gate GmbH (vormals Golden Gate AG) begab Ende März/Anfang April 2011 eine 6,5 %-Anleihe 2011/2014 mit einem Gesamtvolumen von 30 Mio. Euro. Herr Uwe Rampold, damaliger alleinvertretungsberechtigter Vorstand und alleiniger Gesellschafter der Golden Gate AG, gab am 28./29.03.2011 eine Patronatserklärung ab. Darin verpflichtete er sich, die Golden Gate AG mit den zur fristgerechten Erfüllung der Anleiheverbindlichkeiten notwendigen finanziellen Mitteln auszustatten — maximal bis zum Betrag der zugeflossenen Anleiheerlöse zzgl. aufgelaufener, nicht getilgter Zinsen. Am 11.10.2014 war die Anleihe zur Rückzahlung fällig. Herr Rampold stellte weder Mittel bereit noch leistete er Zahlungen in die Kapitalrücklage. Am 24.02.2015 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Golden Gate GmbH eröffnet (Az. 1503 IN 3140/14, Insolvenzverwalter: Axel Bierbach). Am 16.04.2015 folgte die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen von Herrn Uwe Rampold (Az. 1501 IN 3701/14, Insolvenzverwalter: Dr. Christian Gerloff). Am 29.05.2015 meldete Insolvenzverwalter Bierbach Ausstattungsansprüche aus der Patronatserklärung in Höhe von EUR 32.681.917,81 (30 Mio. Euro Hauptforderung zzgl. 2.681.917,81 Euro Zinsen) zur Insolvenztabelle im Verfahren Rampold an. Sowohl Dr. Gerloff als auch Herr Rampold widersprachen. Im Jahr 2018 erhob Insolvenzverwalter Bierbach Forderungsfeststellungsklage. II. Das Endurteil vom 21. Mai 2026 — Tenor und wesentliche Begründung Das Landgericht München I hat der Klage vollumfänglich stattgegeben: 1. Die Forderung von Insolvenzverwalter Bierbach gegen Insolvenzverwalter Dr. Gerloff in Höhe von EUR 32.681.917,81 aus Patronatserklärung wird in voller Höhe zur Insolvenztabelle im Verfahren Rampold (Az. 1501 IN 3701/14) festgestellt. 2. Der Widerspruch von Herrn Rampold gegen diese Forderung wird in voller Höhe für unbegründet erklärt. 3. Die Kosten tragen zu 99 % Insolvenzverwalter Dr. Gerloff und zu 1 % Herr Rampold. Wesentliche Begründungslinien des Gerichts: Patronatserklärung wirksam: Die Patronatserklärung vom 28.03.2011 stellt ein formwirksames, hartes, internes Patronat dar. Herr Rampold hat sich darin rechtsverbindlich zur Ausstattung der Golden Gate AG verpflichtet. Primäranspruch erloschen (§ 275 Abs. 1 BGB): Der Darlehensausreichungsanspruch (Primäranspruch) ist wegen nachträglicher Unmöglichkeit erloschen, da die Verhinderung der Insolvenz der Golden Gate GmbH nicht mehr erreichbar ist. Dieser Anspruch besteht auch nicht als Insolvenzforderung fort. Sekundäranspruch vollumfänglich begründet: Die Klage ist als Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung (§§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB) begründet. Die Nichterfüllung des Patronats trotz Fälligkeit stellt eine Pflichtverletzung dar; das Vertretenmüssen wird gesetzlich vermutet. Schadenshöhe EUR 32.681.917,81 — ohne Anrechnung: Der Schadensersatz umfasst den vollen Betrag. Bereits an Anleihegläubiger geleistete Zahlungen sind nicht in Abzug zu bringen, da der Anspruch der Gesellschaft (nicht den Gläubigern direkt) zusteht. Auch andere Insolvenzgläubiger können von der Patronatserklärung profitieren. Einwände zurückgewiesen: Das Gericht wies u.a. die Einwände zur Nichtigkeit der Patronatserklärung sowie zur angeblichen Stundung durch den Gläubigerversammlungsbeschluss vom 12.01.2015 zurück. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. III. Position der Insolvenzverwalter (Axel Bierbach und Dr. Christian Gerloff) Die Insolvenzverwalter teilen mit, dass die Forderungsfeststellungsklage vollumfänglich und ohne jede Einschränkung obsiegt hat. Die Insolvenzmasse der Golden Gate GmbH hat nunmehr einen gerichtlich festgestellten Anspruch gegen die Insolvenzmasse Rampold in Höhe von EUR 32.681.917,81 und ist damit größter Gläubiger im Insolvenzverfahren Rampold. Nach Einschätzung von Insolvenzverwalter Bierbach ist nach Rechtskraft des Urteils eine signifikante Quotenauszahlung aus der Insolvenzmasse Rampold an die Insolvenzmasse Golden Gate zu erwarten, die anschließend den Abschluss des Insolvenzverfahrens Golden Gate ermöglichen würde. Zum Nichtigkeits- und Restitutionsverfahren (Insolvenzverfahren Golden Gate GmbH): Der Antrag von Herrn Rampold vom 12.01.2026 auf Feststellung der Nichtigkeit des Beschlusses über die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung vom 08.10.2014 bzw. des Beschlusses über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom 24.02.2015 wurde durch das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 03.03.2026 als unzulässig abgewiesen. Der sofortigen Beschwerde von Herrn Rampold wurde mit Beschluss vom 08.04.2026 nicht abgeholfen. Das Beschwerdeverfahren ist derzeit beim Landgericht