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EQS-News: International School Augsburg AG
/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
International School Augsburg AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 24.04.2026 in Gersthofen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
10.03.2026 / 15:05 CET/CEST
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
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International School Augsburg AG
Augsburg
ISIN DE000A2AA1Q5
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
am Freitag, den 24. April 2026 um 11:00 Uhr (MESZ)
in den Räumen der Gesellschaft, Wernher-von-Braun-Str. 1a, 86368 Gersthofen
| 1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des Lageberichts und des Berichts des Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr 2024/2025
Die vorgenannten Unterlagen finden die Aktionäre unter folgendem Link:
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https://investor.isa-augsburg.com/hv
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| 2. |
Verwendung des Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen folgenden Beschluss vor:
Der im Jahresabschluss per 31. August 2025 ausgewiesene Bilanzgewinn (EUR 454.864,18) wird in voller Höhe auf neue Rechnung vorgetragen.
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| 3. |
Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2024/2025
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen folgenden Beschluss vor:
Den im Geschäftsjahr 2024/2025 amtierenden Mitgliedern des Vorstands wird für diesen Zeitraum Entlastung erteilt.
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| 4. |
Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024/2025
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen folgenden Beschluss vor:
Den im Geschäftsjahr 2024/2025 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats wird für diesen Zeitraum Entlastung erteilt.
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| 5. |
Neuwahl eines Aufsichtsratsmitglieds
Volker Falch hat sein Mandat als Mitglied des Aufsichtsrats zum Ablauf dieser Hauptversammlung niedergelegt. Deshalb ist eine Nachwahl erforderlich. Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich nach §§ 95, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG und § 11 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft aus sieben Mitgliedern zusammen, die von der Hauptversammlung nach den Bestimmungen des Aktiengesetzes gewählt werden.
Der Aufsichtsrat schlägt folgenden Beschluss vor:
Prof. Dr. Gordon Rohrmair, Präsident der Technischen Hochschule Augsburg, wohnhaft in Ottobeuren, wird mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung für den Rest der Amtszeit des ausscheidenden Mitglieds des Aufsichtsrats, somit für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2025/26 beschließt, in den Aufsichtsrat gewählt.
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| 6. |
Wahl des Abschlussprüfers
Der Aufsichtsrat schlägt folgenden Beschluss vor:
Die SONNTAG GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit Sitz in Augsburg wird zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2025/2026 gewählt.
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| 7. |
Beschlussfassung über die Schaffung eines genehmigten Kapitals (Genehmigtes Kapital 2026) und entsprechende Satzungsänderung
Die Satzung sieht in § 5 Absatz 4 ein genehmigtes Kapital vor, das am 9. Juli 2025 ausgelaufen ist. Um die Gesellschaft auch in Zukunft in die Lage zu versetzen, ihren eventuellen Finanzbedarf schnell und flexibel decken zu können, soll ein neues genehmigtes Kapital geschaffen werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen folgenden Beschluss vor:
| a) |
Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 23.04.2031 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 2.325.510,00 durch Ausgabe von bis zu insgesamt 232.551 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien gegen Bareinlagen und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2026/I). Die neuen Aktien sind grundsätzlich den Aktionären zum Bezug anzubieten; sie können auch von Kreditinstituten, Wertpapierinstituten oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre in den folgenden Fällen ganz oder teilweise auszuschließen:
| (1) |
Die Aktien werden gegen Bareinlagen und zu einem Ausgabebetrag ausgegeben, der den Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Festlegung des Ausgabebetrags durch den Vorstand nicht wesentlich unterschreitet, und die Kapitalerhöhung erfasst nur neue Aktien, deren anteiliger Betrag am Grundkapital 10 % des Grundkapitals, das zum Zeitpunkt der Eintragung dieser Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss besteht, nicht überschreitet.
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| (2) |
Für Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsrechtsverhältnisses ergeben.
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| (3) |
Die neuen Aktien werden im Rahmen einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen ausgegeben, sofern die Kapitalerhöhung unter Beachtung von § 3 der Satzung (Gemeinnützigkeit) zum Zwecke des Erwerbs von Forderungen gegen die Gesellschaft, von Unternehmen, Teilen von Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen oder von sonstigen einlagefähigen Vermögensgegenständen erfolgt.
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Der Vorstand wird schließlich ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates über die weiteren Bedingungen der Aktienausgabe einschließlich des Ausgabebetrages sowie über den Inhalt der Aktienrechte zu entscheiden.
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| b) |
§ 5 Absatz 4 der Satzung wird insgesamt wie folgt neu gefasst:
„Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 23.04.2031 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 2.325.510,00 durch Ausgabe von bis zu insgesamt 232.551 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien gegen Bareinlagen und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2026/I). Die neuen Aktien sind grundsätzlich den Aktionären zum Bezug anzubieten; sie können auch von Kreditinstituten, Wertpapierinstituten oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre in den folgenden Fällen ganz oder teilweise auszuschließen:
| (1) |
Die Aktien werden gegen Bareinlagen und zu einem Ausgabebetrag ausgegeben, der den Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Festlegung des Ausgabebetrags durch den Vorstand nicht wesentlich unterschreitet, und die Kapitalerhöhung erfasst nur neue Aktien, deren anteiliger Betrag am Grundkapital 10 % des Grundkapitals, das zum Zeitpunkt der Eintragung dieser Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss besteht, nicht überschreitet.
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| (2) |
Für Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsrechtsverhältnisses ergeben.
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| (3) |
Die neuen Aktien werden im Rahmen einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen ausgegeben, sofern die Kapitalerhöhung unter Beachtung von § 3 der Satzung (Gemeinnützigkeit) zum Zwecke des Erwerbs von Forderungen gegen die Gesellschaft, von Unternehmen, Teilen von Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen oder von sonstigen einlagefähigen Vermögensgegenständen erfolgt.
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Der Vorstand ist schließlich ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates über die weiteren Bedingungen der Aktienausgabe einschließlich des Ausgabebetrages sowie über den Inhalt der Aktienrechte zu entscheiden.“
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| II. |
BERICHT DES VORSTANDS ZU TAGESORDNUNGSPUNKT 7
Zu Tagesordnungspunkt 7 schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, ein neues Genehmigtes Kapital 2026 zu schaffen. Der Vorstand erstattet gemäß § 203 Abs. 2 i. V. m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über die Gründe für die in dem vorgeschlagenen neuen genehmigten Kapital vorgesehenen Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre bei Ausgabe der neuen Aktien diesen Bericht, der als Bestandteil dieser Einladung im Internet unter
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https://investor.isa-augsburg.com/hv
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zugänglich ist und während der Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausliegt:
Bezugsrechtsausschluss bei Barkapitalerhöhungen gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
Der Vorstand soll ermächtigt werden, bei einer Barkapitalerhöhung mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, wenn die Aktien zu einem Ausgabebetrag ausgegeben, der den Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Festlegung des Ausgabebetrags durch den Vorstand nicht wesentlich unterschreitet. Rechtsgrundlage für diesen vereinfachten Bezugsrechtsausschluss ist § 203 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG. Ein etwaiger Abschlag vom maßgeblichen Börsenpreis wird maximal bei 5 % des Börsenpreises liegen. Diese Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses soll die Gesellschaft in die Lage versetzen, kurzfristig günstige Börsensituationen auszunutzen und dabei durch die marktnahe Preisfestsetzung einen möglichst hohen Ausgabebetrag und damit eine größtmögliche Stärkung der Eigenmittel zu erreichen. Eine derartige Kapitalerhöhung führt wegen der schnelleren Handlungsmöglichkeit erfahrungsgemäß zu einem höheren Mittelzufluss als eine vergleichbare Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht der Aktionäre. Sie liegt somit im Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre. Es kommt zwar dadurch zu einer Verringerung der relativen Beteiligungsquote und des relativen Stimmrechtsanteils der vorhandenen Aktionäre. Aktionäre, die ihre relative Beteiligungsquote und ihren relativen Stimmrechtsanteil erhalten möchten, haben indessen die Möglichkeit, die hierfür erforderliche Aktienzahl über die Börse zu erwerben. Zusätzlich kann mit einer solchen Platzierung die Gewinnung neuer Aktionärsgruppen im In- und Ausland erreicht werden. Durch den Verzicht auf die zeit- und kostenaufwendige Abwicklung des Bezugsrechts kann zudem der Eigenkapitalbedarf aus sich kurzfristig bietenden Marktchancen zeitnah gedeckt werden. Zwar gestattet § 186 Abs. 2 Satz 2 AktG eine Veröffentlichung des Bezugspreises bis spätestens drei Tage vor Ablauf der Bezugsfrist. Angesichts der Volatilität an den Aktienmärkten besteht aber auch in diesem Fall ein Marktrisiko, namentlich ein Kursänderungsrisiko, über mehrere Tage, das zu Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung des Bezugspreises und so zu nicht marktnahen Konditionen führen kann.