München I anhängig. Die Insolvenzverwalter weisen darauf hin, dass das Verhalten von Herrn Rampold zu einer jahrelangen Verzögerung der Verfahrensabschlüsse geführt hat. Ob Berufung gegen das Endurteil eingelegt wird, bleibt abzuwarten. Herr Rampold ist eigenständig berufungsfähig. IV. Position von Herrn Uwe Rampold Herr Rampold hält die Darstellung des Endurteils durch die Insolvenzverwalter für unvollständig. Er macht folgende Gegenpositionen geltend: 1. Zur Wirksamkeit des gesamten Insolvenzverfahrens Rampold Das Urteil stellt selbst fest, dass der Primäranspruch gemäß § 275 Abs. 1 BGB erloschen ist und auch nicht als Insolvenzforderung existiert. Herr Rampold zieht daraus die weitergehende Schlussfolgerung, die er wie folgt formuliert: Wenn das Insolvenzverfahren Az. 1501 IN 3701/14 auf einem Eröffnungsbeschluss beruht, dessen einzige Forderungsgrundlage bereits zum Zeitpunkt des Insolvenzantrags vom 19.11.2014 erloschen war, dann ist dieses Insolvenzverfahren von Anfang an ohne gesetzliche Grundlage. In einem nichtigen Insolvenzverfahren kann es keine wirksame Forderungsanmeldung geben -- die Anmeldung vom 29.05.2015 ist gegenstandslos. Es kann keine zulässige Feststellungsklage geben. Und es kann keinen Schadensersatzanspruch geben, der in einer nicht existenten Insolvenztabelle eines nichtigen Verfahrens festgestellt wird. Das Endurteil setze nach Auffassung von Herrn Rampold an letzter Stelle dieser Kette an, ohne die Kette selbst -- die Frage der Wirksamkeit des gesamten Insolvenzverfahrens -- zu prüfen. 2. Zur Zulässigkeit des Sekundäranspruchs Der frühere Vorsitzende Richter Dr. Prechtel hatte mit Verfügung vom 12.03.2020 festgehalten, dass das Forderungsanmeldungsschreiben vom 29.05.2015 keine Tatsachen zur Pflichtverletzung und zum Verschulden enthielt. Das Endurteil ist dieser Einschätzung nicht gefolgt und hat die Zulässigkeit des Schadensersatzanspruchs bejaht -- ein Punkt, den Herr Rampold in der Berufung angreifen will. 3. Zur Bezifferbarkeit zum Prüfungstermin Der Sachstandsbericht von Insolvenzverwalter Bierbach vom 10.11.2015 hielt schriftlich fest, dass sich nach Ansicht des Insolvenzverwalters Dr. Gerloff der ursprüngliche Ausstattungsanspruch aus dem Patronat in einen Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung umgewandelt hat, der tatsächliche Schaden aber noch nicht feststehen würde. Die Höhe des Schadensersatzanspruches war zum maßgeblichen Prüfungstermin vom 01.07.2015 mangels Bezifferbarkeit nicht abbildbar. Herr Rampold sieht hierin eine weitere Stütze für seine Auffassung, dass der Anspruch nicht ordnungsgemäß zur Tabelle angemeldet werden konnte. 4. Zum weiteren Vorgehen Herr Rampold hat angekündigt, Berufung beim Oberlandesgericht München einzulegen. Er ist eigenständig berufungsfähig. Zum Nichtigkeits- und Restitutionsverfahren in seinem Privatinsolvenzverfahren: Der Antrag von Herrn Rampold vom 06.10.2025 wurde durch das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 14.01.2026 als unzulässig abgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist derzeit beim Landgericht München anhängig. V. Hinweis des Gemeinsamen Vertreters Als Gemeinsamer Vertreter ist es meine Aufgabe, Sie sachlich und vollständig zu informieren. Die vorstehenden Darstellungen der Insolvenzverwalter und von Herrn Rampold spiegeln die jeweiligen Parteistandpunkte wider. Ich nehme hierzu keine eigene Bewertung vor. Die für Ihre Anlage maßgeblichen Rechtsfragen -- insbesondere die vom Landgericht München I bejahte Zulässigkeit und Begründetheit des Sekundäranspruchs - sind Gegenstand des bevorstehenden Berufungsverfahrens von Herrn Rampold vor dem OLG München. Dieses Berufungsverfahren wird sich jedoch nur mit dem Widerspruch von Herrn Rampold gegen die angemeldete Forderung beschäftigen und hindert nicht den Eintritt der Rechtskraft der Forderungsfeststellung im Verhältnis zum Insolvenzverwalter Dr. Gerloff. Das Berufungsverfahren, dessen Dauer nicht absehbar ist, hat damit keinen Einfluss auf den Abschluss der beiden Insolvenzverfahren und die Quotenzahlungen. Herr Rampold hat dem Gemeinsamen Vertreter eine sogenannte „Offene Erklärung“ übermittelt, die der Gemeinsame Vertreter interessierten Anleihegläubigern auf Anfrage zur Verfügung stellt. Der Gemeinsame Vertreter wird die Anleihegläubiger über wesentliche weitere Entwicklungen informieren. Mit freundlichen Grüßen Frank Günther One Square Advisory Services S.à.r.l. Gemeinsamer Vertreter der Anleihegläubiger Golden Gate GmbH, 6,5 %-Anleihe 2011/2014 (ISIN DE000A1KQXX5)
24.06.2026 CET/CEST Veröffentlichung einer Corporate News/Finanznachricht, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group. |
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