Die Kapitalerhöhung darf nur neue Aktien erfassen, deren anteiliger Betrag am Grundkapital 10 % des Grundkapitals, das zum Zeitpunkt der Eintragung dieser Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss besteht, nicht überschreitet.
Die vorgeschlagene Ermächtigung liegt somit im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre. Es kommt zwar dadurch zu einer Verringerung der relativen Beteiligungsquote und des relativen Stimmrechtsanteils der vorhandenen Aktionäre. Aktionäre, die ihre relative Beteiligungsquote und ihren relativen Stimmrechtsanteil erhalten möchten, haben indessen die Möglichkeit, die hierfür erforderliche Aktienzahl über die Börse zu erwerben.
Bezugsrechtsausschluss bei Spitzenbeträgen
Der Vorstand soll ferner ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. Der Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge ist erforderlich, um ein technisch durchführbares Bezugsverhältnis darstellen zu können. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen Aktien werden bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Der mögliche Verwässerungseffekt ist aufgrund der Beschränkung auf Spitzenbeträge gering. Vorstand und Aufsichtsrat halten den möglichen Ausschluss des Bezugsrechts aus diesen Gründen für sachlich gerechtfertigt und gegenüber den Aktionären für angemessen.
Bezugsrechtsausschluss bei Sachkapitalerhöhungen
Der Vorstand soll im Rahmen des genehmigten Kapitals des Weiteren ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlage unter Beachtung von § 3 der Satzung (Gemeinnützigkeit) zum Zweck der Gewährung von Aktien im Rahmen des Erwerbs von Forderungen gegen die Gesellschaft, von Unternehmen, Teilen von Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen oder von sonstigen einlagefähigen Vermögensgegenständen auszuschließen.
Im globalen Wettbewerb muss die Gesellschaft in der Lage sein, in den Märkten im Interesse ihrer Aktionäre schnell und flexibel handeln zu können. Dazu gehört auch die Option, Forderungen gegen die Gesellschaft, Unternehmen, Teile von Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen oder sonstige einlagefähige Vermögensgegenstände zur Verbesserung der Wettbewerbsposition über die Gewährung von Aktien zu erwerben. So kann sich in Verhandlungen die Notwendigkeit ergeben, als Gegenleistung nicht Geld, sondern Aktien anbieten zu müssen. Die Möglichkeit, Aktien der Gesellschaft als Gegenleistung anbieten zu können, ist insbesondere im Wettbewerb um interessante Akquisitionsobjekte erforderlich und schafft den notwendigen Spielraum, sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen, Teilen von Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen oder anderen einlagefähigen Vermögensgegenständen liquiditätsschonend zu nutzen. Die Praxis zeigt zudem, dass die Inhaber attraktiver Akquisitionsobjekte als Gegenleistung für eine Veräußerung häufig, beispielsweise aus steuerlichen Gründen oder um weiterhin am bisherigen Geschäft (mit-)beteiligt zu sein, die Verschaffung von Aktien der erwerbenden Gesellschaft verlangen. Auch unter dem Gesichtspunkt einer optimalen Finanzierungsstruktur kann die Hingabe von Aktien sinnvoll sein. Denn mit neuen Aktien aus genehmigtem Kapital kann ein Erwerbsvorhaben liquiditätsschonend umgesetzt werden. Es soll auch möglich sein, vor allem in Fällen, in denen Forderungen gegen die Gesellschaft bestehen, anstelle von Geld Aktien zu gewähren und so die Liquidität zu schonen.
Zudem sollen auch sonstige einlagefähige Vermögensgegenstände gegen Ausgabe neuer Aktien aus dem genehmigten Kapital erworben werden können. Bei einem Akquisitionsvorhaben kann es wirtschaftlich sinnvoll sein, neben dem eigentlichen Akquisitionsobjekt weitere Vermögensgegenstände zu erwerben, etwa solche, die dem Akquisitionsobjekt wirtschaftlich dienen. In solchen Fällen soll die Gesellschaft in der Lage sein, diese Vermögensgegenstände zu erwerben und dafür - sei es zur Schonung der Liquidität oder weil es der Veräußerer verlangt - Aktien als Gegenleistung zu gewähren, soweit die betreffenden Vermögensgegenstände einlagefähig sind. Darüber hinaus soll es auch möglich sein, in Fällen, in denen für den Erwerb von Vermögensgegenständen zunächst eine Geldleistung vereinbart war, im Nachhinein anstelle von Geld Aktien zu gewähren und so die Liquidität zu schonen. Schließlich sollen auch unabhängig von einem anderen Akquisitionsvorhaben Vermögensgegenstände - sei es zur Schonung der Liquidität oder weil es der Veräußerer verlangt - gegen Gewährung neuer Aktien erworben werden können, wiederum soweit diese einlagefähig sind.
Der Gesellschaft erwächst dadurch kein Nachteil. Denn die Ausgabe von Aktien gegen Sachleistung setzt voraus, dass der Wert der Sachleistung in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der Aktien steht. Der Vorstand wird bei der Festlegung der Bewertungsrelation sicherstellen, dass die Interessen der Gesellschaft und ihrer Aktionäre angemessen gewahrt bleiben und ein angemessener Ausgabepreis für die neuen Aktien erzielt wird.
Ausnutzung des genehmigten Kapitals
Konkrete Pläne für eine Ausnutzung des genehmigten Kapitals bestehen derzeit nicht. Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre Gebrauch machen wird. Er wird dies nur dann tun, wenn es nach Einschätzung des Vorstands und des Aufsichtsrats im Interesse der Gesellschaft und damit ihrer Aktionäre liegt.
Der Vorstand wird der jeweils nächsten Hauptversammlung über eine etwaige Ausnutzung des genehmigten Kapitals berichten.
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| III. |
WEITERE ANGABEN ZUR EINBERUFUNG
Nach § 121 Abs. 3 AktG sind nicht börsennotierte Gesellschaften in der Einberufung lediglich zur Angabe von Firma und Sitz der Gesellschaft, Zeit und Ort der Hauptversammlung und der Tagesordnung verpflichtet. Nachfolgende Hinweise erfolgen - mit Ausnahme des Abschnitts „Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG“ - freiwillig, um unseren Aktionären die Ausübung von Aktionärsrechten in der Hauptversammlung zu erleichtern. Sie erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Internetseite der Gesellschaft und dort zugängliche Unterlagen und Informationen
Diese Einladung zur Hauptversammlung sowie weitere Informationen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung sind ab dem Tag der Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger im Internet unter
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https://investor.isa-augsburg.com/hv
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zugänglich. Ferner werden etwaige bei der Gesellschaft eingehende und veröffentlichungspflichtige Gegenanträge, Wahlvorschläge und Ergänzungsverlangen von Aktionären ebenfalls über die oben genannte Internetseite zugänglich gemacht.
Stimmrechte
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 4.651.030,00 und ist eingeteilt in 465.103 auf den Namen lautende Stückaktien. Eine Stückaktie gewährt in der Hauptversammlung vorbehaltlich des in § 17 Abs. 6 der Satzung geregelten Höchststimmrechts eine Stimme, sodass die Gesamtzahl der Stimmrechte vorbehaltlich des in § 17 Abs. 6 der Satzung geregelten Höchststimmrechts 465.103 beträgt.
Das Höchststimmrecht ist wie folgt ausgestaltet: Beträgt der anteilige Betrag des Grundkapitals der einem Aktionär gehörenden Aktien mehr als 5 % des Grundkapitals der Gesellschaft (also mehr als € 232.551,50, das sind mehr als 23.255 Aktien), so beschränkt sich sein Stimmrecht auf diejenige Zahl von Stimmen, die Aktien mit einem auf sie entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals von 5 % des Grundkapitals der Gesellschaft gewähren, also auf 23.255 Stimmen. Zu den Aktien, die dem Aktionär gehören, rechnen auch die Aktien, die einem anderen für Rechnung des Aktionärs gehören oder die einem mit dem Aktionär im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen oder für Rechnung solcher Unternehmen einem Dritten gehören.
Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 6.300 eigene Aktien, aus denen ihr keine Stimmrechte zustehen.
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind und die sich rechtzeitig vor der Versammlung angemeldet haben (die „Berechtigten Aktionäre“).
Die Anmeldung muss in deutscher oder englischer Sprache verfasst sein und der Gesellschaft in Textform spätestens bis
Freitag, 17. April 2026 (24:00 Uhr MESZ),
unter einer der nachfolgend genannten Adressen zugehen:
postalisch:
International School Augsburg AG c/o EC European Capital Markets SE Emil-Riedel-Str. 21 80538 München
oder per E-Mail:
anmeldestelle@european-capital.de
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt als Aktionär nur, wer als solcher im Aktienregister eingetragen ist. Für die Ausübung von Aktionärsrechten ist der Eintragungsstand des Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung maßgeblich. Aus abwicklungstechnischen Gründen werden in dem Zeitraum zwischen dem Ablauf des 17. April 2026 und dem Ablauf des 24. April 2026 keine Umschreibungen im Aktienregister vorgenommen. Daher wird der für die Ausübung der Aktionärsrechte maßgebliche Eintragungsstand des Aktienregisters dem Eintragungsstand zum Anmeldeschluss am Freitag, des 17. April 2026 (24:00 Uhr MESZ), entsprechen.
Technischer Bestandsstichtag (sog. „Technical Record Date“) ist daher der Ablauf des 17. April 2026. Mit der Anmeldung zur Hauptversammlung werden die Aktien nicht blockiert; Aktionäre können deshalb über ihre Aktien auch nach durchgeführter Anmeldung jederzeit frei verfügen. Erwerber von Aktien, deren Umschreibungsanträge nach dem Freitag, den 17. April 2026 (24:00 Uhr MESZ), gestellt werden, können in der Hauptversammlung Aktionärsrechte aus diesen Aktien nicht ausüben, es sei denn, sie lassen sich insoweit bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen. In solchen Fällen verbleiben die Aktionärsrechte bis zur Umschreibung bei dem im Aktienregister eingetragenen Aktionär.
Den Aktionären, die zu Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, also zu Beginn des 03. April 2026 im Aktienregister eingetragen sind, werden die Einladungsunterlagen für die Hauptversammlung übersandt.
Verfahren für die Ausübung von Aktionärsrechten durch Bevollmächtigte
Berechtigte Aktionäre können ihr Stimmrecht und ihre sonstigen Aktionärsrechte in der Hauptversammlung unter entsprechender Vollmachtserteilung durch einen Bevollmächtigten, auch durch eine Aktionärsvereinigung, ausüben lassen.
| a) |
Die Erteilung der Vollmacht, ihre Änderung, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB), wenn weder ein Intermediär noch eine Aktionärsvereinigung noch ein Stimmrechtsberater oder eine diesen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person bevollmächtigt wird.
Ein Formular, von dem bei der Vollmachtserteilung Gebrauch gemacht werden kann, aber nicht muss, wird auf Verlangen jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos übermittelt. Das Verlangen ist zu richten an:
postalisch:
International School Augsburg AG c/o EC European Capital Markets SE Emil-Riedel-Str. 21 80538 München
oder per E-Mail:
anmeldestelle@european-capital.de
Ein Formular, von dem bei der Vollmachtserteilung Gebrauch gemacht werden kann, aber nicht muss, kann auch im Internet unter
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https://investor.isa-augsburg.com/hv
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heruntergeladen werden. Entsprechendes gilt für das Formular zum Widerruf der Vollmacht.
Der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft kann per Post oder E-Mail an die jeweils vorstehend in diesem Abschnitt a) genannte Adresse bis Donnerstag, den 23. April 2026, 24:00 Uhr (MESZ) (Zugang), übermittelt werden.
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit, für Aktien der Gesellschaft, die ein Aktionär in unterschiedlichen Wertpapierdepots hält, jeweils einen eigenen Vertreter für die Hauptversammlung zu bestellen.
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| b) |
Wenn ein Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater oder eine diesen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person bevollmächtigt werden soll, bedarf die Vollmacht - in Ausnahme zu vorstehendem Grundsatz - weder nach dem Gesetz noch nach der Satzung der Gesellschaft einer bestimmten Form. Wir weisen jedoch darauf hin, dass in diesen Fällen die zu bevollmächtigende Institution oder Person möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht verlangt, weil sie gemäß § 135 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten muss. Daher sollten Sie sich mit diesen über ein mögliches Formerfordernis für die Vollmacht abstimmen. |
| c) |
Wir bieten unseren Aktionären zusätzlich an, sich durch die von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter vertreten zu lassen. Den weisungsgebundenen Stimmrechtsvertretern müssen dazu Vollmacht und Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht ausschließlich auf Grundlage der vom Aktionär erteilten Weisungen aus. Ohne Weisungserteilung sind die weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter nicht zur Stimmabgabe für einen Aktionär berechtigt.
Die Erteilung der Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, ihre Änderung, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Die Aktionäre, die den von der Gesellschaft benannten, weisungsgebundenen Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht nebst Weisungen erteilen wollen, können - müssen aber nicht - das Formular verwenden, welches sie bei der Gesellschaft kostenlos unter folgender Adresse anfordern können:
postalisch:
International School Augsburg AG c/o EC European Capital Markets SE Emil-Riedel-Str. 21 80538 München
oder per E-Mail:
anmeldestelle@european-capital.de
Die Vollmacht nebst Weisungen ist - sofern die Vollmachts- und Weisungserteilung nicht während der Hauptversammlung erfolgt - bis Donnerstag, den 23. April 2026, 24:00 Uhr (MESZ) (Zugang), per Post oder E-Mail an die jeweils vorstehend in diesem Abschnitt c) genannte Adresse zu senden.
Die Aktionäre haben zudem die Möglichkeit, für die Bevollmächtigung der weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter und für die Erteilung der Weisungen das entsprechende über die Internetseite der Gesellschaft unter
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https://investor.isa-augsburg.com/hv
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abrufbare Formular zu verwenden. Ein Formular, das für den Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht an die weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter verwandt werden kann - aber nicht muss -, kann auch im Internet unter
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https://investor.isa-augsburg.com/hv
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heruntergeladen werden.
Die Vertretung durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter ist auf die weisungsgebundene Ausübung des Stimmrechts beschränkt; Weisungen zur Ausübung sonstiger Aktionärsrechte, insbesondere zur Stellung von Anträgen oder Fragen oder zur Einlegung von Widersprüchen, nehmen die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nicht entgegen.
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| d) |
Auch im Fall der Erteilung einer Vollmacht ist eine fristgerechte Anmeldung nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. |
| e) |
Eine Erteilung von Vollmachten ist nur in Bezug auf solche Anträge und Wahlvorschläge möglich, die mit dieser Einberufung oder im Zusammenhang mit § 122 Abs. 2 AktG oder §§ 126, 127 AktG veröffentlicht wurden. |
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG
Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung und Vorschläge von Aktionären zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern und/oder Abschlussprüfern, soweit solche Wahlen auf der Tagesordnung stehen, sind ausschließlich zu richten an:
postalisch:
International School Augsburg AG c/o EC European Capital Markets SE Emil-Riedel-Str. 21 80538 München
oder per E-Mail:
anmeldestelle@european-capital.de
Bis spätestens am Donnerstag, den 09. April 2026, 24:00 Uhr (MEZ), bei vorstehender Adresse eingegangene zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge werden den anderen Aktionären im Internet unter
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https://investor.isa-augsburg.com/hv
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zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden nach dem 09. April 2026 ebenfalls unter der genannten Internetadresse zugänglich gemacht.
Zeitangaben
Soweit nicht ausdrücklich anders vermerkt, sind sämtliche Zeitangaben in dieser Hauptversammlungseinladung Zeitangaben in der für Deutschland geltenden mitteleuropäischen Sommerzeit (MESZ). Die koordinierte Weltzeit (UTC) entspricht der mitteleuropäischen Zeit (MEZ) minus eine Stunde bzw. der mitteleuropäischen Sommerzeit (MESZ) minus zwei Stunden.
Hinweise zum Datenschutz
Wenn Aktionäre sich anmelden oder eine Vollmacht erteilen, erhebt die Gesellschaft personenbezogene Daten über Aktionäre und/oder über deren Bevollmächtigte. Dies geschieht, um Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen. Auch wenn Aktionäre einen Antrag auf Ergänzung der Tagesordnung stellen oder Gegenanträge oder Wahlvorschläge machen wollen, muss die Gesellschaft den Namen des Aktionärs unter bestimmten Voraussetzungen veröffentlichen.
Die Gesellschaft verarbeitet die Daten als Verantwortlicher unter Beachtung der Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze. Einzelheiten zum Umgang mit den personenbezogenen Daten und zu den Rechten gemäß der DSGVO sind im Internet unter
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https://www.isa-augsburg.com/data-privacy.aspx
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zugänglich.
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Gersthofen, im März 2026
International School Augsburg AG
Der Vorstand
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Originalinhalt anzeigen: EQS News
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